Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A .
é _ zu den Kosten der Regelung der öffentlichrechtlichen
 Verhältnisse. Hierzu nicht erforderliche
 Beträge sind von den Unternehmern
 zu anderweiten Zwecken der Besiedlung,
 insbesondere zur wirtschaftlichen
Förderung der Ansiedler zu verwenden.
' Zur Gewährung von Prämien für die Ansiedlung
 von Landarbeiterstellen und zur
Beschaffung von Mietwohnungen und Pachtland
 für solche Arbeiter.
§ 28b
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die
nach § 28a erforderlichen Mittel durch Änleihe
mit der Maßgabe zu beschaffen, daß deren
Tilgung mit 3 1 des Nennwertes erfolgt.
(2) § 25 findet sinngemäße Anwendung.
b) Antrag 79:
einzuschalten:
§ 27 a
Der Staatsregierung wird ein Fonds von 80 Millionen
 Mark zur Verwendung für nachstehende Zwecke
zur Verfügung gestellt:
Il. Kommunalverbände und Unternehmungen, die
sich mit innerer Kolonisation befassen und vom
Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten in Ausübung dieser Tätigkeit als gemeinnützige
 Ziele fördernd anerkannt werden oder
sich bei Durchführung dieser Aufgabe der staatlichen
 Aufsicht unterwerfen, erhalten zur Deckung
der Kosten, welche durch die Regelung der öffentlich-rechtlichen
 Verhältnisse entstehen, eine Beihilfe
von 1 000 M für jede ordnungsmäßig eingerichtete
 Stelle.
Soweit die Beihilfen hierfür nicht verwendet
werden, fließen sie in einen bei jedem Kommunalverbande
 oder Ansiedlungsunternehmen zu bildenden
 Ausgleichsfonds, der zur wirtschaftlichen
Förderung der Ansiedler zu verwenden ist.
Entstehen durch die Ansiedlungen größere
Kosten für außergewöhnliche Wegebauten und
Meliorationen, so können besondere Beihilfen
durch den Minister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten bewilligt werden.
| Kommunalverbänden, Ansiedlungsunternehmungen
 und gemeinnützigen Baugefsellschaften, die sich
mit dem Bau von Landarbeiterwohnungen befassen,
 können Beihilfen bis zu 500 M für
jede zweckentsprechend ausgeführte Landarbeiterwohnung
 gewährt werden. |
Eine Beihilfe in gleicher Höhe kann jedem
Kleinsiedler in ländlichen Siedlungen gewährt
werden, der in seinem Hause eine zweckentsprechende
 Mietwohnung für Landarbeiter herstellt.
IM Landgemeinden, die als Wohnsitz von Landarbeitern
 in Frage kommen, können zur Beschaffung
 von Allmenden staatliche Beihilfen bis
zur Höhe von 30 §1 des Kaufpreises gewährt
werden, falls sie sich verpflichten, bei der Verpachtung
 wirtschaftlich selbständige Bewerber erst
dann zu berücksichtigen, wenn die Verpachtung
an Landarbeiter und andere unselbständige Bewerber
 nicht möglich ist.
Auch können den Gemeinden zur Deckung des
Restes des Kaufkapitals Darlehen zu 3'/. Y gewährt
 werden.

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