Full text : Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

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tikel  verabreden?  so  ist  Folgendes  in  Betracht  zu
ziehen:
Als  großer  Vorteil  eines  vollen  Reziprozitätsvertrages ­
  könnte  angesehen  werden,  daß  wir  im
Jahre  1908  in  der  Lage  wären,  gegen  eine  Erneuerung
der  Vorzugsbehandlung  Kubas  in  der  Union  Einspruch ­
  zu  erheben.  Es  würde  aber  kaum  mit  Erfolg ­
  geschehen.  Die  Amerikaner  würden  vermutlich ­
  auf  Einschränkung  der  Reziprozitätsklausel
bestehen.  Die  Union  wird  kaum  weiterhin  einem
Vertragzustimmen,  der  nicht  die  Bestimmung
enthält,  daß  die  Kuba  gewährten  Vergünstigungen ­
  außerhalb  des  Bereichs  der
Reziprozitätsklausel  liegen.
Der  Gegenkontrahent  der  Union  beim  Vertrag ­
  vom  Jahre  1903,  Kuba  selbst,  hat  in  seinem
Handelsvertrag  mit  Italien  (29.  Dezember  1903)
von  der  Geltendmachung  der  Meistbegünstigung
ausdrücklich  jene  besonderen  Vorteile  ausgeschlossen, ­
  die  Kuba  den  Vereinigten  Staaten  zugesteht. ­
  Auch  England  wurde,  als  es  Kuba  den
Abschluß  eines  glatten  Meistbegünstigungsvertrages
vorschlug,  ähnlich  beschieden.  Die  Union  würde
gegebenenfalls  zweifellos  diesem  Beispiele  folgen.
Ist  es  sonach  unwahrscheinlich,  daß  wir  einen
Vertrag  ohne  territorial  eingeengte  Reziprozität
mit  der  Union  zustande  bringen,  daß  wir  der  vollen
Vorteile  der  Reziprozität  in  der  Union  teilhaftig
werden,  so  schließt  auf  der  anderen  Seite  die  Aufnahme ­
  der  vollen  Reziprozität  auch  Gefahren  für
uns  in  sich.
Vergünstigungen,  die  dritten  Staaten  umsonst ­
  zuteil  werden,  kann  auch  der  Reziprozitätspartner ­
  umsonst  beanspruchen.
Diese  Bestimmung  dürfte  sich  nach  Umständen ­
  als  eine  Fußangel  für  uns  erweisen,
weniger  wegen  des  Art.  XI  des  Frankfurter
Friedensvertrages,  der  oft  dafür  angeführt  wird,
daß  wir  mit  Rücksicht  auf  die  dort  getroffenen
Vereinbarungen  in  Verbindung  mit  Art.  IX  des
alten  amerikanischen  Vertrages  aus  dem  Jahre
1828  den  Amerikanern  alle  Konzessionen  auszufolgen ­
  hätten,  als  wären  sie  bei  uns  nicht  bedingt,
sondern  unbedingt  meistbegünstigt,  als  vielmehr
wegen  der  Handhabung  der  Meistbegünstigung
gegenüber  Staaten,  mit  denen  wir  Reziprozitätsverträge ­
  haben.  Geben  wir  einem  solchen  Staate
die  niedrigsten  Sätze,  dann  sind  wir  allerdings
auch  der  Union  sie  zu  gewähren  verpflichtet,  und
da  wir  gegenwärtig  noch  mit  Holland  und  Argentinien ­
  solche  Verträge  haben,  aus  denen  wir  den
Gegenkontrahenten  den  Konventionaltarif  umsonst
zugestehen,  so  wäre  die  Gewährung  der  generellen
Reziprozität  auch  an  die  Union  vielleicht  gefährlich.
Was  die  an  meistbegünstigte  Staaten  „umsonst“ ­
  gewährten  Begünstigungen  betrifft,  so  liegt
            
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