Contents : Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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Punkte  wurde  eine  ganz  unzweckmäßige  Abänderung  beliebt,
die  bei  der  praktischen  Durchführung  des  Gesetzes  nicht  ohne
schwere  Jnconvenieuzen  bleiben  wird.
Auch  eine  etwaige  Berufung  auf  die  Bestimmungen  des
geltenden  österreichischen  Strafgesetzes  —  §  237  und  269
—  vermöchte  den  begangenen  Fehlgriff  nicht  zu  entschuldigen.
Tie  erwähnten  Bestimmungen  statuieren,  dass  bte  von
den  Unmündigen  begangenen  Verbrechen  als  Übertretungen
au  befti'ofeit  stub;  ^00111  liegt  mit  btc  Ganchou  etneo
mtíbeoen  ^0^0^11#!  Meoction  gegen  btc  mt
brechensstrafe  bebrohten  Handlungen  der  Unmündigen,.,  aber
keineswegs  eine  Bestimmung,  welche  Vergehen  und  Übertretungen ­
  gegenüber,  sobald  sie  von  strafunmündigen  Personen ­
  begangen  werden,  den  Behörden  eine  vollkommene  Indifferenz' ­
  förmlich  zur  Pflicht  machen  würde.  —  Vielmehr
werden  dieselben,  wie  wir  oben  dargethan  haben,  nach  §  273
gleichfalls  der  Ahndung  und  Vorkehrung  der  Sicherheitsbehörde ­
  überlassen,  die  sich  nach  §  8  des  Gesetzes  vom
24.  miai  1885  9k.  90  9tÆ=%i.  btë  ano  Abgabe  beo  @#1=digen
  in  eine  Besserungsanstalt  erstrecken  kann.
Wir  hätten  somit  in  diesem  Punkte  betreffs  der  Vorkehrungen ­
  gegenüber  der  delinguierenden  Jugend  sogar  einen
nicht  unbedeutenden  Rückschritt  zu  verzeichnen,  mit  dem
wir  uns  wohl  nicht  zufrieden  geben  dürfen.
Wir  übergehen  nunmehr  zu  der  Darstellung  der  Bestimmungen ­
  des  §  61  des  Eommissionsentwurses.
Derselbe  lautet:  .  ^  .  .  ri
„Auf  Personen,  welche  bet  Begehung  einer  strafbaren
ßanbiimg  bag  12.,  abet  it#  ba3  18.  ^0^#%  aitoü&
gelegt  haben,  findet  das  Strafgesetz  dann  keine  Anwendung,
wenn  ihnen  die  zur  vollen  Erkenntnis  des  begangenen ­
  Unrechts  erforderliche  Reife  gefehlt  hat.

qetroffen  werden.  Insbesondere  kann  die  Unterbringung  in  eme
Erziehunqs-  oder  Besserungsanstalt  erfolgen,  nachdem  durch  Belchlusv
der  Bormundschaftsbehörde  die  Begehung  der  Handlung  festgestellt  und
die  Unterbringung  für  zulässig  erklärt  ist."  ,  ,  ,
Wie  wir  sehen,  hat  nach  deutschem  Strafgesetze  die  Regelung
jedweder  strafgesetzlich  verpönten  Handlung  die  Ergreifung  von  sicherheitsmaßregeln
  gegen  den  unmündigen  Thäter  zur  Fo  ge  und  es  ist
dieselbe  durchaus  nicht  auf  die  Verübung  „schwerer  Delicie  bi  schrankt.
            
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