Full text : Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

Inhaltsverzeichnis

Einleitung.
Umfang  der  nach  Abschluß  der  Tarifverträge  noch  zu
ordnenden  Handelsbeziehungen;  insbesondere  mit  den  sogen.
»Meistb  egünstigungsstaaten  «.
I.  Gegenwärtige  Vertragslage  der  deutsch  -  amerikanischen ­
  Handelsbeziehungen.
Verträge  der  Union  aus  den  Jahren  1827,  1828  und
1847  mit  verschiedenen  Gliedstaaten  des  Deutschen
Reiches.  Diese  Verträge  sollten  gelöst  werden.
Abkommen  vom  Jahre  1900.  Notwendigkeit,  dasselbe ­
  durch  ein  anderes  zu  ersetzen.
II.  Die  verschiedenen  Möglichkeiten  einer  Neuordnung
unseres  Vertrags  Verhältnisses  zur  Union.
A)  Größerer  Tarifvertrag.  Der  Abschluß  eines'  solchen
wäre  in  hohem  Grade  wünschenswert,  ist  aber  zunächst
unwahrscheinlich.
B)  Unbedingter  Meistbegünstigungsvertrag.  Ein
solcher  würde  von  den  Amerikanern  nicht  akzeptiert
werden,  weil  sie  grundsätzliche  Gegner  der  unbedingten ­
  Meistbegünstigung  sind,  wäre  auch  für  uns  unvorteilhaft. ­

C)  Reziprozitäts  vertrag.  Die  verschiedenen  Möglichkeiten.
Das  Für  und  Wider  bei  einem  allgemeinen  Reziprozitätsvertrag. ­
  Für  uns  empfiehlt  sich  ein  spezifizierter
Reziprozitätsvertrag.
III.  Handhabung  der  Reziprozität  seitens  der  Vereinigten ­
  Staaten.
Bisher  hat  die  Union  eigentlich  keinem  Staat  de  facto
die  volle  Meistbegünstigung  eingeräumt.  In  irgend  einem
Punkte  ist  bisher  jeder  Staat  gegenüber  einem  anderen
in  der  Union  differenziert  worden.
Die  Reziprozitätsverträge  auf  Grund  der  Sect.  III  des
McKinleytarifes.
Die  Reziprozitätsverträge  auf  Grund  der  Sect.  III  und  IV
des  Dingleytarifes.
IV.  Ausmaß  der  gegenseitigen  Konzessionen  bei  einem
Reziprozitätsvertrag  auf  Grund  der  Sect.  III  des  Dingleytarifes. ­

V  orschläge.
V.  Behandlung  amerikanischer  Waren  seitens  anderer
Länder  als  Deutschland.
Hätte  die  Anwendung  des  deutschen  Generaltarifs  auf
amerikanische  Produkte  Gegenmaßregeln  der  Union  zur
Folge?  Aller  Voraussicht  nach  nicht.  Denn  die  Union
nahm  und  nimmt
1.  die  vollständige  Differenzierung  in  der  Schweiz  ruhig  hin,
2.  desgleichen  die  in  Spanien,  sowie  die  teilweise  in
Portugal,  in  Frankreich  und  Italien,
3.  wie  auch  über  die  Anwendung  des  Generaltarifs  hinaus  die
besonderen  Zollzuschläge  Rußlands  auf  amerikanische
Eisenwaren  und  Maschinen.
4.  Wenn  Differenzierung  als  Provokation  zu  gelten  hätte,  so
hätte  die  Union  eine  solche  schon  seit  30  Jahren  gegenüber
Deutschland  geübt;  denn  nur  mit  geringen  Unterbrechungen
wurde  in  dieser  Zeit  deutscher  Zucker  in  der  Union  differenziert. ­

5.  Das  alte,  in  der  Union  stets  hoch  gehaltene  Prinzip  der
Reziprozität  bedingt,  daß  jede  Leistung  durch  eine  Gegenleistung ­
  erkauft  werden  muß.  Die  Union  kann  die  An-
            
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