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oder Akzept. Wenn nun die Ware,, was sehr
häufig vorgekommen ist, nicht verkaufsgemäß
ausfällt, so ist man dagegen vollständig schutzlos.
Es wäre sehr zu wünschen, daß die Union sich
damit einverstanden erklärt, daß von Seiten des
Reiches vereidete Beamten an den Hauptexport
häfen angestellt würden, welche die nach Deutsch
land zum Export kommenden Waren vor Ver
ladung in Augenschein zu nehmen und diese mit
den bei den amerikanischen Handelskammern zu
deponierenden Type-Mustern zu vergleichen hätten.
Für die Tätigkeit dieser Herren könnte ja vom
Käufer eine Gebühr erhoben werden, die dieser
gewiß gern bezahlen würde, da er auf der anderen
Seite dann einen wirksamen Schutz gegen will
kürliche Ausbeutung genösse.
4. Ferner wird beantragt, »advance samples«
unter 1 Yard Länge, welche keinen kommerziellen
Wert haben, zollfrei zu lassen, wie dies früher
der Fall war; desgleichen Gardinenmuster (lace
curtain corners).
5. Beseitigen ließen sich wohl ohne weiteres
die Klagen darüber,
a) daß auch zerbrochen ankommende Waren
in der Union den vollen Zoll zahlen müssen, sowie
darüber, daß der Empfänger der Ware, weil bei
Öffnung der Verpackung nicht zugelassen, nicht
feststellen kann, ob nicht die Zollbeamten selbst
etwas zerbrechen;
b) daß für zur Reparatur ins Ausland ge
sandte Waren nochmals der volle Zoll bei der
Wiedereinfuhr bezahlt werden muß.
6. Eine Hebung des Ausfuhrgeschäftes ließe
sich in Instrumenten und Apparaten vielleicht
auch dadurch erzielen, daß die amerikanischen
Vorschriften über die Rückvergütung der Zölle
milder gehandhabt würden. Man scheut sich, etwas
nach drüben zu verkaufen, den Zoll von 45 % zu
entrichten und Gefahr zu laufen, daß die Sendung
zurückgenommen werden muß.
7. Endlich wird von verschiedenen Seiten ver
langt, daß die Amerikaner sich auch zur Aufstellung
eines amtlichen Warenverzeichnisses entschließen.
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Die Presse brachte letzthin mehrfach eine
Notiz, daß bei den nächsten Vertragsverhandlungen
mit der Union seitens der Regierung ein besonderes
Gewicht auf die Abstellung der vielfachen Klagen
über das amerikanische Zollverfahren gelegt werden
würde. Es wäre hocherwünscht, wenn es gelänge,
die Rigorositäten der amerikanischen Zollbeamten
einzudämmen. Aber wie schon bemerkt: wir
glauben nicht, daß sich hier ein durchschlagender
Erfolg erzielen läßt, so lange das amerikanische
Tarifgesetz den Begriff »market value« kennt. Hier
liegt das Grundübel, die Quelle aller Unzuträglich-