Full text: Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

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den Jahren 1827, 1828 und 1846, zumindest 
■ in ihrem die Zölle betreffenden Teile, 
sowie des Abkommens zwischen dem 
Deutschen Reiche und den Vereinigten 
Staaten vom Jahre 1900. 
2. Die Aussichten, einen größeren Tarif 
vertrag mit der Union zustande zu bringen, 
sind z. Z. gering. Die politische Zusammen 
setzung des Kongresses sowie das Schick 
sal der größeren Reziprozitätsabkommen 
der Union aus den Jahren 1898 -1900, 
insbesondere aber das Schicksal des Ab 
kommens zwischen der Union und Frank 
reich vom 24. Juli 1899, das, wie alle 
anderen vom Kongreß nicht ratifiziert 
wurde, machen es unwahrscheinlich, daß 
wir sogleich zu einem größeren Tarifver 
trag mit der Union kommen. 
3. Der Abschluß eines glatten Meist 
begünstigungsvertrages mit der Union kann 
nicht zur Erwägung stehen, da die Union 
als prinzipielle Gegnerin der unbedingten 
Meistbegünstigung sich zu einer derartigen 
Regelung nicht herbeilassen wird. Dieser 
Modus der Ordnung unserer handelspoli 
tischen Bezieh ungen ist außerdem deshalb 
untunlich, weil wir dabei der Union Alles 
geben würden, während diese, gebunden 
durch denVertrag mitKuba vom Jahre 1903, 
uns wichtige Vergünstigungen vorenthalten 
müßte. 
♦ 4. Wir müssen bei einer handelspoliti 
schen Abmachung mit der Union den Weg 
der Reziprozität beschreiten. Dabei ist aber 
zweifelhaft, ob sich die Vereinbarung der 
vollen Reziprozität empfiehlt. Zwar würde 
uns diese im Jahre 1908 vielleicht Dienste 
leisten, da wir dann gegen die Vorzugs 
behandlung des kubanischen Zucker a n - 
gehen könnten; aber es ist zweifelhaft, ob 
mit Erfolg. Andererseits würde die Inter 
pretation desBegriffes „umsonst“ in derRe- 
ziprozitätsklausel uns Schwierigkeiten be 
reiten, insoweit wir verschiedenen Staaten 
unseren ganzen Konventionaltarif zukom 
men lassen, die keinen unentgeltlichen ver 
tragsmäßigen Anspruch darauf haben. 
5. Erweist sich die Vereinbarung der 
Reziprozität unter solchen Umständen als 
untunlich, so bleibt als anderer Weg zu 
einer handelspolitischen Verständigung 
mit der Union ein sog. spezifizierter Rezi 
prozitätsvertrag, welcher, unter Ausschluß 
der allgemeinen Meistbegünstigung, das 
Maß des beiderseitigen Entgegenkommens 
genau, Artikel für Artikel, festlegt.
	        
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