Full text: Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

89 
6. Zu Unterhandlungen mit der Union 
bleibt als Basis eines handelspolitischen 
Abkommens vorläufig allerdings nur übrig 
Sect. III des Dingleytarifgesetzes, welche 
den Präsidenten ermächtigt, Zollzugeständ 
nisse auf Weinstein, Wein, Branntwein und 
Kunstgegenstände zu machen. 
In der Ausmessung der den Amerikanern 
dafür zu machenden deutschen Zugeständ 
nisse kann man sich das Abkommen zwi 
schen der Union und Frankreich vom 
28. Mai 1898 zum Muster nehmen, wobei 
noch zu bedenken ist, daß Deutschland in 
der Gewährung von Zollvorteilen an die 
Union nicht soweit zu gehen braucht als 
Frankreich, da dieses nach der Natur seiner 
Ausfuhren nach der Union aus einer Minde 
rung der amerikanischen Zölle auf Wein, 
Weinstein und Branntwein größere Vorteile 
zieht als Deutschland. 
7. EinesZollkriegs mit derUnion haben 
wir uns sicherlich nicht zu versehen, wenn 
wir ihr nur einen Teil unseres Konventional-. 
tarifes, statt, wie bisher, den ganzen geben. 
Die Union hat die Schweiz, deren Export 
nach den Vereinigten Staaten diffizilster 
Natur ist, nicht gemaßregelt, als diese die 
ganze amerikanische Einfuhr dem General 
tarif unterwarf. Die Union wird ferner diffe 
renziert in Frankreich, Portugal, Spanien, 
Italien, Rußland und Kanada, ohne zu 
Gegenmaßregeln gegriffen zu haben. 
8. Wenn ein größerer Tarifvertrag mit 
derUnion zustande käme, wäre das Haupt 
gewicht der von deutscher Seite anzu 
strebenden Konzessionen auf Zollminde 
rungen für hochwertige Fabrikate zu 
legen, da bei den billigeren eine Minderung 
um 20 pCt. der Ausfuhr zumeist keinen 
Nutzen brächte, die amerikanischen Zölle 
hier auch dann noch prohibitiv blieben. 
9. Wenn irgendwie tunlich, ist eine ge 
trennte Behandlung der Zölle und der 
sonstigen Materien eines Handelsvertrags 
anzustreben. Dabei käme allenfalls (nach 
Beseitigung der auf die Zölle bezüglichen 
Vereinbarungen) der alte Vertrag von 1828 
als geeignete Basis für die Regelung der 
allgemeinen und der Schiffahrtsverhält 
nisse in Betracht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.