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13. Sie hat ihre Wohnung auf Befragen wahrheitsgemäß an
zugeben. Von jedem Wohnungswechsel hat sie persönlich binnen
drei Tage, spätestens aber bei der nächsten Gestellung zur ärztlichen
Untersuchung im Geschäftszimmer der Polizeidirektion Anzeige zu
machen. In schriftlichen Gesuchen an die Polizeidirektion ist die
zeitige Wohnung stets genau anzugeben.
14. Es ist ihr verboten, in der Nähe von Kirchen, Schulen und
höheren Lehranstalten, Königlichen und öffentlichen Gebäuden, ins
besondere von Kasernen, sowie auf den Straßen und Plätzen, deren
Betreten ihr in Ziffer 6 dieser Vorschriften untersagt ist, und im
Erd- oder Kellergeschoß, wenn die Wohnung nach der Straße zu
belegen ist, zu wohnen. Außerdem wird untersagt, in Hotels, Gast
höfen und Hotel garnis zu wohnen, oder diese zu betreten. Sobald
ihr seitens der Polizeidirektion eröffnet wird, daß eines der unter
dieser Ziffer aufgeführten Wohnungsverhältnisse vorliege und da
durch Anstoß erregt werde, ist sie verpflichtet, innerhalb der von der
Behörde gestellten Frist ihre Wohnung aufzugeben.
15. Endlich ist ihr untersagt, ihre Wohnung mit einer anderen
Person zu teilen, während sie Männerbesuch empfängt, oder ihren
Zuhälter bei sich zu beherbergen.
16. Minderjährige Dienstboten darf sie nicht annehmen."
In einem anderen Paragraphen dieser Polizeivorschriften wird
ihr der Verkehr mit unerwachseucn Personen männlichen und weib
lichen Geschlechts, mit Zöglingen und Schülern von Zivil- und
Militäranstaltcn verboten.
In einigen Städten ist die Bestimmung über das Wohnen der
Prostituierten fast vollständig der Polizeibehörde in die Hand ge
geben. In Dessau ist die Polizeiverwaltung befugt, das „Wohnen
von Lohndirnen" in den Wohnungen, die das Wohnen „nicht zweck
mäßig" erscheinen lassen, zu verbieten. In Gera ist die Polizei
behörde befugt, „das Aufgeben der Wohnung" in einem bestimmten
Hause zu verlangen und nötigenfalls zu erzwingen, „wenn das Be
lassen darin bedenklich erscheint", unbeschadet der zivilrechtlichen
Ansprüche der Mieter und Vermieter aus dein Mietsverträge gegen
die Dirnen.
Die Wohnung der Dirne kann einen besonders gefährlichen
Charakter für die Verbreitung von Geschlechtskrankheiten dadurch
erhalten, daß sie wüsten Gelagen der Kunden der Prostituierten
dient. In einigen Polizcivorschriften, wie in einer Polizeiverordnung
Geras, ist daher den Protistuierten „das Verabreichen von Genuß
mitteln", insbesondere von Branntwein, Wein, Bier und dergleichen
verboten."
In vielen Polizeivorschriften wird besonders stark das Verbot
des Zusammenwohncns mit Kindern und unerwachsenen Personen
hervorgehoben. In der Breslauer.Polizeivorschrift wird den Pro
stituierten verboten, Wohnung zu behalten und zu nehmen: ge
meinsam mit anderen Personen in einem Zimmert, namentlich mit