Full text: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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13. Sie hat ihre Wohnung auf Befragen wahrheitsgemäß an 
zugeben. Von jedem Wohnungswechsel hat sie persönlich binnen 
drei Tage, spätestens aber bei der nächsten Gestellung zur ärztlichen 
Untersuchung im Geschäftszimmer der Polizeidirektion Anzeige zu 
machen. In schriftlichen Gesuchen an die Polizeidirektion ist die 
zeitige Wohnung stets genau anzugeben. 
14. Es ist ihr verboten, in der Nähe von Kirchen, Schulen und 
höheren Lehranstalten, Königlichen und öffentlichen Gebäuden, ins 
besondere von Kasernen, sowie auf den Straßen und Plätzen, deren 
Betreten ihr in Ziffer 6 dieser Vorschriften untersagt ist, und im 
Erd- oder Kellergeschoß, wenn die Wohnung nach der Straße zu 
belegen ist, zu wohnen. Außerdem wird untersagt, in Hotels, Gast 
höfen und Hotel garnis zu wohnen, oder diese zu betreten. Sobald 
ihr seitens der Polizeidirektion eröffnet wird, daß eines der unter 
dieser Ziffer aufgeführten Wohnungsverhältnisse vorliege und da 
durch Anstoß erregt werde, ist sie verpflichtet, innerhalb der von der 
Behörde gestellten Frist ihre Wohnung aufzugeben. 
15. Endlich ist ihr untersagt, ihre Wohnung mit einer anderen 
Person zu teilen, während sie Männerbesuch empfängt, oder ihren 
Zuhälter bei sich zu beherbergen. 
16. Minderjährige Dienstboten darf sie nicht annehmen." 
In einem anderen Paragraphen dieser Polizeivorschriften wird 
ihr der Verkehr mit unerwachseucn Personen männlichen und weib 
lichen Geschlechts, mit Zöglingen und Schülern von Zivil- und 
Militäranstaltcn verboten. 
In einigen Städten ist die Bestimmung über das Wohnen der 
Prostituierten fast vollständig der Polizeibehörde in die Hand ge 
geben. In Dessau ist die Polizeiverwaltung befugt, das „Wohnen 
von Lohndirnen" in den Wohnungen, die das Wohnen „nicht zweck 
mäßig" erscheinen lassen, zu verbieten. In Gera ist die Polizei 
behörde befugt, „das Aufgeben der Wohnung" in einem bestimmten 
Hause zu verlangen und nötigenfalls zu erzwingen, „wenn das Be 
lassen darin bedenklich erscheint", unbeschadet der zivilrechtlichen 
Ansprüche der Mieter und Vermieter aus dein Mietsverträge gegen 
die Dirnen. 
Die Wohnung der Dirne kann einen besonders gefährlichen 
Charakter für die Verbreitung von Geschlechtskrankheiten dadurch 
erhalten, daß sie wüsten Gelagen der Kunden der Prostituierten 
dient. In einigen Polizcivorschriften, wie in einer Polizeiverordnung 
Geras, ist daher den Protistuierten „das Verabreichen von Genuß 
mitteln", insbesondere von Branntwein, Wein, Bier und dergleichen 
verboten." 
In vielen Polizeivorschriften wird besonders stark das Verbot 
des Zusammenwohncns mit Kindern und unerwachsenen Personen 
hervorgehoben. In der Breslauer.Polizeivorschrift wird den Pro 
stituierten verboten, Wohnung zu behalten und zu nehmen: ge 
meinsam mit anderen Personen in einem Zimmert, namentlich mit
	        
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