Full text: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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5. der Aufenthalt auf dem Bahnhöfe und dessen Zugängen, 
ferner in der Nähe der Kasernen und höheren Lehranstalten, 
6. der Aufenthalt bei größeren Volksversammlungen, namentlich 
Schaustellungen unter freiem Himmel, Paraden, Jahrmärkten und 
öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, 
7. in offenen Wagen zu fahren; ferner Droschken oder 
Omnibusse zu Fahrten zu benützen, 
8. der Aufenthalt im Gerichtsgcbäudc, sofern die Anwesenheit 
nicht erforderlich ist, auf den Straßen oder anderen Orten, wo 
das Publikum zu verkehren pflegt, sich auffällig zu zeigen . . ., 
9. in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober von abends 8% Uhr 
bis morgens 4 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April 
von abends Uhr bis morgens 5% Uhr auf den Straßen, Wegen 
und Plätzen sich aufzuhalten. . . . 
Die Polizeivorschriften für die Prostituierten des Stadtbezirks 
Münster enthalten ferner die Bestimmungen: „Dem revidierenden 
Polizeibeamten ist zu jeder Tages- und Nachtzeit sofort Einlaß 
zu gewähren bczw. zu verschaffen." Selbst die aus der Stadt ver 
ziehenden Prostituierten unterstehen bei ihrer Rückkehr, „ohne 
besondere Eröffnung", abermals der Sittenkontrolle. 
Von allen erhebenden Freuden des Menschengeschlechts wird die 
Prostituierte durch eine derartige Polizeiverordnung fortgescheucht. 
Für sie ist die Bewegungsfreiheit fast völlig aufgehoben. Sie hat 
eigentlich nur ein Recht des Sichauslebens in ihrem Leprahause, 
in ihrem Prostitutionsbetriebe. Eine eingehende richterliche Prüfung 
der sitten- und sanitätspolizeilichen Bestimmungen Deutschlands 
würde wohl die Ungesetzlichkeit einer ganzen Reihe polizeilicher An 
ordnungen ergeben, denn sie verstoßen gegen die elementarsten, 
durch die Verfassung gewährleisteten Menschenrechte. 
Eine stark sinnliche, sich nicht beherrschende Frau wird 
sich unter Umständen mehreren Männern hingeben, aber sie wird 
ihren Leib nicht auf der Straße feilbieten. Der ledige Mann 
betrachtet die Prostituierte als bloßen Genußgcgenstand. Er will 
nicht die Sorgen und Entbehrungen einer Häuslichkeit auf sich 
nehmen, sondern in selbstsüchtiger Ausbeutung des Elends und der 
Hülflosigkeit der Frau verlangt er von ihr für einige wenige Silber 
linge das, was er sich sonst nur durch die liebevolle Hingabe seiner 
Person an die Frau, durch ein treues, gemeinsames Teilen von 
Freud und Leid mit der Frau erwerben kann. Und während der 
■ Mann in der Tat der Prostituierten gegenüber ein Ausbeuter ihrer 
sozialen Not ist, erheischt er unter direkter Verhöhnung aller Ge 
rechtigkeit vom Staat selbst den weitgehendsten Schutz für seine 
Ausbeutung der hülflosen, bedürftigen Frau. Er verlangt vom 
Staate nichts geringeres als die Lieferung gesunder Lustsklavinnen. 
Ter Staat soll die Gesundheit elender und unglücklicher Frauen 
überwachen, damit er sich ungestraft amüsieren kann. Der Sozialist, 
der prinzipielle Feind jeder wirtschaftlichen und sozialen Ausbeutung,
	        
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