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5. der Aufenthalt auf dem Bahnhöfe und dessen Zugängen,
ferner in der Nähe der Kasernen und höheren Lehranstalten,
6. der Aufenthalt bei größeren Volksversammlungen, namentlich
Schaustellungen unter freiem Himmel, Paraden, Jahrmärkten und
öffentlichen Lustbarkeiten aller Art,
7. in offenen Wagen zu fahren; ferner Droschken oder
Omnibusse zu Fahrten zu benützen,
8. der Aufenthalt im Gerichtsgcbäudc, sofern die Anwesenheit
nicht erforderlich ist, auf den Straßen oder anderen Orten, wo
das Publikum zu verkehren pflegt, sich auffällig zu zeigen . . .,
9. in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober von abends 8% Uhr
bis morgens 4 Uhr und in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April
von abends Uhr bis morgens 5% Uhr auf den Straßen, Wegen
und Plätzen sich aufzuhalten. . . .
Die Polizeivorschriften für die Prostituierten des Stadtbezirks
Münster enthalten ferner die Bestimmungen: „Dem revidierenden
Polizeibeamten ist zu jeder Tages- und Nachtzeit sofort Einlaß
zu gewähren bczw. zu verschaffen." Selbst die aus der Stadt ver
ziehenden Prostituierten unterstehen bei ihrer Rückkehr, „ohne
besondere Eröffnung", abermals der Sittenkontrolle.
Von allen erhebenden Freuden des Menschengeschlechts wird die
Prostituierte durch eine derartige Polizeiverordnung fortgescheucht.
Für sie ist die Bewegungsfreiheit fast völlig aufgehoben. Sie hat
eigentlich nur ein Recht des Sichauslebens in ihrem Leprahause,
in ihrem Prostitutionsbetriebe. Eine eingehende richterliche Prüfung
der sitten- und sanitätspolizeilichen Bestimmungen Deutschlands
würde wohl die Ungesetzlichkeit einer ganzen Reihe polizeilicher An
ordnungen ergeben, denn sie verstoßen gegen die elementarsten,
durch die Verfassung gewährleisteten Menschenrechte.
Eine stark sinnliche, sich nicht beherrschende Frau wird
sich unter Umständen mehreren Männern hingeben, aber sie wird
ihren Leib nicht auf der Straße feilbieten. Der ledige Mann
betrachtet die Prostituierte als bloßen Genußgcgenstand. Er will
nicht die Sorgen und Entbehrungen einer Häuslichkeit auf sich
nehmen, sondern in selbstsüchtiger Ausbeutung des Elends und der
Hülflosigkeit der Frau verlangt er von ihr für einige wenige Silber
linge das, was er sich sonst nur durch die liebevolle Hingabe seiner
Person an die Frau, durch ein treues, gemeinsames Teilen von
Freud und Leid mit der Frau erwerben kann. Und während der
■ Mann in der Tat der Prostituierten gegenüber ein Ausbeuter ihrer
sozialen Not ist, erheischt er unter direkter Verhöhnung aller Ge
rechtigkeit vom Staat selbst den weitgehendsten Schutz für seine
Ausbeutung der hülflosen, bedürftigen Frau. Er verlangt vom
Staate nichts geringeres als die Lieferung gesunder Lustsklavinnen.
Ter Staat soll die Gesundheit elender und unglücklicher Frauen
überwachen, damit er sich ungestraft amüsieren kann. Der Sozialist,
der prinzipielle Feind jeder wirtschaftlichen und sozialen Ausbeutung,