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III. Strafrecht.
Unter den Begriff der Begnadigung faßt man drei verschiedene Begnadigungsarten
zusammen:
a) Abolition, d. i. Niederschlagung der Strafverfolgung. Sie macht es dem Un—
schuldigen unmöglich, seine Nichtschuld öffentlich darzutun. Daher ist sie in den meisten
Bundesstaaten beschränkt oder gar beseitigt. Dem Kaiser ist sie gänzlich versagt (vergl.
den Ausdruck „erkannt hat“ in 8 484 St. P.O.).
b) Begnadigung i. e. S., das ist gänzlicher oder teilweiser Erlaß der Strafe.
Dieses Recht schließt es in sich, die Strafe in eine mildere zu verwandeln. Selbst—
oerständlich muß sich diese in das positivrechtliche Strafensystem einfügen lassen, darf also
nicht der Art oder dem Maße nach davon abweichen. Sind mehrere Strafen verwirkt,
kann sich die Begnadigung auf Erlaß einer Strafe beschränken. Auch ist es möglich,
nur die Nebenstrafe zu erlassen, z. B. die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (sog.
Rehabilitation).
e) Amnestie, d. i. Massenbegnadigung, Niederschlagung und Straferlaß in Bezug
auf ganze Klassen von Verbrechern, wie sie aus Anlaß allgemeiner festlicher oder politischer
Ereignisse, z. B. einer Thronbesteigung, eines Gedenktages, häufig sind. Obwohl in der
Amnestie auch eine Abolition liegt, ist diese hier unbedenklich, da sie der persönlichen
Beziehungen entkleidet ist.
Nur die Begnadigung i. e. S. ist ein reiner Strafaufhebungsgrund, der das
Verbrechen an sich nicht befeitigt und lediglich für die einzelne Person Straffreiheit be—
wirkt. Abolition und Amnestie dagegen beseitigen zugleich die rechtliche Existenz des Ver—
brechens, so daß dieses weder für die Bestrafung eines Teilnehmers. noch für die Be—
rechnung des Rückfalls in Betracht kommt.
IV. Verjährung. Auf den ersten Blick ist es auffallend, daß durch bloßen
Ablauf einer längeren Zeit der Strafanspruch getilgt wird. Aber dies ist vollkommen
gerechtfertigt. Zur Begründung bedarf es keiner Untersuchung über die Anerkennung
der Zeit als einer tilgenden Macht. Der Strafanspruch fällt einfach deshalb weg, weil
die Bestrafung nach einer längeren Zeit, in der selbst das Andenken an die Tat zurück⸗
tritt, ihren Zweck verfehlen würde. Diesem Umstand Rechnung tragend, hebt die Rechts—
—D—
Das positive Recht kennt zwei Arten der Verjährung: eine Verjährung der ver—
wirkten und eine Verjährung der erkannten Strafe. Jene nennt man Straf—
verfolgungs-, diese Strafvollstreckungsverjährung.
1. Strafverfolgungsverjährung. Die verwirkte Strafe ist vor dem
Urteil eine noch nicht bekannte Groööße. Sie kann daher zur Bestimmung der Frist,
innerhalb deren sie verjährt, nicht verwendet werden. Darum läßt man das Maximum
des Strafrahmens, aus dem sie gebildet wird, entscheiden. Die Verjährungsfristen sind
mithin nach der Art des begangenen Delikts geregelt. Es verjähren Verbrechen i. e. S.
in 10, 15, 20 Jahren, Vergehen in 8 und s Jahren, Übertretungen in 8 Monaten
(8 67 St. G.B.). Die Schwere der konkreten Straftat bleibt außer Anfatz, was immerhin
fuͤr die Fälle, in denen sie sich schon vor dem Urteil annähernd bestimmen läßt, zu nicht
billigen Resultaten führt. So kann z. B. ein grober Unfug, für den eine mehrwöchige
Freiheitsstrafe am Platze wäre, nach Ablauf von 8 Monaten nicht mehr verfolat werden,
pährend die geringfügigste Beleidigung erst in 5 Jahren verjährt.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an welchem die verbrecherische Tätigkeit
stattfand. Auf den Zeitpunkt des Erfolgs kommt es nicht an (8 67 Abs. 4 St. G.B.).
Deshalb kann, namentlich bei kürzeren Verjährungsfristen, der Erfolg in einer Zeit ein—
treten, in der das Delikt bereits verjährt ist.
Um eine vorzeitige Verjährung zu hindern, bedarf es einer Unterbrechung der—
elben. Diese geschieht nicht, wie man erwarten sollte, durch eine Handlung des Straf—⸗
oerfolgungsorgans, sondern des Richters (8 68 St. G.B.). Jede richterliche Handlung,
welche sich auf die der Tat verdächtige Person bezieht, ist hierzu geeignet, daher z. B.
auch der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens. Aber Requisitionen, welche erst zur
Ermittlung des Täters angestellt werden. vermögen die Veriährung nicht zu unterbrechen.