Full text : Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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5.  der  Aufenthalt  auf  dem  Bahnhöfe  und  dessen  Zugängen,
ferner  in  der  Nähe  der  Kasernen  und  höheren  Lehranstalten,
6.  der  Aufenthalt  bei  größeren  Volksversammlungen,  namentlich
Schaustellungen  unter  freiem  Himmel,  Paraden,  Jahrmärkten  und
öffentlichen  Lustbarkeiten  aller  Art,
7.  in  offenen  Wagen  zu  fahren;  ferner  Droschken  oder
Omnibusse  zu  Fahrten  zu  benützen,
8.  der  Aufenthalt  im  Gerichtsgcbäudc,  sofern  die  Anwesenheit
nicht  erforderlich  ist,  auf  den  Straßen  oder  anderen  Orten,  wo
das  Publikum  zu  verkehren  pflegt,  sich  auffällig  zu  zeigen  .  .  .,
9.  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  1.  Oktober  von  abends  8%  Uhr
bis  morgens  4  Uhr  und  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  1.  April
von  abends  Uhr  bis  morgens  5%  Uhr  auf  den  Straßen,  Wegen
und  Plätzen  sich  aufzuhalten.  .  .  .
Die  Polizeivorschriften  für  die  Prostituierten  des  Stadtbezirks
Münster  enthalten  ferner  die  Bestimmungen:  „Dem  revidierenden
Polizeibeamten  ist  zu  jeder  Tages-  und  Nachtzeit  sofort  Einlaß
zu  gewähren  bczw.  zu  verschaffen."  Selbst  die  aus  der  Stadt  verziehenden ­
  Prostituierten  unterstehen  bei  ihrer  Rückkehr,  „ohne
besondere  Eröffnung",  abermals  der  Sittenkontrolle.
Von  allen  erhebenden  Freuden  des  Menschengeschlechts  wird  die
Prostituierte  durch  eine  derartige  Polizeiverordnung  fortgescheucht.
Für  sie  ist  die  Bewegungsfreiheit  fast  völlig  aufgehoben.  Sie  hat
eigentlich  nur  ein  Recht  des  Sichauslebens  in  ihrem  Leprahause,
in  ihrem  Prostitutionsbetriebe.  Eine  eingehende  richterliche  Prüfung
der  sitten-  und  sanitätspolizeilichen  Bestimmungen  Deutschlands
würde  wohl  die  Ungesetzlichkeit  einer  ganzen  Reihe  polizeilicher  Anordnungen ­
  ergeben,  denn  sie  verstoßen  gegen  die  elementarsten,
durch  die  Verfassung  gewährleisteten  Menschenrechte.
Eine  stark  sinnliche,  sich  nicht  beherrschende  Frau  wird
sich  unter  Umständen  mehreren  Männern  hingeben,  aber  sie  wird
ihren  Leib  nicht  auf  der  Straße  feilbieten.  Der  ledige  Mann
betrachtet  die  Prostituierte  als  bloßen  Genußgcgenstand.  Er  will
nicht  die  Sorgen  und  Entbehrungen  einer  Häuslichkeit  auf  sich
nehmen,  sondern  in  selbstsüchtiger  Ausbeutung  des  Elends  und  der
Hülflosigkeit  der  Frau  verlangt  er  von  ihr  für  einige  wenige  Silberlinge ­
  das,  was  er  sich  sonst  nur  durch  die  liebevolle  Hingabe  seiner
Person  an  die  Frau,  durch  ein  treues,  gemeinsames  Teilen  von
Freud  und  Leid  mit  der  Frau  erwerben  kann.  Und  während  der
■  Mann  in  der  Tat  der  Prostituierten  gegenüber  ein  Ausbeuter  ihrer
sozialen  Not  ist,  erheischt  er  unter  direkter  Verhöhnung  aller  Gerechtigkeit ­
  vom  Staat  selbst  den  weitgehendsten  Schutz  für  seine
Ausbeutung  der  hülflosen,  bedürftigen  Frau.  Er  verlangt  vom
Staate  nichts  geringeres  als  die  Lieferung  gesunder  Lustsklavinnen.
Ter  Staat  soll  die  Gesundheit  elender  und  unglücklicher  Frauen
überwachen,  damit  er  sich  ungestraft  amüsieren  kann.  Der  Sozialist,
der  prinzipielle  Feind  jeder  wirtschaftlichen  und  sozialen  Ausbeutung,
            
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