Full text : Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

vielen  Fällen  glückte  dem  Generalvormund  die  Heranziehung  der
unehelichen  Väter  zum  Unterhalt  ihrer  Kinder.  Im  Jahre  19N1
zahlten  die  Väter  für  1821  von  2960  Kindern.  Im  Jahre  1902
trugen  allein  durch  die  Vermittelung  des  Ziehkinderamtes  660
Väter  zum  Unterhalt  der  Kinder  bei,  und  für  88  Kinder  wurde
der  Unterhalt  aus  den  Zinsen  der  vom  Vater  gezahlten  Abfindungssumme ­
  bestritten.
Die  Begründung  einer  von  sozialpädagogisch  und  sozialmedizinisch ­
  gebildeten  Elementen  zusammengesetzten  Berufsvormundschaftsbehörde ­
  scheint  uns  von  grundlegender  Wichtigkeit  für
die  Prophylaxe  der  Prostitution  zu  sein.  Wir  suchten  daher  unsere
Ansichten  über  das  Institut  der  Berufsvormundschaft  dadurch  zu
klären,  daß  wir  sozialpädagogisch  geschulte  Männer,  wie  den  Herrn
Dr.  Klumker,  den  Direktor  der  „Zentrale  für  private  Fürsorge"  in
Frankfurt  a.  M.,  um  ihre  Ansichten  über  die  Berufsvormundschaft
befragten.  In  bereitwilligster  Weise  legte  uns  Dr.  Klumker  seine
Meinung  über  die  Berufsvormundschaft  in  folgenden  Zeilen  dar:
„1.  Die  Berufsvormundschaft  darf  nicht  mit  dem  frühesten
Alter  (6  Jahre  etwa)  abschließen,  sondern  muß  gerade  die  Berufsbildungszeit, ­
  also  nach  der  Schulentlassung,  mitumfassen,  da  hier
die  Wurzeln  für  die  starke  Kriminalität  der  Unehelichen  zu  suchen
sind.  Soll  aber  die  Berufsvormundschaft  iü  der  Berufsbildung
etwas  erreichen,  so  müssen  die  öffentlichen  Mittel  auch  zu  Ausbildungszwecken ­
  flüssig  gemacht  werden.  Ich  befürchte,  daß  aber
das  sehr  schwer  halten  wird  und  vielleicht  erst  auf  dem  Umwege
zu  erreichen  ist,  daß  der  Staat  oder  die  Gemeinden  überhaupt
größere  Mittel  für  die  Berufsbildungszwecke,  Lehrwerkstätten  und
dergleichen  auswerfen  und  alle  Jugendlichen  nach  der  Richtung
fördern.  Das  halte  ich  übrigens  für  den  einzigen  Weg,  gegen  die
sogenannte  wachsende  Kriminalität  der  Jugendlichen  etwas  wirksames ­
  zu  tun.
2.  In  diese  Fragen  spielen  viele  Fragen'  der  Familienrechte
hinein.  Die  elterliche  Gewalt  wird  auch  vom  Bürgerlichen  Gesetzbuch ­
  noch  viel  zu  sehr  als  ein  Recht  der  Eltern  angesehen,  in
das  man  nur  bei  ihrem  Verschulden  eingreifen  darf.  Auf  diese
Weise  kommt  das  Interesse  der  Kinder  sehr  häufig  zu  kurz.  Was
das  Fürsorgeerziehungsgesetz  in  Preußen,  das  schlecht  genug  ausgefallen ­
  ist,  versucht,  ist  gänzlich  ungenügend,  um  wirklich  vorbeugend
zu,  wirken,  d.  h.  da  einzugreifen,  wo  die  Verwahrlosung  noch  nicht
eingetreten  ist.  Wir  müssen  dahin  kommen,  daß  die  Gesamtheit
in  viel  stärkerem  Matze  sich  verpflichtet  fühlt,  für  die  Erziehung
und  Ausbildung  aller  ihrer  jugendlichen  Glieder  zu  sorgen  als
bisher.  Der  entscheidende  Punkt,  ob  der  Staat  oder  die  Gemeinde
für  ein  Kind  eingreifen,  es  den  Eltern  nehmen  soll,  oder  sonst  die
elterliche  Gewalt  beschränken  soll,  darf  nicht  der  sein,  ob  die  Eltern
ein  Verschulden  trifft,  sondern  ob  es  im  Interesse  des  Kindes
geboten  ist.  Wir  haben  einzelne  kleine  Ansätze  nach  der  Richtung;
            
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