Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Landertrag
Roggen
Schulgeld
Akzidenzien
Gemeindezulage

150.00  Mark
239.07  „
342.OO  „
55.56  „
96.00  ..

sonstige  Einnahmen  24.50

907.12  Mark

Das  Schulgeld  st  erhielt  der  Lehrer  nach  Abzug  von  */„  durch
den  Erheber  (monatlich  zu  u / 18  st.  Die  Akzidenzien  bestanden  ans  den
dem  Küster  observanzmäßig  zustehenden  Gebühren  für  Trauung,  Taufe,
Beerdigung  und  andere  Amtshandlungen.  Unter  den  sonstigen  Einnahmen ­
  befinden  sich  wiederum  Naturallieferungen.
Ein  Emeritus  erhielt  zu  gleicher  Zeit  ein  Ruhegehalt  von
378.65  Mark,  von  denen  die  Schulgemeinde  300  Mark,  die  Regierung
72  Mark,  den  Rest  die  Lehrerstelle  trug.
Im  Jahre  1883  wurde  das  Gehalt  des  Lehrers  und  Küsters
gleich  dem  in  den  benachbarten  „gleichartigen  Orten,  wie  z.  B.  Vogelsdorf, ­
  Bollensdorf  und  Dahlwitz  auf  jährlich  1050  Mark  neben  freier
Wohnung  und  Feuerung"  von  der  Regierung  festgesetzt.  Der  Zuschuß
von  rund  143  Mark  war  wiederum  durch  Hausväterbeiträge  aufzubringen. ­
  Von  diesem  Zuschüsse  mußte  jedoch  der  neue  Lehrer  einen
einmaligen  Beitrag  von  25°/,,  mit  35.75  Mark  an  die  Elementarlehrerwitwen- ­
  und  -Waisenkasse  abführen.
Da  im  Jahre  1888  die  Anzahl  der  Schulkinder  auf  117  gestiegen ­
  war,  hielt  die  Regierung  mit  Recht  die  Errichtung  einer  zweiten
Lehrerstelle  für  dringend  erforderlich,  sah  jedoch  von  ihrer  Forderung
auf  ein  Gesuch  der  Gemeinde  ab,  weil  im  ganzen  Dorfe  kein  geeigneter
Raum  für  ein  Klassenlokal  vorhanden  war.
In  diesem  Jahre  trat  durch  das  Gesetz  vom  14.  7.,  betreffend  die
Erleichterung  der  Volksschullasten,  eine  größere  Umwälzung  im  Volksschulwesen ­
  ein.  Das  Gesetz  brachte  vor  allem  die  Abschaffung  der

st  Schulgeld  ist  der  für  den  Unterricht  zu  entrichtende  Entgelt.  Die  Verwendung
des  Geldes  ist  gleichgültig;  nicht  der  Verwendungszweck,  sondern  der  Berpflichtungsgrund
  ist  entscheidend.  Das  Schulgeld  wird  gezahlt  für  die  die  Schule  besuchenden
Kinder,  und  zwar  nicht  von  den  Schulunterhaltungspflichtigen,  sondern  von  denen,
denen  die  Sorge  für  den  Unterhalt  der  Kinder  obliegt.  Dadurch  unterscheidet  sich
das  Schulgeld  grundsätzlich  von  den  Schulunterhaltungsbeiträgen;  vgl.  von  Brauchitsch
a.  a.  O.  Bd.  7  S.  218.
st  Es  ist  mir  auch  ein  anderer  ganz  unvernünftiger  Zahlungsmodus  bekannt,
nach  dem  der  Lehrer  11  Monate  den  vollen  Ertrag  des  Schulgeldes  erhielt,  währender
  gerade  im  Weihnachtsmonat  leer  ausging.
            
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