Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Schulgelderhebung, J )  die  zugleich  die  Beseitigung  einer  Spezialsteuer
auf  den  Kinderreichtum  bedeutete.
Zu  dem  wiederum  auf  1050  Mark  festgesetzten  Gehalte  gab  von
nun  au  der  Staat  einen  Zuschuß  von  400  Market,  die  übrigen  noch
bar  aufzubringenden  Kosten  waren  von  der  Schulgemeinde  zu  tragen.
Im  selben  Jahre  gingen  jedoch  die  Ausgaben  für  die  gesamte  Schulunterhaltung ­
  auf  die  politische  Gemeinde  über.  Von  nun  an  wird  die
Schulanstalt  ein  Institut  der  politischen  Gemeinde;  die  Schulunterhaltung
bildet  fortan  nur  einen  Teil  der  Kommunalverwaltung,  der  Schulkassenetat ­
  wird  ein  integrierender  Teil  des  Kommunaletats.
Im  Jahre  1891  wurde  dem  Lehrer  eine  Zulage  von  150  Mark
für  die  durch  die  Schülerzahl  erwachsene  Mehrarbeit  gewährt,  da  ein
zweiter  Lehrer  noch  immer  nicht  angestellt  war  und  die  Zahl  der
Kinder  sich  auf  etwa  140  belief.  Erst  im  Jahre  1892  fand  die  Anstellung ­
  eines  zweiten  Lehrers  statt.  Die  Schule  war  daher  bis  zu
diesem  Jahre  Halblagsschule  geblieben,  zu  der  sie  sich  ini  Laufe  der
Zeit  aus  einer  einklassigen  Volksschule  entwickelt  hatte.")  Nun  wurde
die  Schule  sofort  in  eine  dreiklassige  umgewandelt.^)  Die  Besoldung

')  Ausnahmen  find  nur  gestattet:
1.  für  solche  Kinder,  welche  innerhalb  des  Bezirkes  der  von  ihnen  besuchten
Schule  nicht  einheimisch  sind,
2.  soweit,  als  das  gegenwärtig  bestehende  Schulgeld  durch  den  zu  beziehenden
Staatsbeitrag  nicht  gedeckt  wird  und  andernfalls  eine  erhebliche  Vermehrung  der
Kommunalabgaben  eintreten  müßte.
s )  Gesetz,  betreffend  die  Erleichterung  der  Volksschullasten  vom  1t.  7.  1888,
wonach  die  Staatskasse  den  zur  Unterhaltung  der  Volksschule  Verpflichteten  einen
jährlichen  Beitrag  zu  dem  Diensteinkommen  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  leistet.
Die  Höhe  dieses  Beitrages  wird  so  berechnet,  daß  für  die  Stelle
1.  eines  alleinstehenden,  sowie  eines  ersten  ordentlichen  Lehrers  400  Mark,
2.  eines  anderen  ordentlichen  Lehrers  200  Mark  und  einer  ordentlichen  Lehrerin
150  Mark,
3.  eines  Hilfslehrers  und  einer  Hilfslehrerin  100  Mark  gezahlt  werden.
s )  Nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  Einrichtung,  Ausgabe  und  Ziel
der  preußischen  Volksschule  vom  15.  10.  1872  werden  in  der  einklassigen  Volksschule ­
  Kinder  jedes  schulpflichtigen  Alters  in  einem  und  demselben  Lokale  durch
einen  gemeinsamen  Lehrer  gleichzeitig  unterichtet.  Die  Zahl  der  Kinder  soll  nicht
über  80  steigen.  Wo  die  Anzahl  der  Kinder  über  80  steigt,  oder  das  Schulzimmer
auch  für  eine  geringere  Zahl  nicht  ausreicht,  und  die  Verhältnisse  dte  Anstellung
eines  zweiten  Lehrers  nicht  gestatten,  kann  mit  Genehmigung  der  Regierung  die
-Halbtagsschule  eingerichtet  werden,  für  deren  Klassen  zusammen  wöchentlich  32
Stunden  angesetzt  werden.
*)  Sind  zwei  Lehrer  an  einer  Schule  angestellt,  so  ist  der  Unterricht  in  zwei
gesonderten  Klassen  zu  erteilen.  Steigt  in  einer  solchen  die  Zahl  der  Kinder  über
120,  so  ist  eine  dreiklassige  Schule  einzurichten.  In  dieser  kommen  auf  die  dritte
Klasse  wöchentlich  12,  aus  die  zweite  Klasse  14,  auf  die  erste  Klasse  28  Lehrstunden.
            
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