Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Schulgelderhebung, J ) die zugleich die Beseitigung einer Spezialsteuer 
auf den Kinderreichtum bedeutete. 
Zu dem wiederum auf 1050 Mark festgesetzten Gehalte gab von 
nun au der Staat einen Zuschuß von 400 Market, die übrigen noch 
bar aufzubringenden Kosten waren von der Schulgemeinde zu tragen. 
Im selben Jahre gingen jedoch die Ausgaben für die gesamte Schul 
unterhaltung auf die politische Gemeinde über. Von nun an wird die 
Schulanstalt ein Institut der politischen Gemeinde; die Schulunterhaltung 
bildet fortan nur einen Teil der Kommunalverwaltung, der Schulkassen 
etat wird ein integrierender Teil des Kommunaletats. 
Im Jahre 1891 wurde dem Lehrer eine Zulage von 150 Mark 
für die durch die Schülerzahl erwachsene Mehrarbeit gewährt, da ein 
zweiter Lehrer noch immer nicht angestellt war und die Zahl der 
Kinder sich auf etwa 140 belief. Erst im Jahre 1892 fand die An 
stellung eines zweiten Lehrers statt. Die Schule war daher bis zu 
diesem Jahre Halblagsschule geblieben, zu der sie sich ini Laufe der 
Zeit aus einer einklassigen Volksschule entwickelt hatte.") Nun wurde 
die Schule sofort in eine dreiklassige umgewandelt.^) Die Besoldung 
') Ausnahmen find nur gestattet: 
1. für solche Kinder, welche innerhalb des Bezirkes der von ihnen besuchten 
Schule nicht einheimisch sind, 
2. soweit, als das gegenwärtig bestehende Schulgeld durch den zu beziehenden 
Staatsbeitrag nicht gedeckt wird und andernfalls eine erhebliche Vermehrung der 
Kommunalabgaben eintreten müßte. 
s ) Gesetz, betreffend die Erleichterung der Volksschullasten vom 1t. 7. 1888, 
wonach die Staatskasse den zur Unterhaltung der Volksschule Verpflichteten einen 
jährlichen Beitrag zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen leistet. 
Die Höhe dieses Beitrages wird so berechnet, daß für die Stelle 
1. eines alleinstehenden, sowie eines ersten ordentlichen Lehrers 400 Mark, 
2. eines anderen ordentlichen Lehrers 200 Mark und einer ordentlichen Lehrerin 
150 Mark, 
3. eines Hilfslehrers und einer Hilfslehrerin 100 Mark gezahlt werden. 
s ) Nach den allgemeinen Bestimmungen über Einrichtung, Ausgabe und Ziel 
der preußischen Volksschule vom 15. 10. 1872 werden in der einklassigen Volks 
schule Kinder jedes schulpflichtigen Alters in einem und demselben Lokale durch 
einen gemeinsamen Lehrer gleichzeitig unterichtet. Die Zahl der Kinder soll nicht 
über 80 steigen. Wo die Anzahl der Kinder über 80 steigt, oder das Schulzimmer 
auch für eine geringere Zahl nicht ausreicht, und die Verhältnisse dte Anstellung 
eines zweiten Lehrers nicht gestatten, kann mit Genehmigung der Regierung die 
-Halbtagsschule eingerichtet werden, für deren Klassen zusammen wöchentlich 32 
Stunden angesetzt werden. 
*) Sind zwei Lehrer an einer Schule angestellt, so ist der Unterricht in zwei 
gesonderten Klassen zu erteilen. Steigt in einer solchen die Zahl der Kinder über 
120, so ist eine dreiklassige Schule einzurichten. In dieser kommen auf die dritte 
Klasse wöchentlich 12, aus die zweite Klasse 14, auf die erste Klasse 28 Lehrstunden.
	        
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