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Schulgelderhebung, J ) die zugleich die Beseitigung einer Spezialsteuer
auf den Kinderreichtum bedeutete.
Zu dem wiederum auf 1050 Mark festgesetzten Gehalte gab von
nun au der Staat einen Zuschuß von 400 Market, die übrigen noch
bar aufzubringenden Kosten waren von der Schulgemeinde zu tragen.
Im selben Jahre gingen jedoch die Ausgaben für die gesamte Schul
unterhaltung auf die politische Gemeinde über. Von nun an wird die
Schulanstalt ein Institut der politischen Gemeinde; die Schulunterhaltung
bildet fortan nur einen Teil der Kommunalverwaltung, der Schulkassen
etat wird ein integrierender Teil des Kommunaletats.
Im Jahre 1891 wurde dem Lehrer eine Zulage von 150 Mark
für die durch die Schülerzahl erwachsene Mehrarbeit gewährt, da ein
zweiter Lehrer noch immer nicht angestellt war und die Zahl der
Kinder sich auf etwa 140 belief. Erst im Jahre 1892 fand die An
stellung eines zweiten Lehrers statt. Die Schule war daher bis zu
diesem Jahre Halblagsschule geblieben, zu der sie sich ini Laufe der
Zeit aus einer einklassigen Volksschule entwickelt hatte.") Nun wurde
die Schule sofort in eine dreiklassige umgewandelt.^) Die Besoldung
') Ausnahmen find nur gestattet:
1. für solche Kinder, welche innerhalb des Bezirkes der von ihnen besuchten
Schule nicht einheimisch sind,
2. soweit, als das gegenwärtig bestehende Schulgeld durch den zu beziehenden
Staatsbeitrag nicht gedeckt wird und andernfalls eine erhebliche Vermehrung der
Kommunalabgaben eintreten müßte.
s ) Gesetz, betreffend die Erleichterung der Volksschullasten vom 1t. 7. 1888,
wonach die Staatskasse den zur Unterhaltung der Volksschule Verpflichteten einen
jährlichen Beitrag zu dem Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen leistet.
Die Höhe dieses Beitrages wird so berechnet, daß für die Stelle
1. eines alleinstehenden, sowie eines ersten ordentlichen Lehrers 400 Mark,
2. eines anderen ordentlichen Lehrers 200 Mark und einer ordentlichen Lehrerin
150 Mark,
3. eines Hilfslehrers und einer Hilfslehrerin 100 Mark gezahlt werden.
s ) Nach den allgemeinen Bestimmungen über Einrichtung, Ausgabe und Ziel
der preußischen Volksschule vom 15. 10. 1872 werden in der einklassigen Volks
schule Kinder jedes schulpflichtigen Alters in einem und demselben Lokale durch
einen gemeinsamen Lehrer gleichzeitig unterichtet. Die Zahl der Kinder soll nicht
über 80 steigen. Wo die Anzahl der Kinder über 80 steigt, oder das Schulzimmer
auch für eine geringere Zahl nicht ausreicht, und die Verhältnisse dte Anstellung
eines zweiten Lehrers nicht gestatten, kann mit Genehmigung der Regierung die
-Halbtagsschule eingerichtet werden, für deren Klassen zusammen wöchentlich 32
Stunden angesetzt werden.
*) Sind zwei Lehrer an einer Schule angestellt, so ist der Unterricht in zwei
gesonderten Klassen zu erteilen. Steigt in einer solchen die Zahl der Kinder über
120, so ist eine dreiklassige Schule einzurichten. In dieser kommen auf die dritte
Klasse wöchentlich 12, aus die zweite Klasse 14, auf die erste Klasse 28 Lehrstunden.