Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Hebung  der  Staatssteuer,  die  früher  der  mit  der  Einziehung  beauftragte
Vertrauensmann  erhielt,  sind  mit  Übergang  dieser  Geschäfte  an  die
Gemeinde  in  Wegfall  gekommen.  Neuerdings  werden  nach  §  58  des
Zuwachssteuergesetzes  vom  14.  2.  1911  den  Bundesstaaten  10%  als
Entschädigung  für  die  Verwaltung  und  Erhebung  der  Steuer  vergütet,
wovon  in  Preußen  den  Gemeinden  5  %  zufallen.  Diese  Vergütung
ist  infolge  des  enormen  Rückganges  des  Wertzuwachssteuerertrages  nach
Übernahme  durch  das  Reich  sehr  geringfügig  gewesen.
4.  Gebühren  im  Gebiete  des  Gewerbes,  Handels  und
Verkehrs.
Bereits  oben  habe  ich  gezeigt,  daß  die  Veranstaltungen,  welche
zumeist  die  Grundlage  für  die  Gebührenerhebung  bilden,  in  der  Gemeinde ­
  teils  noch  nicht  vorhanden,  teils,  wie  bei  Straßeureinigung  und
Müllabfuhr  in  der  Entwicklung  begriffen  sind.  Zum  vollkommen  durchgeführten ­
  Gebührenprinzip  ist  es  bisher  nur  auf  Grund  der  Friedhofsordnung
  vom  21.  9.  1903  gekommen.  Nach  dieser  wird  allen  Mitgliedern ­
  der  Gemeinde  die  Beerdigung  ihrer  hiesigen  sowie  derjenigen
auswärtigen  Angehörigen,  welche  in  Kleinschönebeck-F.  ihren  Unterstützungswohnsitz ­
  haben,  gestattet,  unter  Entrichtung  einer  Stellengebühr
von  3  Mark  für  Leichen  über  14  Jahre»  von  1  Mark  für  Leichen
unter  14  Jahren.  Alle  übrigen  Personen  können  in  besonderen  Fällen
nach  Ermessen  des  Gemeindevorstehers  beerdigt  werden,  wenn  dafür
eine  Stellengebühr  von  15  Mark  bezw.  5  Mark  gezahlt  wird.  Außerdem ­
  sind  für  die  Anfertigung  der  Gruft  zu  zahlen  für  Leichen  von
14  Jahren  und  darüber  4,50  Mark,  für  eine  Leiche  von  mehr  als
5—14  Jahren  3  Mark,  für  eine  Leiche  unter  5  Jahren  2  Mark;
diese  Beiträge  werden  von  der  Gemeinde  nur  erhoben  und  ohne  Abzug
an  den  Totengräber  abgeführt.
Für  Überlassung  von  Erbbegräbnissen,  die  mindestens  für  die
Leichen  zweier  Erwachsener  berechnet  sein  müssen,  sind  in  diesem  Fall
30  Mark  zu  entrichten;  bei  Überweisung  eines  größeren  Erbbegräbnisses
erhöhen  sich  die  Kosten  nach  Verhältnis  der  Größe  des  Platzes.
Auch  die  Reservierung  von  Grabstellen  und  die  Beerdigung
außer  der  Reihe  ist  gegen  Zahlung  einer  erhöhten  Stellengcbühr  von
i0  Mark  für  die  Leiche  Erwachsener  und  von  5  Mark  für  Kinderleichen
  zulässig.
Ferner  ist  eine  Denkmalsgebühr  in  Höhe  von  5  Mark  eingeführt
für  solche  Denkmäler,  die  eine  Größe  von  0,25  qm  übersteigen.
Diese  Gebühren  erscheinen  bei  weitem  als  zu  niedrig,  da  eine
Deckung  der  Ausgaben  nicht  erzielt  wird;  erhebt  aber  die  Gemeinde
eine  Gebühr,  so  heißt  das  soviel,  daß  sie  sich  die  Selbstkosten  erstatten
            
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