Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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erst  im  Jahre  1900  bemerkbar.  Besonders  in  Fichtenau  hatten  die
Hunde  überhand  genommen  und  stellten,  nicht  genügend  beaufsichtigt,
vor  allem  nachts  eine  große  Belästigung  der  Bevölkerung  dar.  Neben
der  Absicht,  der  Huudeplage  abzuhelfen,  trug  auch  die  Erwägung  zur
Einführung  der  Steuer  bei,  daß  das  Halten  von  Hunden,  die  nicht
zur  Bewachung  und  zum  Gewerbe  benötigt  werden,  Luxus  sei,  der
sehr  wohl  mit  einer  Abgabe  belegt  werden  könne.
Die  ans  Grund  der  §§  16,  18,  82  Kommunalabgabengesetzes  erlassene ­
  Hundesteuerordnung  setzte  für  jeden  nicht  mehr  an  der  Mutter
saugenden  Hund  eine  jährliche  Steuer  von  6  Mark  fest.  Für  einen
Hund,  der  im  Laufe  eines  halben  Jahres  steuerpflichtig  oder  neu  angeschafft ­
  wurde,  war  die  volle  Halbjahrssteuer  zu  zahlen.  Wer  jedoch
einen  bereits  versteuerten  Hund  oder  au  Stelle  eines  eingegangenen
Hundes  einen  neuen  erwarb,  durfte  für  das  laufende  halbe  Jahr  die
gezahlte  Steuer  in  Anrechnung  bringen;  der  Hund  war  binnen  14
Tagen  nach  der  Anschaffung  bezw.  dem  Zuzuge  des  Besitzers  anzumelden; ­
  neugeborene  Hunde  galten  als  angeschafft,  wenn  sie  seit  14
Tagen  aufgehört  haben,  an  der  Mutter  zu  saugen.
Befreit  waren  die  Besitzer  solcher  Hunde,  die  zur  Bewachung  oder
zum  Gewerbe  unentbehrlich  sind:  1.  Hunde,  welche  auf  einzeln  belegenen
Gehöften  zur  Bewachung  gehalten  werden,  2.  Hirten-  und  Fleischerhunde, ­
  sowie  Hunde,  die  als  Ziehhunde  oder  zur  Bewachung  von
Warenvorräten  benutzt  werden.  —  Steuerhinterziehung  wurde  bis  zur
Höhe  von  30  Mark  bestraft.
Da  diese  Steuerordnung  in  vieler  Beziehung  nicht  ausreichend,
besonders  „nicht  detailliert  und  klar  genug"  war,  daher  auch  eine  durchgreifende ­
  Abstellung  des  Übelstandes  nicht  ermöglicht  hatte,  wurde  im
Jahre  1903  eine  Neuredigierung  vorgenommen,  mit  der  aber  grundsätzliche ­
  Änderungen  oder  Erhöhungen  nicht  verbunden  waren.  Diese
neue  Stcuerordnung  trat  zugleich  mit  einer  bis  dahin  fehlenden  Polizeiverordnung
  im  Jahre  1903  in  Kraft,  wodurch  erst  die  Möglichkeit
einer  strengeren  Durchführung  der  Steuer  gewährleistet  war.
Es  war  unter  anderem  die  Bestimmung  aufgenommen  worden,
daß  sich  die  Verpflichtung  zur  Steuerzahlung  nicht  nur  auf  die  Gemeindemitglieder ­
  erstreckt,  sondern  auf  alle  Personen,  welche  sich  im
Gemeindebezirk  aufhalten.  Fremde,  die  sich  nicht  länger  als  4  Wochen
aufhalten,  bleiben  frei.  Schaffen  sie  sich  jedoch  während  ihres  Aufenthaltes ­
  einen  Hund  an,  unterliegen  sie  auch  der  Besteuerung.  Bei  der
Beurteilung  der  Steuerpflichtigkeit  des  Hundebesitzers  kommt  es  nicht
darauf  an,  ob  demselben  der  Hund  eigentümlich  gehört  oder  nicht;  der
bloße  Besitz  verpflichtet  vielmehr  zur  Anmeldung  und  Besteuerung.  Es
ist  niemandem  gestattet,  zugelaufene  Hunde  bei  sich  zu  behalten,  ohne
Wittstock,  Entwicklung.  9
            
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