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Bezeichnung der Waren
Projektionslaternen und Gegenstände, die
beim Projizieren von Lichtbildern verwendet
werden.
I. Projektionslaternen und Projektionslampen
und andre Vorrichtungen, zum Projizieren
von Lichtbildern, einschließlich der Kinematographen-
und Zauberlaternen ..... .........
II. Skioptikon- und Zauberlaternenplättchen;
farbige Glasplatten in Halter gefaßt zum Erzielen
von Farbenwirkungen; Masken zum
Abschließen von Laternenplättchen; Plattenträger
zum Durchschieben von Platten während
der Projektion, sowie andre ähnliche, beim ProjizierenvonLichtbildern
verwendete Gegenstände
Raucherbedarfsgegenstände.
Tabakpfeifen, Zigarren- und Zigarettenspitzen
aller Art, einschließlich der Wasserpfeifen, [Nargilehs],
Zigarren- und Zigarettenhalter (Halter,
mit denen die Zigarre oder Zigarette beim
Rauchen festgehalten werden) und ähnlicher
Gegenständen, sowie Opiumpfeifen; die dazu
verwendeten Brenner, Köpfe, Deckel, Verschlüsse,
Rohre und Mundstücke; Zigarrentaschen; Zigarettentaschen;
Zigarettenrollmättchen; Nikotinfiller;
Tabakbeutel; Tabakbüchssen; Taschenfeuerzeuge;
Umhüllungen für Streichholzschächtelchen;
Zigarrenabschneider und Zigarrentöter;
HZigarrenkistenöffner; Zigarren-, Pfeifen- und
Streichholzständer; gßigarrentrockenflaschen;
Tabaktöpfe; Aschenbecher; Rauchgestelle; Rauchtischchen;
sowie andre ähnliche Rauchbedarfsgegenftände...
... —.
Sonderbestimmung.
Federkiele zum Anfertigen von Zigarrenund
Zigarettenspißen aus Papier und nicht
ausgerüstete Tiersprünge [Tiersprungbeine] sind
von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
Einfuhrzoll befreit.
Saccharin, Saccharinsalze und andre
küustliche Süßstoffe, sowie Erzeugnisse und
Substanzen, die künstliche Süßstoffe enthalten,
und für die, im Hinblick auf die
Anwesenheit von künstlichen Süßstoffen, im
kz:f jgrire besondere Regelung vorgeehen
ist:
eh' verpackt oder in Tafelform ..........
b. auf andre Weise eingeführt ...........
Säfte, Aufgüsse, Lösungen, Defstillate,
Essenzen und Tinkturen, sowie Erzeugnisse
und Substauzen, die zn einem erheblichen
Teile aus diesen Waren bestehen, [alle diese]
auch verdünnt, eingedickt oder in Pulverform
(einschließlich der sogenannten Maiweinessenzen
und ähnlicher Waren); verpackt
oder in Tafelform ................
. Scheren nnd andre Geräte, Hilfsmittel
und Werkzeuge mit Scherenbewegung, sok
g uger Pinzetten und Schermaschinen
ondenses].
I. Schermaschinen aller Art, auch die zum
Scheren oder Schneiden von Tieren, soweit
sie ein Gewicht von 3 kg oder weniger haben;
Schermaschinenmesser und Schafscheren .....
Maßstab| Holl
Wert
8 v H
8 v H
8 v H
Wert
und
100 kg
100 kg
8 v H
fl. 27,5
fl. 27,9
Wert
8 v H
p
8 v H
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]
[zi
§
Z
§7
| 107
gd108
B ez eichnung d er Waren
II. Haushaltscheren, Traubenscheren und
andre Scheren, Zangen, Geräte, Hilfsmittel
und Werkzeuge mit Scherenbewegung, die,
wie Haushaltsscheren, mit zwei Augen versehen
sind, und mit einem Auge versehene
Teile davon; Wildscheren und andre Tafelund
Küchenscheren; Zuckerzangen, Zangen für
Herdbestecke und Zangen, die in der Form
mit diesen Zangen übereinstimmen; Brennund
Ondulierzangen [-eisen] und alle Zangen
für Toilettengebrauch, sowie Pinzetten aller
Art, einschließlich der Kreuzpinzetten und der
Pinzetten für den wundärztlichen Gebrauch. .
Schuh- und Hufbeschlag.
I. Hufeisen, Hufstollen, Hufsohlen, sowie
andrer Hufbeschlag und andre Hufbekleidung,
auch aus Gummi oder ähnlichem Stoffe, mit
Ausnahme von Hufnägeln shboeknagels en,
hosfspijkers] .J.. s gm r- s; p ec s
II. Schuhbeschlag (metallene Plättchen, die
zum Verringern der Abnutzung der Sohlen
und Absätze verwendet werden), Hufeischen,
die zum Verringern der Abnutzung von Schuhabsätzen
verwendet werden, Ledernoppen für
Fußballstiefel, sogenannte Gummiabsätze, Eis-[sporen
und, mit Ausnahme von Nägeln
[nagels, spijkers] und Schusterpinnen, andre
Urligt Voten. vir zu feeftUst sec
„Schuhe, Stiefel und Pantoffel, und andre
ys & Vize geht:
Latschen [Lappensschuhe], Sandalen, Beinund
Reitstulpen, Bein- uud Hosenschützer,
Gamaschen und ähnlicher Waren, sowie
leistenfertiges Schuhwerk (darunter zu verstehen
Oberteile für Gummizugsstiefel [bottines],
Stiefel und andre Fuß- nnd Beinbekleidung,
die, um als solche verwendet
zu werden, nur mit Sohlen oder Holzsohlen,
oder losen Einlegesohlen versehen
'i erdet brauchen) und lose Einlegeohlen
... ;
Sonderbestimmung.
Von dem gemäß dieser Position zu erhebenden
Einfuhrzoll sind befreit:
a. Taucherschuhe und andre Schuhe, deren
Unterseite mit einer nicht unterbrochenen
c(zUete bekleidet ist oder die daraus
esteht;
Schuhe und andre zu dieser Position gehörende
Waren, die ausschließlich oder
so gut wie ausschließlich aus Asbest hergestellt
sind;
Ganz aus Holz hergestellte Pantinen,
gefüttert oder nicht gefüttert oder mit sostrentto
Pantinenlederchen versehen
oder nicht;
Kletterschuhe [Steigeisen], wie sie von
Holzfällern oder beim Erklettern von
Telephon- oder Telegraphenmasten verwendet
werden und die, mit Ausnahme
von den Bindekiemen, ausschließlich aus
Metall hergestellt sind.
[Mahstab| Zoll
Wert
8 v H
5 v H
8 v H
8 v H