Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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i>te maßgebenden Bestimmungen, von denen der Erlaß vom 1. Juni 
1891 als der wichtigste erscheint. Hiernach darf die Erlaubnis zur 
Aufnahme von Anleihen nur dann gegeben werden, wenn es sich um 
die Beschaffung der Mittel für außerordentliche Ausgaben zu gemein 
nützigen, nicht nur der Gegenwart, sondern auch der ferneren Zukunft 
zugute kommenden Zwecken handelt. Die Kosten des regelmäßigen 
Schulbaubedürfnisses sind, namentlich in solchen Gemeinden, deren Be 
völkerung in rascher Zunahme begriffen ist, der Regel nach nicht aus 
Anleihemitteln, sondern durch Sammlung von Baufonds zu beschaffen. 
Bis diese hinreichend leistungsfähig sind, kann ausnahmsweise^) die 
Verwendung von Anleihemitteln für derartige Zwecke zugelassen werden, 
doch nur bei entsprechender Verstärkung des Tilgungssatzes. Unter der 
gleichen Voraussetzung kann ferner auch die leihweise Beschaffung der 
erforderlichen Drittel für die erste Pflasterung einer Straße gestattet 
werden. Als geringste Tilgungsquote wurde der Satz von l 1 /* °/o 
unter Zuwachs der ersparten Zinsen bestimmt, ein Modus, der bis auf 
eine bei allen Anleihen Anwendung gefunden hat. Infolge der zu 
nehmenden Verschuldung der Kommunen durch Anleihen, die eine zu 
starke Belastung der Zukunft im Verhältnis zur Gegenwart befürchten 
ließen, und weil in richtiger Erkenntnis der hieraus für eine gesunde 
Entwicklung entstehenden Gefahren viele Kommunalverbände freiwillig 
der Tilgung ihrer Anleihen höhere Sätze zugrundegelegt hatten, erschien 
am 27. August 1907 ein wichtiger Erlaß, der als niedrigste Tilgungs 
quote für den Satz von 1 °/ 0 l 1 / i °/ 0 setzte und bestimmte, daß bei An 
leihen für Straßenbauten und ähnliche Unternehmungen eine Tilgung 
mit mindestens 2 1 / i °/ 0 , bei Kanalisation von rund 2 °/ 0 stattzufinden 
habe. Der Ansicht Zadows,^) der diese Erhöhung der Tilgungssätze 
nicht für günstig hält, vermag ich mich, znm mindestens für Berliner 
Vorortverhältnisse, nicht anzuschließen, da cs die einzige Möglichkeit ist, 
mangels Ansammlung genügender Fonds auch die Gegenwart in ge 
bührender Weise für die ihr zugute kommenden Einrichtungen heran- 
zuziehen, und besonders bei den zu Straßenbauzweckeu aufgenommenen 
Anleihen dafür gesorgt werden muß, daß die Anleihe getilgt ist, wenn 
sich die Neupflasterung als notwendig herausstellt. 
Ist demgeniäß der Tilgungssatz in der Gemeinde schwankend, 
(zwischen 1 0 / 0 und 3 °/ 0 ), so ist es in ähnlicher Weise, wenn auch nicht 
in dem Maße, ein anderer die Höhe des Schuldendienstes bestimniender 
Faktor, die Verzinsung, die je nach Lage des Geldmarktes 3—4>/, "/„ 
bedang. 
*) In Kleinschönebeck-F. ohne Ausnahme die Regel. 
s ) Vgl. Zadow, Der außerordentliche Finanzbedarf der Städte, besprochen in 
G. v. Schanz, Finanzarchiv, Bd. 27 S. 884.
	        
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