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i>te maßgebenden Bestimmungen, von denen der Erlaß vom 1. Juni
1891 als der wichtigste erscheint. Hiernach darf die Erlaubnis zur
Aufnahme von Anleihen nur dann gegeben werden, wenn es sich um
die Beschaffung der Mittel für außerordentliche Ausgaben zu gemein
nützigen, nicht nur der Gegenwart, sondern auch der ferneren Zukunft
zugute kommenden Zwecken handelt. Die Kosten des regelmäßigen
Schulbaubedürfnisses sind, namentlich in solchen Gemeinden, deren Be
völkerung in rascher Zunahme begriffen ist, der Regel nach nicht aus
Anleihemitteln, sondern durch Sammlung von Baufonds zu beschaffen.
Bis diese hinreichend leistungsfähig sind, kann ausnahmsweise^) die
Verwendung von Anleihemitteln für derartige Zwecke zugelassen werden,
doch nur bei entsprechender Verstärkung des Tilgungssatzes. Unter der
gleichen Voraussetzung kann ferner auch die leihweise Beschaffung der
erforderlichen Drittel für die erste Pflasterung einer Straße gestattet
werden. Als geringste Tilgungsquote wurde der Satz von l 1 /* °/o
unter Zuwachs der ersparten Zinsen bestimmt, ein Modus, der bis auf
eine bei allen Anleihen Anwendung gefunden hat. Infolge der zu
nehmenden Verschuldung der Kommunen durch Anleihen, die eine zu
starke Belastung der Zukunft im Verhältnis zur Gegenwart befürchten
ließen, und weil in richtiger Erkenntnis der hieraus für eine gesunde
Entwicklung entstehenden Gefahren viele Kommunalverbände freiwillig
der Tilgung ihrer Anleihen höhere Sätze zugrundegelegt hatten, erschien
am 27. August 1907 ein wichtiger Erlaß, der als niedrigste Tilgungs
quote für den Satz von 1 °/ 0 l 1 / i °/ 0 setzte und bestimmte, daß bei An
leihen für Straßenbauten und ähnliche Unternehmungen eine Tilgung
mit mindestens 2 1 / i °/ 0 , bei Kanalisation von rund 2 °/ 0 stattzufinden
habe. Der Ansicht Zadows,^) der diese Erhöhung der Tilgungssätze
nicht für günstig hält, vermag ich mich, znm mindestens für Berliner
Vorortverhältnisse, nicht anzuschließen, da cs die einzige Möglichkeit ist,
mangels Ansammlung genügender Fonds auch die Gegenwart in ge
bührender Weise für die ihr zugute kommenden Einrichtungen heran-
zuziehen, und besonders bei den zu Straßenbauzweckeu aufgenommenen
Anleihen dafür gesorgt werden muß, daß die Anleihe getilgt ist, wenn
sich die Neupflasterung als notwendig herausstellt.
Ist demgeniäß der Tilgungssatz in der Gemeinde schwankend,
(zwischen 1 0 / 0 und 3 °/ 0 ), so ist es in ähnlicher Weise, wenn auch nicht
in dem Maße, ein anderer die Höhe des Schuldendienstes bestimniender
Faktor, die Verzinsung, die je nach Lage des Geldmarktes 3—4>/, "/„
bedang.
*) In Kleinschönebeck-F. ohne Ausnahme die Regel.
s ) Vgl. Zadow, Der außerordentliche Finanzbedarf der Städte, besprochen in
G. v. Schanz, Finanzarchiv, Bd. 27 S. 884.