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Die Schuldaufnahme kann aber weiterhin verteuert werden durch
geringere Valuta, die der Anleihenehmer für die Nominalsumme erhält,
wie es bei Wertpapieranleihen der Fall zu sein Pflegt, und durch Verwaltungskosteu,
wie sie z. B. die Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche
Darlehnskasse verlangt. Auf diese Bank ist in letzter Zeit von
der Aufsichtsbehörde hingewiesen worden, während früher die Kreissparkasse
bereitwilligst Anleihemittel zur Verfügung stellte.
Die Verträge mit der Provinzialhilfskasse und der Kreissparkasse
wurden in der Weise abgeschlossen, daß sich beide Parteien Rückzahlung
nach 6-monatiger Kündigung vorbehielten. Dieser Passus war von
seiten der Sparkasse nur eine Formalität, um die Liquidität der Spargelder
darzutun. Eine Kündigung war wohl nie beabsichtigt, ist auch
nie erfolgt und hätte kaum zu dem gewünschten Ergebnis geführt. Da
von deui Kündiguugsrecht kein Gebrauch gemacht wurde, *) so war das
Darlehen vertragsgemäß mit einem bestimmten Tilgungssatz unter Zuwachs
der ersparten Zinsen abzutragen; nur eine bei der Nieder-Barnimer
Kreissparkasse aufgenommene Anleihe wurde durch bestimmte
Tilguugsquoteu ohne Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt.
Während in diesen Fällen der Gemeinde der Anleihebetrag voll
ausgezahlt wurde, erhielt sie bei der Kur- und Neumärkischen Ritterschastlichen
Darlehnskasse die Valuta in Kommunalobligationeu, die
l 1 /, °/o unter Kurs von der Bank abgerechnet, und deren Gegenwert
ihr dann zur Verfügung gestellt wurde. Die Differenz war naturgemäß
nach dem Stand der Papiere verschieden. Neben den Sätzen für Verzinsung
und Tilgung war der Bank noch Vio 0 /» der ursprünglichen
Darlchnssumme bis zur völligen Tilgung der Schuld als Verwaltungsbeitrag
zu entrichten, der seit Anfang 1912 auf Veranlassung der Regierung
nur noch für die ersten 10 Jahre zu zahlen ist. Erfolgt die
Rückzahlung der Anleihe vor Ablauf der ersten 10 Jahre, so ist allerdings
gleichzeitig der au dem 10 fachen Betrage des Verwaltungskostenbeitrags
noch fehlende Rest zu entrichten.
Während der Darlehusschuldner berechtigt ist, verstärkte Tilgung
oder Rückzahlung in bar oder in gleichen zum Nennwert anzunehmenden
Schuldverschreibungen, wie die ausgefertigten, zu bewirken, ist die Anleihe
von seiten der Kur- und Neumärkischen Ritterschafttichen Darlehnskasse
unkündbar; die Gemeinde ist nur bei nicht rechtzeitig geleisteten
Jahreszahlungen verpflichtet, zur Begleichung der Interessen der deswegen
notwendig werdenden Vorschüsse an weiteren Zinsen 5 °/ 0 der
Rückstände bis zum Zahlungstage zu entrichten.
l ) Die Formel heißt: „Insoweit von diesem Kündigungsrecht kein Gebrauch
gemacht wird, ist das Darlehen. . .