Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Die  Schuldaufnahme  kann  aber  weiterhin  verteuert  werden  durch
geringere  Valuta,  die  der  Anleihenehmer  für  die  Nominalsumme  erhält,
wie  es  bei  Wertpapieranleihen  der  Fall  zu  sein  Pflegt,  und  durch  Verwaltungskosteu,
  wie  sie  z.  B.  die  Kur-  und  Neumärkische  Ritterschaftliche
  Darlehnskasse  verlangt.  Auf  diese  Bank  ist  in  letzter  Zeit  von
der  Aufsichtsbehörde  hingewiesen  worden,  während  früher  die  Kreissparkasse
  bereitwilligst  Anleihemittel  zur  Verfügung  stellte.
Die  Verträge  mit  der  Provinzialhilfskasse  und  der  Kreissparkasse
wurden  in  der  Weise  abgeschlossen,  daß  sich  beide  Parteien  Rückzahlung
nach  6-monatiger  Kündigung  vorbehielten.  Dieser  Passus  war  von
seiten  der  Sparkasse  nur  eine  Formalität,  um  die  Liquidität  der  Spargelder ­
  darzutun.  Eine  Kündigung  war  wohl  nie  beabsichtigt,  ist  auch
nie  erfolgt  und  hätte  kaum  zu  dem  gewünschten  Ergebnis  geführt.  Da
von  deui  Kündiguugsrecht  kein  Gebrauch  gemacht  wurde,  *)  so  war  das
Darlehen  vertragsgemäß  mit  einem  bestimmten  Tilgungssatz  unter  Zuwachs ­
  der  ersparten  Zinsen  abzutragen;  nur  eine  bei  der  Nieder-Barnimer
  Kreissparkasse  aufgenommene  Anleihe  wurde  durch  bestimmte
Tilguugsquoteu  ohne  Zuwachs  der  ersparten  Zinsen  getilgt.
Während  in  diesen  Fällen  der  Gemeinde  der  Anleihebetrag  voll
ausgezahlt  wurde,  erhielt  sie  bei  der  Kur-  und  Neumärkischen  Ritterschastlichen
  Darlehnskasse  die  Valuta  in  Kommunalobligationeu,  die
l 1 /,  °/o  unter  Kurs  von  der  Bank  abgerechnet,  und  deren  Gegenwert
ihr  dann  zur  Verfügung  gestellt  wurde.  Die  Differenz  war  naturgemäß
nach  dem  Stand  der  Papiere  verschieden.  Neben  den  Sätzen  für  Verzinsung ­
  und  Tilgung  war  der  Bank  noch  Vio 0 /»  der  ursprünglichen
Darlchnssumme  bis  zur  völligen  Tilgung  der  Schuld  als  Verwaltungsbeitrag ­
  zu  entrichten,  der  seit  Anfang  1912  auf  Veranlassung  der  Regierung ­
  nur  noch  für  die  ersten  10  Jahre  zu  zahlen  ist.  Erfolgt  die
Rückzahlung  der  Anleihe  vor  Ablauf  der  ersten  10  Jahre,  so  ist  allerdings ­
  gleichzeitig  der  au  dem  10  fachen  Betrage  des  Verwaltungskostenbeitrags ­
  noch  fehlende  Rest  zu  entrichten.
Während  der  Darlehusschuldner  berechtigt  ist,  verstärkte  Tilgung
oder  Rückzahlung  in  bar  oder  in  gleichen  zum  Nennwert  anzunehmenden
Schuldverschreibungen,  wie  die  ausgefertigten,  zu  bewirken,  ist  die  Anleihe ­
  von  seiten  der  Kur-  und  Neumärkischen  Ritterschafttichen  Darlehnskasse ­
  unkündbar;  die  Gemeinde  ist  nur  bei  nicht  rechtzeitig  geleisteten
Jahreszahlungen  verpflichtet,  zur  Begleichung  der  Interessen  der  deswegen ­
  notwendig  werdenden  Vorschüsse  an  weiteren  Zinsen  5  °/ 0  der
Rückstände  bis  zum  Zahlungstage  zu  entrichten.

l )  Die  Formel  heißt:  „Insoweit  von  diesem  Kündigungsrecht  kein  Gebrauch
gemacht  wird,  ist  das  Darlehen.  .  .
            
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