Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

17

Die  neuste  Baupolizeiordnung  für  die  Vororte  von  Berlin  trifft
für  die  Bauklaffe  6  in  der  Hauptsache  die  Bestimmung,  daß  höchstens
3 / 10 ,  bei  Eckgrundstücken  höchstens  4 / 10  der  Baugrundstücke  bebaut
werden  dürfen.  Die  Höhe  der  Gebäude  erreicht  mit  15  m  die  Höchstgrenze, ­
  bewohnte  Gebäude  dürfen,  abgesehen  vom  Dachgeschoß  und
Kellergeschoß,  nicht  niehr  als  drei  Hauptgeschosse  erhalten.  In  Kellergeschossen ­
  ist  die  Einrichtung  von  Räumen  zum  dauernden  Aufenthalt
von  Menschen  verboten.  Die  Gebäude  müssen  einen  Bauwich  von
mindestens  4  in  halten,  die  Frontlänge  der  Vordergebäude  darf  das
Maß  von  30  m  nicht  überschreiten.  Auf  benachbarten  Grundstücken  ist
der  unmittelbare  Anbau  zweier  Vordergebäude  unter  besonderen  Bedingungen ­
  gestattet.
Außerdem  ist  seit  dem  30.  I.  1912  im  Gebiete  der  offenen  Bauweise ­
  auch  der  Reihen-  und  Gruppenhausbau  gestattet.
Da  jedoch  auch  außerhalb  einer  im  Zusammenhang  gebauten  Ortschaft ­
  Wohnhäuser  errichtet  wurden,  seien  die  einschlägigen  Bestimmungen
erwähnt:
Von  Wichtigkeit  ist  die  gesetzliche  Regelung  des  Ansiedlungsrechts,
des  Rechts  auf  Gründung  von  Wohnstätten.  Bis  zur  Einführung  des
Gesetzes  vom  10.  8.  04  war  für  den  Bereich  der  alten  preußischen
Provinzen  maßgebend  das  Gesetz  vom  25.  8.  1876.  Die  wesentlichste
Abweichung  des  alten  Gesetzes  vom  jetzt  gültigen  besteht  darin,  daß  das
Gesetz  von  1876  einen  Unterschied  zwischen  Einzelansiedlung  und  Kolonie
machte  und  beide  Arten  von  Ansiedlungen  vornehmlich  in  dem  Punkte
verschieden  behandelte,  daß  bei  Gründung  einer  Kolonie  die  hierdurch
in  Mitleidenschaft  gezogenen  Gemeinde-,  Kirchen-  und  Schulverhältnisse
besonders  geordnet  werden  mußten,  während  bei  einer  Einzelansiedlung
Leistungen  im  Interesse  der  politischen  Gemeinde-,  Kirchen-  und  Schulverbände ­
  grundsätzlich  ausgeschlossen  waren.  Nach  der  Rechtsprechung
des  Oberverwaltungsgerichts  war  der  Begriff  der  Kolonie  dann  gegeben,
wenn  eine  größere  Anzahl  von  Ansiedlungen,  sei  es  von  einem  Unternehmer ­
  nach  einheitlichem  Plan  oder  aber  von  mehreren  angelegt  werden
soll.  (OVGRspr.  Bd.  43  S.  392;  Bd.  24  389  ff.)  Eine  Koloniegenehmigung ­
  war  nicht  erforderlich,  wenn  sich  die  Bebauung  innerhalb
des  Rahmens  eines  ordnungsgemäß  aufgestellten  Bebauungsplans  vollzog. ­
  Stellten  nun  Unternehmer  für  das  ihrerseits  der  Bebauung  zu
erschließende  Gelände  Bebauungspläne  auf,  so  waren  diese  der  Gemeinde
mit  dem  Antrage  zur  Festsetzung  zu  überreichen.  Lehnte  die  Gemeinde
es  in  Wahrung  ihrer  Interessen  ab,  diesem  Antrage  zu  entsprechen,  so
mußten  sich  die  Unternehmer  damit  bescheiden.  Irgend  einen  Zwang
konnten  sie  auf  die  Gemeinde  nicht  ausüben.
Wittstock,  Entwicklung.

2
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.