Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Erschließt  die  Gemeinde  aber  durch  Straßenbahnen  noch  totliegendes
Bauland,  so  ist  es  schwer,  wenn  nicht  unmöglich,  die  Höhe  der  Wertsteigerung ­
  und  damit  die  anteiligen  Kosten  festzustellen.  Bei  dergleichen
gemeindlichen  Unternehmungen  halte  ich  es  für  richtig,  sich  die  finanzielle ­
  Beteiligung  von  den  interessierten  Bodenbesitzern  vorher  zeichnen
zu  lassen.  Ist  keine  Neigung  dazu  vorhanden,  so  baut  eben  die  Gemeinde ­
  zur  Hebung  des  Ortes  aus  eigenen  Mitteln,  oder  unterläßt  als
nicht  im  Gemeindeiuteresse  liegend  derartige  Anlagen.
Wiederholt  habe  ich  darauf  hinweisen  können,  daß  die  Anziehung
der  Steuerschraube  aus  Gründen  der  Bodenpolitik  in  Kleinschönebeck-F.
bisher  noch  nicht  nötig  war,  da,  wie  im  nächsten  Abschnitt  noch  zu
zeigen  ist,  von  einer  Kasernierungsrente  keine  Rede  sein  kann  und  die
Bildung  einer  solchen  infolge  der  bestehenden  Vorschriften  auch  nicht
zu  befürchten  ist.  Die  verschiedene  Höhe  der  Bodenpreise  bewegt  sich
in  engen  Grenzen,  sodaß  sich  in  dem  Bodenwert  nur  die  verschiedene
Lage  und  Verwendbarkeit  (Nähe  des  Bahnhofs,  Wald)  ausdrückt,  denn
„die  auf  den  günstigst  gelegenen  Grundstücken  errichteten  Häuser  haben
einen  höheren  Gebrauchs-  und  Tauschwert  als  ganz  die  gleichen  mit
gleichem  Kapitalaufwand  ans  ungünstiger  gelegenem  Terrain  erbauten,
weil  sie  den  Vorzug  der  günstigeren  Lage  besitzen.  Dieser  Mehrwert
fällt  jedoch  nicht  den  Häusern  an  sich  zu,  sondern  den  Hausplätzen,  auf
denen  nunmehr  eine  Hausplatzrente  in  diesem  Mehrwert  entstanden  ist." 1 )
Trotzdem  ist  ein  Ausbau  der  Stenern  in  der  geschilderten  Weise
nur  richtig  zu  nennen,  da  jeder  anormalen  Preissteigerung  sofort  mit
kommunalen  Gegenmaßregeln  geantwortet  werden  kann.  Dagegen
mußte  ich  die  Bauordnung  verurteilen,  in  deren  Grenzen  allerdings
die  Arbeit  der  Gemeinde  anzuerkennen  ist.  Desgleichen  ist  nach  den
ersten  Verfehlungen  zu  einer  Zeit,  als  noch  kein  Verwaltungsbeamter
dem  Gemeindevorstand  angehörte,  die  Bedeutung  des  Bebauungsplanes
erkannt  und  dieser  generell  in  mustergültiger  Weise  festgestellt.  Mit
Eberstadt 2 )  halte  auch  ich  den  Bebauungsplan  für  die  konstituierende
Grundlage  des  gesamten  Bauwesens.  „Auf  dieser  Grundlage  vollzieht
sich  die  Preisbildung  der  Bodenwerte,  erfolgt  die  Ausgestaltung  der
Grundstücke  und  empfängt  das  Baugewerbe  seine  bestimmte  Richtung.
Was  hier  verfehlt  wurde,  das  ist  in  späteren  Instanzen  nicht  wieder
gutzumachen.  Die  Baupolizei 3 )  kann  im  Gemeindeinteresse  vieles  und
Hervorragendes  leisten,  ist  indes  niemals  imstande,  die  Fehler  des
Bebauungsplans  zu  korrigieren."
0  Schönbergs  Handbuch,  Art.  Grundrente,  §  16.
ä )  a.  a.  O.  S.  106.
')  Vgl.  Loening,  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften,  Art.  Baupolizeij:
„Aufgaben",  Bd.  2,  S.  716.
            
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