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d) Begräbniswesen.
Wie in allen alten Orten, befand sich auch im Dorfe Kleinschöne
beck der Kirchhof in nächster Umgebung der Kirche; er ist Besitz der
Kirchengemeinde und hat daher mit der Verwaltung der politischen Ge
meinde nichts zu tun, wenn auch naturgemäß in früheren Jahren diese
Unterschiede vollkommen verwischt waren. Mit zunehmender Bevölkerung
genügte dieser Begräbnisplatz dem Bedürfnis jedoch nicht mehr.
Obwohl nun die Unterhaltung von Friedhöfen nach dem Allgemeinen
Landrecht Sache der Kirchengemeinde ist. so ist dieselbe der politischen
Gemeinde nicht verwehrt. Da aber die Kirchengemeinde mit Schwierig
keiten bei der Erwerbung des Geländes zu kämpfen gehabt hätte, nahm die
Gemeinde die Angelegenheit in die Hand, zugleich in der Überzeugung,
daß es ihre Pflicht sei, für Regelung der Bestattung ihrer Mitglieder
zu sorgen, unabhängig davon, welcher Religionsgemeinschaft sie ange
hören.
Daher beschloß die Gemeinde im Jahre 1901 ein Gelände zur
Einrichtung eines Friedhofes^) zum Preise von 2400 Mk. anzukaufen,
das aber in einer Ausdehnung von nur 89,95 ur als zu klein ange
sehen werden muß; doch scheiterte der Wille der Gemeinde, einen größeren
Block zu Beerdignngszwecken zu erwerben, an der Weigerung der Be
sitzer, die ihr Land vorläufig noch landwirtschaftlich nutzen, ohne Zweifel
aber später bessere Preise erzielen wollten.
Jahr
Einnahmen
Ausgaben
Ni
Einnahmen
tto
Ausgaben
Quelle
1902
6,30
6,30
Rechnung
1903
—
82,80
—
82,80
„
1904
63,-
831,75
—
768,75
„
1905
209,50
375,10
—
165,60
ff
1906
166,50
936,77
—
770,27
1907
291,30
1070,20
—
779,—
1908
201,—
168,-
33,—
—
1909
173,-
749,31
—
576,31
1910
131,50
866,47
—
734,97
1911
241,50
589,18
—
347,68
"
*) Aus dem Gutachten dem Gutachten des Kreisphysikus: „Die Oberfläche ist
sandig, wenig humös. Drei an verschiedenen Stellen bis zu 2,50 m Tiefe gegrabene
Löcher ergeben gleichmäßig gefugten gelben Sand und gelbbraunen kiesigen Sand.
Wasser fand ich in keinem der Löcher vor.
Das Grundstück ist hiernach ohne Bedenken sehr gut zu Kirchhofszwecken
geeignet."