Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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Die erste Beerdigung auf dem neuen Friedhof fand im Fahre 1903 
statt. Zuvor war jedoch (in Gemäßheit des § 4 des Kommunalab 
gabengesetzes und des 8 6 der Landgemeindeordnung) eine Friedhofs 
ordnung erlassen worden, welche u. a. die Gebühren festsetzte. 
Trotz dieser überwiegen die Kosten, von dem Ankaufspreis ganz 
abgesehen. 
In obiger Tabelle erscheinen die Gebühren für Aushebung der 
Gruft in Einnahme und Ausgabe, da die Gemeinde diese zusammen 
mit den übrigen Gebühren erhebt, sie dann aber an den Totengräber 
abführt. Unter den Ausgaben erscheint vom Jahre 1904 ab der Be 
trag für Verzinsung und Tilgung der Kaufsumme. 
Daß die Ausgaben die Einnahmen so bedeutend übersteigen, liegt 
an den ständigen Baukosten, Anpflanzungen und Wegearbeiten, zu 
welchen Kosten noch ein Betrag von 100 Mk. für die Beaufsichtigung 
tritt; auch die eisernen Nummerntafeln liefert die Gemeinde kostenfrei. 
Da im September 1912 der Bau einer Leichenhalle beschlossen ist, 
werden sich in Zukunft die Kosten der Friedhofsverwaltung noch 
weiter erhöhen. 
Diese stehen schon jetzt in gar keinem Verhältnis zur Einnahme, 
während bei anderen Gemeinden zum mindesten die Einnahmen den 
Ausgaben gleichkommen, wenn nicht sogar eine mäßige Verzinsung des 
Anlagekapitals erfolgt; eine Erhöhung der Gebühren ist m. E. daher 
dringend erforderlich. 
e) Sonstige Ausgaben für Gesundheitswesen. 
Hierher gehört die Schutzpockenimpfuug, zu deren Mitwirkung die 
Gemeinde laut Reichsimpfgesetz vom 8. 4. 1874 verpflichtet ist. Die 
Tätigkeit erstreckt sich jedoch bei Landgemeinden nur auf Zuweisung der 
nötigen Räume und Gestellung einer Schreibhilfe. Von weiteren Auf 
wendungen ist die Gemeinde befreit, da die Kosten des Jmpfgeschäfts 
in Preußen die Gemeinden zu tragen haben?) 
Das Desinfektionswesen ist mangels einer Anstalt so geregelt, daß 
die durch die Tätigkeit einer Person geleistete Desinfektion für jede an 
gefangene halbe Stunde 50 Pfg. zuzüglich des Ersatzes für eingetretene 
Transportkosten und Fahrspesen beträgt, welche den betreffenden Haus 
haltungsvorständen auferlegt werden, mit Ausnahme derjenigen, deren 
Einkommen den Betrag von 900 Mk. nicht übersteigt. 
Eine ständige Lebensmittelkontrolle ist nicht eingeführt; Unter 
suchungen, wie sie besonders für die Feststellung gesunden Trinkwassers 
erfolgt sind, wurden durch das Kaiserliche Gesundheitsamt gegen Er 
stattung einer Gebühr ausgeführt. 
') Preuß. Ausführungsgesetz zum Reichsimpfgesetz vom 12. 4. 1875. 
W i 11 ft o cf, Entwicklung. 6
	        
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