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nnahmen wuchsen also von Jahr zu Jahr, obwohl der Zu-
Staatseinkommensteuer annähernd gleich blieb. In dem
-!5°/, ist nämlich die Kreissteuer von 25 °/ 0 mit enthalten.
April 1907 wurde diese besonders erhoben und ging nicht
echnung, weil der Kreis die Anssälle der Steuer selbst ge-
; seit 1907 ist aber die vom Kreis veranschlagte Suuime
■ .Ttembe abzuführen. Da die Kreissteuern nicht getrennt ge-
n, mußten sie bei den Zuschlägen, bei denen sie den höchsten
chen, nämlich der Staatseinkommensteuer, angeführt werden;
f* den Ertrag der kommunalen Einkommensteuer zu beachten,
Kreissteuer auch die Zuschläge zur Grund- und Gebäude-,
nd Betriebssteuer liegen.
cc) Grund- und Gebäudesteuern.
ndgültige Regelung der Grundsteuern fand in Preußen erst
Gesetz vom 21. Mai 1861 statt, in dessen § 1 die Steuer
k 1. in die von Gebäuden und den dazu gehörigen Hof-
I d Hausgärten unter dem Namen Gebäudesteuern zu ent-
Ltaatsabgaben und 2. in die eigentliche Grundsteuer, welche
uß der zu 1. bezeichneten von den ertragfähigen Grund-
den Liegenschaften, zu entrichten ist. Von der Gebäude
teil nur solche Hausgärten betroffen, deren Flächeninhalt
jen nicht überschreitet, größere Hausgärten unterlagen mit
en Flächeninhalte der Grundsteuer,
lrundsteuer von den Liegenschaften wurde für die gesamte
mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande und des Jade-
i 1. Januar 1865 auf einen Jahresbetrag von 10 Millionen
estellt. Diesen Betrag verteilte man nach Verhältnis des
-s der steuerpflichtigen Liegenschaften auf die einzelnen Pro-
chmäßig und behandelte die hiernach jeder Provinz zuge-
mndsteuerhauptsummen als Kontingent. Innerhalb der Pro
ben die festgestellten Grundsteuerhauptsummen auf die ein
öle, innerhalb dieser auf die Genieinden und weiter auf die
ügen Liegenschaften nach Verhältnis des Reinertrages gleich
teilt. Die Feststellung des Reinertrages der Liegenschaften
ich Kulturarteu und Bonitätsklassen, ohne Rücksicht auf die
Eigentumsverhältnisse.
unter demselben Datum erlassene Gesetz, betreffend die Ein-
ner allgemeinen Gebäudesteuer, regelte die Veranlagung der-
ß jedes der Steuer unterliegende Gebäude nach Maßgabe
clichen Nutzungswerts zu einer bestimmten Steuerstufe ein-
vird. Alle 15 Jahre findet eine Gesamtrevision statt,