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Die erste Beerdigung auf dem neuen Friedhof fand im Fahre 1903
statt. Zuvor war jedoch (in Gemäßheit des § 4 des Kommunalab
gabengesetzes und des 8 6 der Landgemeindeordnung) eine Friedhofs
ordnung erlassen worden, welche u. a. die Gebühren festsetzte.
Trotz dieser überwiegen die Kosten, von dem Ankaufspreis ganz
abgesehen.
In obiger Tabelle erscheinen die Gebühren für Aushebung der
Gruft in Einnahme und Ausgabe, da die Gemeinde diese zusammen
mit den übrigen Gebühren erhebt, sie dann aber an den Totengräber
abführt. Unter den Ausgaben erscheint vom Jahre 1904 ab der Be
trag für Verzinsung und Tilgung der Kaufsumme.
Daß die Ausgaben die Einnahmen so bedeutend übersteigen, liegt
an den ständigen Baukosten, Anpflanzungen und Wegearbeiten, zu
welchen Kosten noch ein Betrag von 100 Mk. für die Beaufsichtigung
tritt; auch die eisernen Nummerntafeln liefert die Gemeinde kostenfrei.
Da im September 1912 der Bau einer Leichenhalle beschlossen ist,
werden sich in Zukunft die Kosten der Friedhofsverwaltung noch
weiter erhöhen.
Diese stehen schon jetzt in gar keinem Verhältnis zur Einnahme,
während bei anderen Gemeinden zum mindesten die Einnahmen den
Ausgaben gleichkommen, wenn nicht sogar eine mäßige Verzinsung des
Anlagekapitals erfolgt; eine Erhöhung der Gebühren ist m. E. daher
dringend erforderlich.
e) Sonstige Ausgaben für Gesundheitswesen.
Hierher gehört die Schutzpockenimpfuug, zu deren Mitwirkung die
Gemeinde laut Reichsimpfgesetz vom 8. 4. 1874 verpflichtet ist. Die
Tätigkeit erstreckt sich jedoch bei Landgemeinden nur auf Zuweisung der
nötigen Räume und Gestellung einer Schreibhilfe. Von weiteren Auf
wendungen ist die Gemeinde befreit, da die Kosten des Jmpfgeschäfts
in Preußen die Gemeinden zu tragen haben?)
Das Desinfektionswesen ist mangels einer Anstalt so geregelt, daß
die durch die Tätigkeit einer Person geleistete Desinfektion für jede an
gefangene halbe Stunde 50 Pfg. zuzüglich des Ersatzes für eingetretene
Transportkosten und Fahrspesen beträgt, welche den betreffenden Haus
haltungsvorständen auferlegt werden, mit Ausnahme derjenigen, deren
Einkommen den Betrag von 900 Mk. nicht übersteigt.
Eine ständige Lebensmittelkontrolle ist nicht eingeführt; Unter
suchungen, wie sie besonders für die Feststellung gesunden Trinkwassers
erfolgt sind, wurden durch das Kaiserliche Gesundheitsamt gegen Er
stattung einer Gebühr ausgeführt.
') Preuß. Ausführungsgesetz zum Reichsimpfgesetz vom 12. 4. 1875.
W i 11 ft o cf, Entwicklung. 6