Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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an  die  Stelle  einer  von  dem  Ermessen  der  Staatsbehörde  abhängigem
staatlichen  Baubeihilfe,  der  Kleinschönebeck-F.  bisher  trotz  Versprechungen
nicht  zuteil  geworden  war,  tritt  nunmehr  die  gesetzliche  Verpflichtung
des  Staates  zur  Beitragsleistung.  Diese  Bauhilfe  *)  kommt  jetzt  aber
dem  bereits  beschlossenen  und  demnächst  auszuführenden  Erweiterungsbau ­
  der  Schule  in  der  Kolonie  Fichtenau  zu  statten.
Zu  größeren  Ausgaben  für  die  Gemeinde  führte  noch  der  Bau
der  Gasanstalt,  dessen  Kosten  in  diesem  Jahre  verrechnet  sind  und  ausschließlich ­
  Landerwerb  und  Pflasterung  die  Summe  von  210  795,90  Mark
betragen.  —  Es  sind  aber  hier  nur  Hochbauten  aufzuführen,  die  für
die  Gemeinde  eine  wirkliche  Belastung  darstellen,  deren  Kosten  also
nicht  durch  Einnahmen  aus  ihrem  Zweck  verzinst  und  amortisiert  werden
daher  können  die  Ausgaben  für  dieses  gewerbliche  Unternehmen  nicht
in  die  Ausgabeuübersicht  für  Hochbauten  aufgenommen  werden.  In
dieser  Übersicht  sind  die  Besoldungen  und  Remunerationen  des  Baupersonals ­
  enthalten,  deren  Dienste  je  nach  Bedürfnis  in  Anspruch  genommen ­
  werden  mußten.  Eigene  Baubeamte  beschäftigt  die  Gemeinde  nicht.
(Tabelle  siehe  nächste  Seile).
Zum  Schluß  sei  noch  eine  Übersicht  über  die  Gesamtentwicklung
des  Gemeindebauwesens  gegeben.  Die  in  den  Jahren  1907—1911
aus  laufenden  Mitteln  bestrittenen  Kosten  gehören  eigentlich  nur  formell
dem  ordentlichen  Etat  an,  denn  die  Kostendeckung  war  wohl  nur  dadurch ­
  möglich,  daß  mau  ein  im  Jahre  1906  als  Betriebsfonds  aufgenommenes ­
  Kapital  zum  großen  Teil  hier  festlegte,  ferner  im  Jahre
1911  einen  Bankkredit  in  Anspruch  nahm.
(Tabelle  siehe  nächste  Seite).
VI.  Unterricht,  Wissenschaft,
a)  Schule.
Schon  das  Allgemeine  Landrecht  ging  von  der  Auffassung  aus,
daß  die  Schulen  Anstalten  des  Staates  seien;  in  Konsequenz  dieser  Aufi)

  Die  Zahlung  des  Baubetrags  erfolgt  erst  nach  Ablauf  des  Etatsiahres.
Um  seine  Höhe  zu  ermitteln,  sind  die  durch  notwendige  Bauten  für  Volksschulzwecke
im  verflossenen  Etatsjahre  entstandenen  Kosten  zusammenzurechnen.  Auszuscheiden
sind  die  Kosten  für  Grunderwerb,  während  der  Wert  der  Naturaldienste  in  Ansatz
gebracht  werden  kann.  Doch  darf  der  letztere  den  erfahrungsgemäßen  Höchstsatz
von  1b°/„  der  Gesamtbausumme  nicht  übersteigen.  Von  dem  so  gefundenen  Kostenbetrag ­
  sind  abzusetzen  die  durch  Beitrüge  Drittverpflichteter  und  durch  Brandschadens-Versicherung
  gedeckte  Summe  und  ferner  für  jede  vorhandene  Schulstelle  ein  Betrag,
von  je  500  Mark.  Von  der  Restsumme  zahlt  der  Staat  ein  Drittel.  —  Nur
notwendige  Bauten  werden  berücksichtigt,  v.  Brauchitsch  a.  a.  O.  Bd.  7.  S-  117.
            
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