Full text : Die Nährmittelverteilung im Kriege

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7.  Verbesserungen  des  Absatzes.
Bei  ber  geschäftlichen  Durchführung  der  Nährmittelverteilung
haben  sich  Schwierigkeiten  dadurch  ergeben,  daß  sich  bei  einzelnen
bundesstaatlichen  Geschäftsstellen  (Bezirkszentralen)*)  die  Absendung
der  Kaufbestätigung  und  Verladeverfügung  an  die  Mühlen  und
sonstigen  Nährmittelfabriken  oder  Lagerhalter  verzögerte.  Infolgedessen ­
  häufte  sich  einerseits  das  Fertigfabrikat  in  den  Lägern
der  Mühlen  und  'Fabriken,  was  die  Weiterproduktion  behinderte
und  zu  Betriebsstörungen  führte,  anderseits  wurde  die  regelmäßige
und  rechtzeitige  Versorgung  der  Bevölkerung  der  betreffenden  Bezirke ­
  erschwert.
Zur  Vermeidung  dieser  Schwierigkeiten  wurde  darauf  hingewirkt, ­
  daß  die  bundesstaatlichen  Geschäftsstellen  die  ihnen  allmonatlich ­
  durch  die  Zentralorganisation  überwiesenen  Nährmittel
mit  möglichster  Beschleunigung  abrufen.  Um  dies  zu  erreichen,
wurde  vom  Kriegsernährungsamte  angeordnet,  daß  Kaufbestätigungen
  und  ausführbare  Derladeverfügungen  nicht  mehr
berücksichtigt  werden,  wenn  sie  nicht  spätestens  10  Tage
nach  Empfang  der  Zuweisungsmitteilung  der  Zentralgeschäftsstellen ­
  (Grieß-Zentrale,  Teigwarenfabrikanten-Verband,  Graupen-Zentrale,
  Hafer-Einkaufsgesellschaft,  Kriegsnährmittelgesellschaft,
Trockenkartoffel  -  Verwertungsgesellschaft,  Zentral  -  Einkaufsgesellschaft) ­
  an  die  liefernde  Mühle  oder  Fabrik  durch  eingeschriebenen
Brief  abgesandt  werden.  Mit  dem  fruchtlosen  Ablauf  dieser  Frist
erlischt  die  Anwartschaft  auf  Lieferung  der  für  den  betreffenden
Monat  zugeteilten  Mengen  des  in  Frage  stehenden  Nährmittels.
Eine  Nachlieferung  etwa  bei  der  nächsten  Monatszuweisung
wurde  ausdrücklich  abgelehnt.  Abweichend  von  dem
Verfahren  anderer  Lieferzentralen  gibt  die  Verteilungsstelle ­
  für  Kartoffelsago  und  K  a  r  t  o  f  f  e  I  g  r  a  u  p  e  n
in  ihren  Zuweisungsmitteilungen  an  die  bundesstaatlichen
Geschäftsstellen  die  liefernden  Fabriken  nicht  an,  behält  sich
vielmehr  deren  Bestimmung  bis  zum  Eingang  der  Kaufbestätigungen ­
  und  Verladeverfügungen  vor,  um  hierauf  sich

*)  Bergt,  über  die  Organisation  der  Bezirkszentraten  E  t  s  «  r  ,
Gemeindliche  und  provinzielle  Lebensmittel-Bersorgungs-Gesellschaften,
Tübingen  1917,
            
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