16 — Das englische „Völkerrecht" —
Kriege vor Verletzungen oder Wegnahme verschont bleiben
müßte, hat England in dem Augenblicke, wo in ihm selbst
der Plan des Aushungerungskrieges gegen Deutschland er
wachte, diese Anschauung über Bord geworfen und einen
Hungerkrieg gegen Deutschland eröffnet, dem alle Rücksich
ten, selbst diejenigen auf die Wirtschaft der Neutralen,
weichen mußten. Zunächst noch -sophistisch und unter allen
möglichen Klauseln an seinem eigenen seerechtlichen Mach
werk, der Londoner Deklaration, festhaltend, hat England
im Verlaufe des Krieges autfj diese als zu lästig aufge
hoben und damit das „freie Meer" der Piraterie im Sinne
der alten Zeit preisgegeben. Der Unterschied zwischen
Bannware und Nicht-Bannware ist aufgehoben. Jedes
Schiff kann nach England verschleppt werden, und immer
neue willkürliche Bestimmungen sind von England von
einem Tage zum anderen gemacht worden, um solche Schiffe
als gute Prise mit ihrer Ladung dem englischen Volks
reichtum widerrechtlich einzuverleiben.
Aber diese willkürliche Behandlung der Seeschiffahrt
genügte England noch immer nicht. Noch konnte sich deut
scher Handel in neutralen Ländern bewegen, welche an
Deutschland und gleichzeitig an das von England be
herrschte Meer grenzten, oder auch in solchen überseeischen
Gebieten, in welchen deutscher Handel und deutscher Unter
nehmungsgeist im Frieden festen Fuß gefaßt hatte. Es
galt, den wirtschaftlichen Feldzug gegen Deutschland auch
dorthin auszudehnen, und das Unglaubliche geschah: daß
nunmehr sich auch neutrale Länder in den Dienst der eng
lischen Willkürpolitik stellen mußten. Vor allem fertigte
England die zu einer traurigen Berühmtheit gelangte
„schwarze Liste" an. Diese Liste enthielt zunächst die Na
men aller Firmen, mit denen Engländer keinen Handel
treiben durften, weil sie irgendwie zu Englands Feinden