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pflichtung behindert zu sein, auch den feindlichen Mächten
irgend einen sich aus solcher Vereinbarung ergebenden
Vorteil zu gewähren.
Der dritte Beschluß dieses Abschnitts lautet folgender
maßen: „Dis Verbündeten erklären sich bereit, während
der ganzen Zeit des Wiederaufbaus von Handel, Gewerbe
und Landwirtschaft alle Schätze ihres Bodens den ihnen
verbündeten Ländern vor allen anderen vorzubehalten,
und zu diesem Zweck verpflichten sie sich, besondere Einrich
tungen zu treffen, um den Austausch dieser Naturschätze zu
erleichtern."
Worum handelte es sich bei dieser Entschließung ? Ihr
Ziel war, die Versuche Deutschlands zu vereiteln, welche
dieses, wie wir annehmen, bereits unternommen hat, um
sich aus neutralen Ländern mit Rohstoffen zu versorgen,
ebenso den Versuch zu vereiteln, seine eigenen Vorräte un
mittelbar nach dem Kriege wieder aufzufüllen. Die Ver
bündeten sind unserer Auffassung nach pflichtgemäß ge
bunden, jede praktische Maßnahme zu ergreifen, um für
ihren eigenen Gebrauch Vorräte zu sichern, welche in ihren
eigenen Ländern erzeugt werden und jode deutsche Kon
trolle darüber zu verhindern, so wie diese in einzelnen
Fällen vor dem Kriege bestand (Beifall)."
Sir Edward Carson: „Ist hierfür eine Gesetzgebung
nötig?"
Mr. Asquith: „Meiner Ansicht nach nicht. Ich sprach
vorhin über verschiedene Waren, über welche Deutschland
vor dem Kriege eine Kontrolle ausübte- Ich kann die
Kenntnis vieler solcher Waren bei dem Hause voraus
setzen — Farben, Zink, Magnete und optische Instrumente.
Das sind nur Beispiele; aber sehr wichtige Beispiele. Nie
mand von uns hat bis zum Kriegsausbruch sich vorgestellt,