Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Jehle, Unfall- und Haftpflichtversicherung. 
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(bzw. an seine Erben oder an begünstigte Personen) zu machen sind. Bei 
der gebräuchlichsten Form der Unfallversicherung bestehen diese Leistungen: 
1. bei Unfall mit Todesfolge in der Zahlung eines Kapitals in der 
versicherten Höhe; 
2. bei Unfall mit (dauernder) Jnvaliditätsfolge in Zahlung entweder 
einer lebenslänglichen Rente oder eines Kapitals in der vereinbarten 
Höhe, abgestuft je nach dem Grade der durch den Unfall bewirkten 
Invalidität; 
3. bei Unfall mit vorübergehenden Folgen in Zahlung eines bestimmten 
Tagegeldes je nach dem Grade der Arbeitsunfähigkeit. 
Die Prämienzahlung gibt also dem Versicherten die wirtschaftliche 
Sicherung gegenüber den Folgen von Unfällen. Die Höhe, bis zu welcher 
diese Sicherung bestehen soll, ist im wesentlichen lediglich abhängig vom 
Prämienaufwand. Es liegt auf der Hand, daß der Wert einer derartigen 
wirtschaftlichen Sicherung für den Versicherten um so höher ist, je aktiver 
er selbst in seinem Beruf tätig ist und je mehr ein Ausfall seiner eigenen 
Tätigkeit infolge Unfalls auch einen finanziellen Ausfall für ihn (bzw. 
seine Hinterbliebenen oder Begünstigten) bedeutet. Auch der durch einen 
Unfall nötig werdende Aufwand für Heilungskosten — also ein tat 
sächlicher Schaden — ist hierbei Gegenstand der Sicherung, wie der 
Vollständigkeit halber bemerkt sei. 
Wesentlich anders ist, was sich ohne weiteres aus dem Begriffe dieser 
Versicherung erklärt, die Art und Bedeutung der durch Prämienzahlung 
erworbenen wirtschaftlichen Sicherung bei der Haftpflichtversicherung. 
Hier erkauft sich der Versicherte die Garantie, daß innerhalb der Grenzen 
der Vertragsbedingungen die an sich ihm selbst zur Last fallende 
Befriedigung gegen ihn erhobener gesetzlich berechtigter Schadensersatz- 
ansprüche Dritter an seiner Stelle durch die Versicherungsgesellschaft zu 
betätigen ist, oder aber, falls die Schadensersahansprüche unberechtigt er 
scheinen, daß deren Abwehr durch die Versicherungsgesellschaft, und zwar 
auf deren Rechnung und Gefahr, zu erfolgen hat; mit anderen Worten, 
falls der Versicherte, der die gesetzlich nicht berechtigt scheinenden An 
sprüche des Beschädigten im Einvernehmen mit der Gesellschaft zurück 
gewiesen hat, von dem Beschädigten alsdann auf Schadensersatz verklagt 
wird, so ersolgt die Prozeßführung auf das Risiko der Gesellschaft. Die 
Haftpflichtversicherung, die an sich in der Hauptsache wohl zur Schaden- 
versicherung gehört, zeigt sich hier in ihrer bedeutungsvollen weiteren 
Funktion als Rechtsschutzversicherung. Wird der Versicherte in diesem 
Prozeß zum Schadensersatz verurteilt, so hat die Gesellschaft ihn vor Voll
	        
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