Jehle, Unfall- und Haftpflichtversicherung.
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(bzw. an seine Erben oder an begünstigte Personen) zu machen sind. Bei
der gebräuchlichsten Form der Unfallversicherung bestehen diese Leistungen:
1. bei Unfall mit Todesfolge in der Zahlung eines Kapitals in der
versicherten Höhe;
2. bei Unfall mit (dauernder) Jnvaliditätsfolge in Zahlung entweder
einer lebenslänglichen Rente oder eines Kapitals in der vereinbarten
Höhe, abgestuft je nach dem Grade der durch den Unfall bewirkten
Invalidität;
3. bei Unfall mit vorübergehenden Folgen in Zahlung eines bestimmten
Tagegeldes je nach dem Grade der Arbeitsunfähigkeit.
Die Prämienzahlung gibt also dem Versicherten die wirtschaftliche
Sicherung gegenüber den Folgen von Unfällen. Die Höhe, bis zu welcher
diese Sicherung bestehen soll, ist im wesentlichen lediglich abhängig vom
Prämienaufwand. Es liegt auf der Hand, daß der Wert einer derartigen
wirtschaftlichen Sicherung für den Versicherten um so höher ist, je aktiver
er selbst in seinem Beruf tätig ist und je mehr ein Ausfall seiner eigenen
Tätigkeit infolge Unfalls auch einen finanziellen Ausfall für ihn (bzw.
seine Hinterbliebenen oder Begünstigten) bedeutet. Auch der durch einen
Unfall nötig werdende Aufwand für Heilungskosten — also ein tat
sächlicher Schaden — ist hierbei Gegenstand der Sicherung, wie der
Vollständigkeit halber bemerkt sei.
Wesentlich anders ist, was sich ohne weiteres aus dem Begriffe dieser
Versicherung erklärt, die Art und Bedeutung der durch Prämienzahlung
erworbenen wirtschaftlichen Sicherung bei der Haftpflichtversicherung.
Hier erkauft sich der Versicherte die Garantie, daß innerhalb der Grenzen
der Vertragsbedingungen die an sich ihm selbst zur Last fallende
Befriedigung gegen ihn erhobener gesetzlich berechtigter Schadensersatz-
ansprüche Dritter an seiner Stelle durch die Versicherungsgesellschaft zu
betätigen ist, oder aber, falls die Schadensersahansprüche unberechtigt er
scheinen, daß deren Abwehr durch die Versicherungsgesellschaft, und zwar
auf deren Rechnung und Gefahr, zu erfolgen hat; mit anderen Worten,
falls der Versicherte, der die gesetzlich nicht berechtigt scheinenden An
sprüche des Beschädigten im Einvernehmen mit der Gesellschaft zurück
gewiesen hat, von dem Beschädigten alsdann auf Schadensersatz verklagt
wird, so ersolgt die Prozeßführung auf das Risiko der Gesellschaft. Die
Haftpflichtversicherung, die an sich in der Hauptsache wohl zur Schaden-
versicherung gehört, zeigt sich hier in ihrer bedeutungsvollen weiteren
Funktion als Rechtsschutzversicherung. Wird der Versicherte in diesem
Prozeß zum Schadensersatz verurteilt, so hat die Gesellschaft ihn vor Voll