Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Mewes, Reichsinvalidenversicherung. 
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künftig zu erwartenden Ansprüche der Personen, die jetzt noch 
versichert sind, die vollen Deckungskapitalien ansammeln, die sich aus 
den Wahrscheinlichkeitsrechnungen ergeben. Dieses Prämienverfahren führt 
naturgemäß zur Bildung großer Rücklagen *. 
Für die Durchführung der Invalidenversicherung sind 31 selbständige 
Anstalten mit räumlich getrennten Bezirken und daneben eine kleine 
Zahl an Sonderkassen für einige bestimmte Arten von Arbeitern 
(Arbeiter der Staatsbetriebe u. a.) gebildet worden, an welche die Bei- 
träge der in ihrem Bereiche beschäftigten Versicherten fließen. Da die 
Versicherten beim Wechsel der Arbeitsstelle sehr häufig auch die Ver 
sicherungsanstalt wechseln, welcher ihre Beiträge zufließen, so sind die 
versicherungstechnischen Grundlagen einheitlich für das ganze Reich auf 
gestellt worden, außerdem mußte für einen Ausgleich der Renten 
belastungen unter den beteiligten Versicherungsanstalten gesorgt werden. 
Das sogenannte Alters- und Jnvaliditätsversicherungsgesetz (I. Gesetz) 
suchte diesen Ausgleich in der Weise zu schaffen, daß jede Rente (nach 
Abzug des Reichszuschuffes von 50 Mk.) auf die beteiligten Versicherungs 
anstalten in dem Verhältnis, wie sie Beiträge für den Rentenempfänger 
bekomnien hatten, verteilt und unigelegt wurde. An die Stelle dieses 
einfachen Verfahrens ist nach dem Jnvalidenversicherungsgesetz von 1899 
ein gänzlich anderes getreten, weil sich sehr bald herausgestellt hatte, 
daß die Zusammensetzung des Versichertenbestandes, und zwar vor allem 
seine Altersgruppierung, bei den verschiedenen Anstalten ganz wesentliche 
* Der Entwurf für das Jnvaliditäts- und Altcrsversichcrungsgesetz (1- Gesetz) 
schlug von vornherein das oben angedeutete, hier im einzelnen nicht genauer zu 
schildernde Deckungsverfahren mit gleichbleibenden Prämien vor. Vom Reichstage 
wurde es abgelehnt, weil man Bedenken gegen die notwendig damit verbundene starke 
Kapitalanhäufung hegte. Statt dessen wurde das sogen. Kapitaldeckungs- 
verfahrennach Perioden angenommen, das sich daraus beschränkt, in g e w i s s e n 
größeren Perioden jedesmal die bis dahin erwachsenen Rentenansprüche bzw. deren 
Kapiialwerte zu decken, die Deckung der in späteren Perioden eintretenden An 
sprüche aber den entsprechend späteren Perioden überläßt und bei der Natur der 
Sache von Periode zu Periode bis zu einem etwaigen Beharrungsznstande zu 
steigenden Beiträgen führt. Tatsächlich ist aber, wie sich nach Ablauf der ersten 
lO jährigen Periode herausgestellt hat, infolge der vorsichtigen Berechnung der Ver 
sicherungsbeiträge, aus der Kapitaldeckung nach Perioden doch die volle 
Deckung nach dem Prämienverfahren geworden. An diesem Deckungsverfahren 
haben dann sowohl das Jnvalidenversicherungsgesetz (II. Gesetz 1899) wie die Reichs- 
versichcrnngsordnung grundsätzlich festgehalten, damit nicht „die Beiträge für die ge 
samte Arbeiterversicherung schließlich einmal eine für die wirtschaftliche Entwicklung 
bedenkliche Höhe annehmen". 
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