Mewes, Reichsinvalidenversicherung.
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künftig zu erwartenden Ansprüche der Personen, die jetzt noch
versichert sind, die vollen Deckungskapitalien ansammeln, die sich aus
den Wahrscheinlichkeitsrechnungen ergeben. Dieses Prämienverfahren führt
naturgemäß zur Bildung großer Rücklagen *.
Für die Durchführung der Invalidenversicherung sind 31 selbständige
Anstalten mit räumlich getrennten Bezirken und daneben eine kleine
Zahl an Sonderkassen für einige bestimmte Arten von Arbeitern
(Arbeiter der Staatsbetriebe u. a.) gebildet worden, an welche die Bei-
träge der in ihrem Bereiche beschäftigten Versicherten fließen. Da die
Versicherten beim Wechsel der Arbeitsstelle sehr häufig auch die Ver
sicherungsanstalt wechseln, welcher ihre Beiträge zufließen, so sind die
versicherungstechnischen Grundlagen einheitlich für das ganze Reich auf
gestellt worden, außerdem mußte für einen Ausgleich der Renten
belastungen unter den beteiligten Versicherungsanstalten gesorgt werden.
Das sogenannte Alters- und Jnvaliditätsversicherungsgesetz (I. Gesetz)
suchte diesen Ausgleich in der Weise zu schaffen, daß jede Rente (nach
Abzug des Reichszuschuffes von 50 Mk.) auf die beteiligten Versicherungs
anstalten in dem Verhältnis, wie sie Beiträge für den Rentenempfänger
bekomnien hatten, verteilt und unigelegt wurde. An die Stelle dieses
einfachen Verfahrens ist nach dem Jnvalidenversicherungsgesetz von 1899
ein gänzlich anderes getreten, weil sich sehr bald herausgestellt hatte,
daß die Zusammensetzung des Versichertenbestandes, und zwar vor allem
seine Altersgruppierung, bei den verschiedenen Anstalten ganz wesentliche
* Der Entwurf für das Jnvaliditäts- und Altcrsversichcrungsgesetz (1- Gesetz)
schlug von vornherein das oben angedeutete, hier im einzelnen nicht genauer zu
schildernde Deckungsverfahren mit gleichbleibenden Prämien vor. Vom Reichstage
wurde es abgelehnt, weil man Bedenken gegen die notwendig damit verbundene starke
Kapitalanhäufung hegte. Statt dessen wurde das sogen. Kapitaldeckungs-
verfahrennach Perioden angenommen, das sich daraus beschränkt, in g e w i s s e n
größeren Perioden jedesmal die bis dahin erwachsenen Rentenansprüche bzw. deren
Kapiialwerte zu decken, die Deckung der in späteren Perioden eintretenden An
sprüche aber den entsprechend späteren Perioden überläßt und bei der Natur der
Sache von Periode zu Periode bis zu einem etwaigen Beharrungsznstande zu
steigenden Beiträgen führt. Tatsächlich ist aber, wie sich nach Ablauf der ersten
lO jährigen Periode herausgestellt hat, infolge der vorsichtigen Berechnung der Ver
sicherungsbeiträge, aus der Kapitaldeckung nach Perioden doch die volle
Deckung nach dem Prämienverfahren geworden. An diesem Deckungsverfahren
haben dann sowohl das Jnvalidenversicherungsgesetz (II. Gesetz 1899) wie die Reichs-
versichcrnngsordnung grundsätzlich festgehalten, damit nicht „die Beiträge für die ge
samte Arbeiterversicherung schließlich einmal eine für die wirtschaftliche Entwicklung
bedenkliche Höhe annehmen".
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