Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Mewes,  Reichsinvalidenversicherung.

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künftig  zu  erwartenden  Ansprüche  der  Personen,  die  jetzt  noch
versichert  sind,  die  vollen  Deckungskapitalien  ansammeln,  die  sich  aus
den  Wahrscheinlichkeitsrechnungen  ergeben.  Dieses  Prämienverfahren  führt
naturgemäß  zur  Bildung  großer  Rücklagen  *.
Für  die  Durchführung  der  Invalidenversicherung  sind  31  selbständige
Anstalten  mit  räumlich  getrennten  Bezirken  und  daneben  eine  kleine
Zahl  an  Sonderkassen  für  einige  bestimmte  Arten  von  Arbeitern
(Arbeiter  der  Staatsbetriebe  u.  a.)  gebildet  worden,  an  welche  die  Beiträge
  der  in  ihrem  Bereiche  beschäftigten  Versicherten  fließen.  Da  die
Versicherten  beim  Wechsel  der  Arbeitsstelle  sehr  häufig  auch  die  Versicherungsanstalt ­
  wechseln,  welcher  ihre  Beiträge  zufließen,  so  sind  die
versicherungstechnischen  Grundlagen  einheitlich  für  das  ganze  Reich  aufgestellt ­
  worden,  außerdem  mußte  für  einen  Ausgleich  der  Rentenbelastungen ­
  unter  den  beteiligten  Versicherungsanstalten  gesorgt  werden.
Das  sogenannte  Alters-  und  Jnvaliditätsversicherungsgesetz  (I.  Gesetz)
suchte  diesen  Ausgleich  in  der  Weise  zu  schaffen,  daß  jede  Rente  (nach
Abzug  des  Reichszuschuffes  von  50  Mk.)  auf  die  beteiligten  Versicherungsanstalten ­
  in  dem  Verhältnis,  wie  sie  Beiträge  für  den  Rentenempfänger
bekomnien  hatten,  verteilt  und  unigelegt  wurde.  An  die  Stelle  dieses
einfachen  Verfahrens  ist  nach  dem  Jnvalidenversicherungsgesetz  von  1899
ein  gänzlich  anderes  getreten,  weil  sich  sehr  bald  herausgestellt  hatte,
daß  die  Zusammensetzung  des  Versichertenbestandes,  und  zwar  vor  allem
seine  Altersgruppierung,  bei  den  verschiedenen  Anstalten  ganz  wesentliche
*  Der  Entwurf  für  das  Jnvaliditäts-  und  Altcrsversichcrungsgesetz  (1-  Gesetz)
schlug  von  vornherein  das  oben  angedeutete,  hier  im  einzelnen  nicht  genauer  zu
schildernde  Deckungsverfahren  mit  gleichbleibenden  Prämien  vor.  Vom  Reichstage
wurde  es  abgelehnt,  weil  man  Bedenken  gegen  die  notwendig  damit  verbundene  starke
Kapitalanhäufung  hegte.  Statt  dessen  wurde  das  sogen.  Kapitaldeckungsverfahrennach
  Perioden  angenommen,  das  sich  daraus  beschränkt,  in  g  e  w  i  s  s  e  n
größeren  Perioden  jedesmal  die  bis  dahin  erwachsenen  Rentenansprüche  bzw.  deren
Kapiialwerte  zu  decken,  die  Deckung  der  in  späteren  Perioden  eintretenden  Ansprüche ­
  aber  den  entsprechend  späteren  Perioden  überläßt  und  bei  der  Natur  der
Sache  von  Periode  zu  Periode  bis  zu  einem  etwaigen  Beharrungsznstande  zu
steigenden  Beiträgen  führt.  Tatsächlich  ist  aber,  wie  sich  nach  Ablauf  der  ersten
lO  jährigen  Periode  herausgestellt  hat,  infolge  der  vorsichtigen  Berechnung  der  Versicherungsbeiträge, ­
  aus  der  Kapitaldeckung  nach  Perioden  doch  die  volle
Deckung  nach  dem  Prämienverfahren  geworden.  An  diesem  Deckungsverfahren
haben  dann  sowohl  das  Jnvalidenversicherungsgesetz  (II.  Gesetz  1899)  wie  die  Reichsversichcrnngsordnung
  grundsätzlich  festgehalten,  damit  nicht  „die  Beiträge  für  die  gesamte ­
  Arbeiterversicherung  schließlich  einmal  eine  für  die  wirtschaftliche  Entwicklung
bedenkliche  Höhe  annehmen".

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