Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II. Öffentliche Bersicherung. 
genuß nicht gerade selten zu einer so wesentlichen Kräftigung und einer 
derartigen Besserung des Gesundheitszustandes, daß das gesetzliche Mindest 
maß der Erwerbssähigkeit wieder erreicht und mehr oder weniger über 
schritten wird. Wir wissen auch hier leider keine genauen Zahlen für 
die sämtlichen Versicherungsträgcr. Als Beispiel möge aber erwähnt 
werden, daß von den Invalidenrenten, die die Landesversicherungsanstalt 
Rheinprovinz bis einschließlich 1910 bewilligt hatte, 4 °/o wieder ent 
zogen werden mußten, weil die Erwerbsfähigkeit sich wieder auf mehr 
als ein Drittel gehoben hatte; von den Krankenrenten, bei denen aller 
dings von vornherein nur eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit an 
genommen wird, war aus demselben Grunde etwa der dritte Teil schon 
wieder in Wegfall gekommen. — 
Neben den Rentenleistungen stehen in der Invalidenversicherung drei 
andere ergänzende Gruppen von Versicherungsleistungen, zum Teil gesetz 
licher Art: die Beitragserstattungen, zum Teil freiwilliger Art: das Heil 
verfahren nebst der Angehörigenunterstützung (jetzt Hausgeld) und die 
Jnvalidenhauspflege. 
Die Beitragserstattungen waren bisher in gewissen Fällen vor 
geschrieben, in denen Versicherte nicht in den Genuß irgendeiner Rente 
treten können, obwohl nach der Beitragsleistung die Voraussetzung dafür 
vorhanden wäre: einmal wenn ein Versicherter vor Erlangung oder Be 
willigung einer Rente stirbt, dann aber auch, wenn er durch einen Unsall 
invalide wird und deswegen neben einer Unfallrente keine Invalidenrente 
mehr erhält. Diesen beiden Fällen war die Verheiratung weiblicher Ver- 
sicherter gleichgestellt, — offenbar in der Voraussetzung, daß in der Regel 
die Ehe die Fortsetzung der bisherigen versicherungspflichtigen Be- 
schästigung ausschließe. Zu erstatten war die Hälfte der für die Ver 
sicherten bisher geleisteten Beiträge; eine vollständige Prämienrück 
gewähr an die Versicherten würde für den Regelfall zu einer relatrv 
nicht unerheblichen Bereicherung derselben geführt haben. Von der Be 
fugnis, sich diese Beiträge erstatten zu lassen, ist in umfangreichem Maße 
Gebrauch gemacht worden; bis Ende 1910 sind rund 105 Mill. Mk, an 
Versicherte zurückerstattet worden, 1910 allein 9,4 Millionen. In weitaus 
den meisten Fällen (2109 632 von insgesamt 2 589 063 Beitrags 
erstattungen überhaupt) handelte es sich um die Verheiratung weiblicher 
Versicherter. Alle Bemühungen der Versicherungsträger haben der kurz 
sichtigen Gewohnheit keinen wesentlichen Einhalt tun können, bei Eintritt 
in die Ehe alle künstigen Ansprüche aus der Versicherung fallen zu lassen, 
um eine kleine Barsumme zurückzubekommen, deren Eingang zwar sicher
	        
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