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II. Öffentliche Bersicherung.
genuß nicht gerade selten zu einer so wesentlichen Kräftigung und einer
derartigen Besserung des Gesundheitszustandes, daß das gesetzliche Mindest
maß der Erwerbssähigkeit wieder erreicht und mehr oder weniger über
schritten wird. Wir wissen auch hier leider keine genauen Zahlen für
die sämtlichen Versicherungsträgcr. Als Beispiel möge aber erwähnt
werden, daß von den Invalidenrenten, die die Landesversicherungsanstalt
Rheinprovinz bis einschließlich 1910 bewilligt hatte, 4 °/o wieder ent
zogen werden mußten, weil die Erwerbsfähigkeit sich wieder auf mehr
als ein Drittel gehoben hatte; von den Krankenrenten, bei denen aller
dings von vornherein nur eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit an
genommen wird, war aus demselben Grunde etwa der dritte Teil schon
wieder in Wegfall gekommen. —
Neben den Rentenleistungen stehen in der Invalidenversicherung drei
andere ergänzende Gruppen von Versicherungsleistungen, zum Teil gesetz
licher Art: die Beitragserstattungen, zum Teil freiwilliger Art: das Heil
verfahren nebst der Angehörigenunterstützung (jetzt Hausgeld) und die
Jnvalidenhauspflege.
Die Beitragserstattungen waren bisher in gewissen Fällen vor
geschrieben, in denen Versicherte nicht in den Genuß irgendeiner Rente
treten können, obwohl nach der Beitragsleistung die Voraussetzung dafür
vorhanden wäre: einmal wenn ein Versicherter vor Erlangung oder Be
willigung einer Rente stirbt, dann aber auch, wenn er durch einen Unsall
invalide wird und deswegen neben einer Unfallrente keine Invalidenrente
mehr erhält. Diesen beiden Fällen war die Verheiratung weiblicher Ver-
sicherter gleichgestellt, — offenbar in der Voraussetzung, daß in der Regel
die Ehe die Fortsetzung der bisherigen versicherungspflichtigen Be-
schästigung ausschließe. Zu erstatten war die Hälfte der für die Ver
sicherten bisher geleisteten Beiträge; eine vollständige Prämienrück
gewähr an die Versicherten würde für den Regelfall zu einer relatrv
nicht unerheblichen Bereicherung derselben geführt haben. Von der Be
fugnis, sich diese Beiträge erstatten zu lassen, ist in umfangreichem Maße
Gebrauch gemacht worden; bis Ende 1910 sind rund 105 Mill. Mk, an
Versicherte zurückerstattet worden, 1910 allein 9,4 Millionen. In weitaus
den meisten Fällen (2109 632 von insgesamt 2 589 063 Beitrags
erstattungen überhaupt) handelte es sich um die Verheiratung weiblicher
Versicherter. Alle Bemühungen der Versicherungsträger haben der kurz
sichtigen Gewohnheit keinen wesentlichen Einhalt tun können, bei Eintritt
in die Ehe alle künstigen Ansprüche aus der Versicherung fallen zu lassen,
um eine kleine Barsumme zurückzubekommen, deren Eingang zwar sicher