Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II.  Öffentliche  Bersicherung.

genuß  nicht  gerade  selten  zu  einer  so  wesentlichen  Kräftigung  und  einer
derartigen  Besserung  des  Gesundheitszustandes,  daß  das  gesetzliche  Mindestmaß ­
  der  Erwerbssähigkeit  wieder  erreicht  und  mehr  oder  weniger  überschritten ­
  wird.  Wir  wissen  auch  hier  leider  keine  genauen  Zahlen  für
die  sämtlichen  Versicherungsträgcr.  Als  Beispiel  möge  aber  erwähnt
werden,  daß  von  den  Invalidenrenten,  die  die  Landesversicherungsanstalt
Rheinprovinz  bis  einschließlich  1910  bewilligt  hatte,  4  °/o  wieder  entzogen ­
  werden  mußten,  weil  die  Erwerbsfähigkeit  sich  wieder  auf  mehr
als  ein  Drittel  gehoben  hatte;  von  den  Krankenrenten,  bei  denen  allerdings ­
  von  vornherein  nur  eine  vorübergehende  Erwerbsunfähigkeit  angenommen ­
  wird,  war  aus  demselben  Grunde  etwa  der  dritte  Teil  schon
wieder  in  Wegfall  gekommen.  —
Neben  den  Rentenleistungen  stehen  in  der  Invalidenversicherung  drei
andere  ergänzende  Gruppen  von  Versicherungsleistungen,  zum  Teil  gesetzlicher ­
  Art:  die  Beitragserstattungen,  zum  Teil  freiwilliger  Art:  das  Heilverfahren ­
  nebst  der  Angehörigenunterstützung  (jetzt  Hausgeld)  und  die
Jnvalidenhauspflege.
Die  Beitragserstattungen  waren  bisher  in  gewissen  Fällen  vorgeschrieben, ­
  in  denen  Versicherte  nicht  in  den  Genuß  irgendeiner  Rente
treten  können,  obwohl  nach  der  Beitragsleistung  die  Voraussetzung  dafür
vorhanden  wäre:  einmal  wenn  ein  Versicherter  vor  Erlangung  oder  Bewilligung ­
  einer  Rente  stirbt,  dann  aber  auch,  wenn  er  durch  einen  Unsall
invalide  wird  und  deswegen  neben  einer  Unfallrente  keine  Invalidenrente
mehr  erhält.  Diesen  beiden  Fällen  war  die  Verheiratung  weiblicher  Versicherter
  gleichgestellt,  —  offenbar  in  der  Voraussetzung,  daß  in  der  Regel
die  Ehe  die  Fortsetzung  der  bisherigen  versicherungspflichtigen  Beschästigung
  ausschließe.  Zu  erstatten  war  die  Hälfte  der  für  die  Versicherten ­
  bisher  geleisteten  Beiträge;  eine  vollständige  Prämienrückgewähr ­
  an  die  Versicherten  würde  für  den  Regelfall  zu  einer  relatrv
nicht  unerheblichen  Bereicherung  derselben  geführt  haben.  Von  der  Befugnis, ­
  sich  diese  Beiträge  erstatten  zu  lassen,  ist  in  umfangreichem  Maße
Gebrauch  gemacht  worden;  bis  Ende  1910  sind  rund  105  Mill.  Mk,  an
Versicherte  zurückerstattet  worden,  1910  allein  9,4  Millionen.  In  weitaus
den  meisten  Fällen  (2109  632  von  insgesamt  2  589  063  Beitragserstattungen ­
  überhaupt)  handelte  es  sich  um  die  Verheiratung  weiblicher
Versicherter.  Alle  Bemühungen  der  Versicherungsträger  haben  der  kurzsichtigen ­
  Gewohnheit  keinen  wesentlichen  Einhalt  tun  können,  bei  Eintritt
in  die  Ehe  alle  künstigen  Ansprüche  aus  der  Versicherung  fallen  zu  lassen,
um  eine  kleine  Barsumme  zurückzubekommen,  deren  Eingang  zwar  sicher
            
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