1 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
der Kontrolle statt. . Begenüber den Handelskammern war dagegen den
Gemeinden durch die Richtlinien aaÖ. eine weitergehende Mitteilungs-
pflicht auferlegt, weil es sich bei den Handelskammern um eine un-
mittelbare Heranziehung der Beitragsverpflichtungen durch die Handels-
kammern selbst handelt. Ihnen waren die für die einzelnen Unter-
nehmen in Betracht kommenden Steuergrundbeträge listenmäßig mit-
zuteilen. Die Richtlinien legten diese Mitteilungspflicht nicht den Ge-
meinden, sondern dem Gewerbesteuerausschuß in den Fällen auf, wo
eine Veranlagung oder Festsezung zum Zwecke der Vorauszahlungen
durch den Gewerbesteuerausschuß stattfindet. Diese Mitteilungsp!.icht
muß weiter auch für die endgültigen Veranlagungen gelten, obwohl
die AusfAnw. hierüber nichts enthält.
X. Verpflichtung von Betriebsgemeinden
zu Leistungen an Wohngemeinden
(!) Wohnen in einer Gemeinde (Wohngemeinde) mehr als 20 Lohn-
summenempfänger, welche in einer anderen Gemeinde (Betriebs-
gemeinde) beschäftigt sind, so hat die BVetriebsgemeinde der Wohn-
gemeinde aus den ihr regelmäßig zufließenden Vorauszahlungen
an Kapitalsteuer oder Lohnsummensteuer einen Anteil nach Maßgabe
des Verhältnisses der betreffenden Lohnsummenempfänger in der Wohn-
gemeinde zur Gesamtzahl der Lohnsummenempfänger in der Betrießs:
gemeinde zu entrichten.
(?) über die Höhe der Zahlungen und die Art der Verrechnung
können die Gemeinden Vereinbarungen treffen.
(s) Liegt die Betriebsstätte in einem Gutsbezirk, so hat der Kreis-
ausschuß auf Antrag der Wohngemeinde unter Berüclsichtiqung der
Lohnsummensteuer der Wohngemeinde oder gleichartiger Gemeinden
des Nreises oder Regierungsbezirks einen Betrag festzusezen, welchen
der Gutsbesizer für jeden Lohnsummenempfänger an die Wohn-
gemeinde zu entrichten hat. Der Gutsbesitzer kann diesen Betrag auf
die Gewerbetreibenden des Gutsbezirts, welche die in der Wohn-
gemeinde wohnenden Arbeiter beschäftigen, nach Maßgabe der an diese
gezahlten Lohnsummen unterverteilen.
(*) über Streitigkeiten zwischen Betriebsgemeinde und Wohn-
gemeinde beschließt der Kreisausschuß, sofern eine Stadtgemeinde be-
teiligt ist, der Vezirksausschuß endgültig. Ift die Stadt Berlin be-
teiligt, so bestimmt der Minister des Innern den Bezirksausschuß,
der zu beschließen hat.
§ 52a.!)
Für das Rechnungsjahr 1926 treten an Stelle der in §$ 52 Abj. 1
genannten Vorauszahlungen die Zahlungen gemäß § 47 a.
!) Eingeschaltet durch § 16 der Novelle.
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