Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

143 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
betreffenden Gemeinde beschlossenen Zuschlläge; also neben den Steuersupiiat
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steuer an Skelle der Kapitalsteuer tckhLsen un _ yen
beträge nach der Lohnsumme, letztere jedoch nur zur Hälfte.
„, 3. Vereinbarungen der Gemeinde mit den Steuerpflichtigen
über die Höhe der Gemeindebesteuerung sollten nach § 7 des Kreisund
 Provinzialabgabengesetzes für den Verteilungsmaßstab mitbestimmend
sein. Nach § 51 der Verordnung erfolgt die Umlegung der Gewerbesteuer
 schlechthin nur nach den auf die einzelne Gemeinde entfallenden
Steuergrundbeträgen. Daraus ergibt sich, daß Steuervereinbarungen
tf de Gebiete der Gewerbesteuer die Umlagen der anderen Verdes
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möglich, die vereinbarten Beträge dem Verhältnis der Gemeindef!
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denn da nun nicht mehr nur eine staatliche Bemessungsgrundlage vorliegt,
 sondern deren zwei (Ertrag und Kapital oder Ertrag und
Lohnsumme), so würde es an jedem Anhalt fehlen, wie nun ein etwa
vereibarter Gesomtbetrag auf die beiden Bemessungsgrundlagen zu
verteilen wäre.
Die Zuschü sse, welche die Wohngemeinden von den Betriebsgemeinden
 auf Grund des g 52 erhalten, können von den Kreisen nicht
zur Deckung des direkten Kreissteuerbedarfs herangezogen werden.
(Erl. vom 17. März 1925 — nicht veröffentlicht.)
4, Für die Umlegung des Fehlbetrags der Kreise und Provinzen
sollen die Steuergrundbeträge nach der Lohnsumme nur zur Hälfte
zur Anrechnung kommen. Der Entwurf enthielt diese Bestimmung
nicht; sie ist ein Kompromiß als Ergebnis schwieriger Verhandlungen
im Ständigen Ausschuß. Die Interessen der Städte gingen dahin, nur
den Ertrag als Umlagemaßstab zugelassen zu sehen. Dies wurde damit
begründet, daß die Zugrundelegung des Kapitals und namentlich
der Lohnsumme die ohnehin schon in schwierigster Lage befindlichen
Industriegemeinden noch weiter zugunsten der ländlichen und kleingewerblichen
 Gemeinden belasten würde, außerdem auch die Lohnsummensteuer
 für die übergeordneten Verbände ein Fremdkörper |ei
und der hier maßgebliche Gesichtspunkt der Kostenverursachung für
sie kaum zuträfe. Die Landkreise und Provinzen widersetzten fich
der Auslasssung des Kapitals .bzw. der Lohnsumme, indem sie geltend
machten, daß die Umlage nominell zu hoch erscheinen würde, wenn sie
nur auf den Ertrag basiert wäre. Das vorliegende Kompromiß, wonach
 die Steuergrundbeträge vom Kapital ganz, die von der Lohnsumme
 nur zur Hälfte in h N s kommen, schafft nun aber wieder
eine Ungerechtigkeit zu Ungunsten der Gemeinden, welche die Besteuerung
 nach der Lohnsumme nicht eingeführt haben.
s. Nach § 28 des Gesetzes über die Handelskammern vom 24. Februar
 1870 in der Fassung vom 19. August 1897 (GS. S. 343) wird

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