Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

143 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
betreffenden Gemeinde beschlossenen Zuschlläge; also neben den Steuer- 
supiiat ritt, wert dir Gcuitbe tie Eciebtng "tet Ühriehukc" 
steuer an Skelle der Kapitalsteuer tckhLsen un _ yen 
beträge nach der Lohnsumme, letztere jedoch nur zur Hälfte. 
„, 3. Vereinbarungen der Gemeinde mit den Steuerpflichtigen 
über die Höhe der Gemeindebesteuerung sollten nach § 7 des Kreis- 
und Provinzialabgabengesetzes für den Verteilungsmaßstab mitbestimmend 
sein. Nach § 51 der Verordnung erfolgt die Umlegung der Gewerbe- 
steuer schlechthin nur nach den auf die einzelne Gemeinde entfallenden 
Steuergrundbeträgen. Daraus ergibt sich, daß Steuervereinbarungen 
tf de Gebiete der Gewerbesteuer die Umlagen der anderen Ver- 
des Entvgrfs arirsttlis festcztet? hat Cs Hr Un Pt dich us 
möglich, die vereinbarten Beträge dem Verhältnis der Gemeinde- 
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denn da nun nicht mehr nur eine staatliche Bemessungsgrundlage vor- 
liegt, sondern deren zwei (Ertrag und Kapital oder Ertrag und 
Lohnsumme), so würde es an jedem Anhalt fehlen, wie nun ein etwa 
vereibarter Gesomtbetrag auf die beiden Bemessungsgrundlagen zu 
verteilen wäre. 
Die Zuschü sse, welche die Wohngemeinden von den Betriebs- 
gemeinden auf Grund des g 52 erhalten, können von den Kreisen nicht 
zur Deckung des direkten Kreissteuerbedarfs herangezogen werden. 
(Erl. vom 17. März 1925 — nicht veröffentlicht.) 
4, Für die Umlegung des Fehlbetrags der Kreise und Provinzen 
sollen die Steuergrundbeträge nach der Lohnsumme nur zur Hälfte 
zur Anrechnung kommen. Der Entwurf enthielt diese Bestimmung 
nicht; sie ist ein Kompromiß als Ergebnis schwieriger Verhandlungen 
im Ständigen Ausschuß. Die Interessen der Städte gingen dahin, nur 
den Ertrag als Umlagemaßstab zugelassen zu sehen. Dies wurde damit 
begründet, daß die Zugrundelegung des Kapitals und namentlich 
der Lohnsumme die ohnehin schon in schwierigster Lage befindlichen 
Industriegemeinden noch weiter zugunsten der ländlichen und klein- 
gewerblichen Gemeinden belasten würde, außerdem auch die Lohn- 
summensteuer für die übergeordneten Verbände ein Fremdkörper |ei 
und der hier maßgebliche Gesichtspunkt der Kostenverursachung für 
sie kaum zuträfe. Die Landkreise und Provinzen widersetzten fich 
der Auslasssung des Kapitals .bzw. der Lohnsumme, indem sie geltend 
machten, daß die Umlage nominell zu hoch erscheinen würde, wenn sie 
nur auf den Ertrag basiert wäre. Das vorliegende Kompromiß, wo- 
nach die Steuergrundbeträge vom Kapital ganz, die von der Lohn- 
summe nur zur Hälfte in h N s kommen, schafft nun aber wieder 
eine Ungerechtigkeit zu Ungunsten der Gemeinden, welche die Be- 
steuerung nach der Lohnsumme nicht eingeführt haben. 
s. Nach § 28 des Gesetzes über die Handelskammern vom 24. Fe- 
bruar 1870 in der Fassung vom 19. August 1897 (GS. S. 343) wird 
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