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II. Öffentliche Versicherung.
bisher mehr den letzteren zugewendet haben: um den Zinssatz für die
Wohlfahrtsdarlehen, die den Anstalten besonders nahestehen müssen, niedrig
halten zu können, hatte man einen Ausgleich bei den günstiger rentierenden
kommunalen Kapitalanlagen gesucht.
Immerhin aber ist der durchschnittliche Zinsertrag bisher doch ohne
Zweifel über demjenigen Zinssätze geblieben, mit dem in der Invaliden
versicherung gerechnet worden ist. Über die rechnerischen Grundlagen der
Invalidenversicherung besteht freilich keine volle Klarheit; auch bei dem
neuerlichen Eingreisen des Reichsversicherungsamts in die Zinsfestsetzung
sind genauere Einzelheiten über die finanzielle Lage und deren Be
dingungen nicht bekanntgegeben worden. Der rechnungsmäßige Zinssatz
ist ursprünglich auf 3°/o angenommen worden; mit diesem Satze sind
auch die neuen Tabellen usw. in der finanziellen Begründung zur
Reichsversicherungsordnung berechnet. Doch ist seinerzeit gelegentlich der
Änderungen in der Rentenberechnung, die die Kommission zur Beratung
des Jnvalidenversicherungsgesetzes (II. Gesetz) vorgenommen hat, regierungs
seitig betont worden, daß die Versicherungsträger für die nächste Zeit
mindestens 3 1 U 0 lo aus betn gesamten Vermögen erwirtschaften müßten,
um die vorgeschlagenen Änderungen mit den Beitragssätzen von 14 und
20 Pf. in den beiden unteren Lohnklassen durchzuführen \ Da aber die
durchschnittliche Zahl der Wochenbeiträge — und damit die durchschnitt
liche Jahresprämie pro Versicherten —, von der in diesen Berechnungen
ausgegangen worden ist, nach dem Ergebnis der Berufszählung von
1907 in neuerer Zeit erheblich überschritten ist (vgl. S. 189) und die
Gegenwerte der erloschenen Anwartschaften (Policenverfall) überhaupt
nicht berücksichtigt worden sind, so ist die damalige Voraussetzung für
den provisorischen Rechnungszinssatz von 3 1 U°lo an sich wohl nicht
mehr gegeben. Indessen soll die Steigerung der Verwaltungskosten und
vor allem diejenige der Aufwendungen für Heilverfahren neuerdings
wieder einen höheren Zinsertrag als 3% (bis zu welcher
Höhe, ist nicht bekanntgegeben worden) notwendig machen. Es ist mit
Rücksicht hieraus 1910 vom Reichsversicherungsamte verlangt und durch
gesetzt worden, daß, obwohl das Gesamtvermögen mehr als 3üe°/o
1 Vgl. Gutachten von Regierungsrat Or. Beckmann im III. Anlagebande zu
den Reichstagsdrucksachen 1898/1900, S. 1798 ff., sowie die anscheinend halbamtliche
Auslassung in der Zeitschrift für Wohnungswesen vom 11. Mai 1911, die sich mit
meinem diesbezüglichen Aufsatze in den „Blättern für Genossenschaftswesen" vom
22. Oktober 1910 beschäftigt.