Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II. Öffentliche Versicherung. 
bisher mehr den letzteren zugewendet haben: um den Zinssatz für die 
Wohlfahrtsdarlehen, die den Anstalten besonders nahestehen müssen, niedrig 
halten zu können, hatte man einen Ausgleich bei den günstiger rentierenden 
kommunalen Kapitalanlagen gesucht. 
Immerhin aber ist der durchschnittliche Zinsertrag bisher doch ohne 
Zweifel über demjenigen Zinssätze geblieben, mit dem in der Invaliden 
versicherung gerechnet worden ist. Über die rechnerischen Grundlagen der 
Invalidenversicherung besteht freilich keine volle Klarheit; auch bei dem 
neuerlichen Eingreisen des Reichsversicherungsamts in die Zinsfestsetzung 
sind genauere Einzelheiten über die finanzielle Lage und deren Be 
dingungen nicht bekanntgegeben worden. Der rechnungsmäßige Zinssatz 
ist ursprünglich auf 3°/o angenommen worden; mit diesem Satze sind 
auch die neuen Tabellen usw. in der finanziellen Begründung zur 
Reichsversicherungsordnung berechnet. Doch ist seinerzeit gelegentlich der 
Änderungen in der Rentenberechnung, die die Kommission zur Beratung 
des Jnvalidenversicherungsgesetzes (II. Gesetz) vorgenommen hat, regierungs 
seitig betont worden, daß die Versicherungsträger für die nächste Zeit 
mindestens 3 1 U 0 lo aus betn gesamten Vermögen erwirtschaften müßten, 
um die vorgeschlagenen Änderungen mit den Beitragssätzen von 14 und 
20 Pf. in den beiden unteren Lohnklassen durchzuführen \ Da aber die 
durchschnittliche Zahl der Wochenbeiträge — und damit die durchschnitt 
liche Jahresprämie pro Versicherten —, von der in diesen Berechnungen 
ausgegangen worden ist, nach dem Ergebnis der Berufszählung von 
1907 in neuerer Zeit erheblich überschritten ist (vgl. S. 189) und die 
Gegenwerte der erloschenen Anwartschaften (Policenverfall) überhaupt 
nicht berücksichtigt worden sind, so ist die damalige Voraussetzung für 
den provisorischen Rechnungszinssatz von 3 1 U°lo an sich wohl nicht 
mehr gegeben. Indessen soll die Steigerung der Verwaltungskosten und 
vor allem diejenige der Aufwendungen für Heilverfahren neuerdings 
wieder einen höheren Zinsertrag als 3% (bis zu welcher 
Höhe, ist nicht bekanntgegeben worden) notwendig machen. Es ist mit 
Rücksicht hieraus 1910 vom Reichsversicherungsamte verlangt und durch 
gesetzt worden, daß, obwohl das Gesamtvermögen mehr als 3üe°/o 
1 Vgl. Gutachten von Regierungsrat Or. Beckmann im III. Anlagebande zu 
den Reichstagsdrucksachen 1898/1900, S. 1798 ff., sowie die anscheinend halbamtliche 
Auslassung in der Zeitschrift für Wohnungswesen vom 11. Mai 1911, die sich mit 
meinem diesbezüglichen Aufsatze in den „Blättern für Genossenschaftswesen" vom 
22. Oktober 1910 beschäftigt.
	        
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