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Ņuch 5. Kap. 2. Consumtionsveränderungen.
geringer die zur Last fallenden Verwaltungsunkosten sind. Um
endlich die Wiederherausziehung von Sparkasscngnthabcn thunlichst
wenig zn erschweren, genügt es, wenn die Kasse, ohne sich nach
nicht vorausgegangener Kündigung zu augenblicklicher Rückzahlung
zu verpflichten, diese dennoch bei kleineren Summen ohne Weiteres
und bei größeren Summen gegen Zinsenabzug für verfrühte Aus
zahlung vor Ablauf der Kündigungsfrist insoweit leistet, als es
der Kassenbestand und die Rücksicht auf den gesammten Geschäfts
gang gestattet.
§ 198.
Die auf Gemeinschaft der Theilnehmer beruhenden
besonderen Spar an st al ten vermitteln dagegen die
Aufsparung von Vermögen zur Deckung des nach Eintritt
eures unausbleiblichen oder nur möglichen Lebensereignisses
entstehenden Bedarfs, unb sichern dadurch den Bezug des
fiir einen bestimmten Lebensfall erwünschten Kapitals' oder
Giufommcna, iubcm sie gegen Beiträge ober eine
einmalige Kapitaleinlage die Ansammlung der behufs obigen
Zweckes begehrten und aufzubringen beabsichtigten Geld-
üeträge #60%^, nnb ba&u berbinbIi^^ m^en, biefe
beim 0,1%%%^ Eintreten beë borgefeĢenen 3eiiļmnfteê alë
"i 3%iíen (^a^eêrenten ?c.) an^maMen.
Dieselben find, insoweit das Fälligwerden letzterer Gegen
leistung entweder überhaupt oder lvenigstens der Zeit nach
ungewiß ist, zugleich Versicherungsanstalten, wirken also
bo^elfcitig mib #01 somit ebenfaüë mmbeftenë bor
Jnnothgerathen bewahren.
Zu den Sparanstalten dieser Art zahlen neben den
Renten- und Lebensversicherungsanstalten mancherlei eigen
artige Hilfskassen.
Die besonderen Sparanstalten sind zwar älter als die all-
gemeinen, haben sich aber erst in neuerer Zeit mit zunehmender
Ausblldung des Versicherungswesens zu derjenigen Mannig-
altigkelt entwickelt, in welcher sie gegenwärtig vorkommen. Die-
lewen sind als Spareinrichtungen mit Assekuranz für Erreichung
oe^ Sparzieles aufzufassen und unterscheiden sich demnach von