Full text: Die Volkswirthschaftslehre

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Ņuch 5. Kap. 2. Consumtionsveränderungen. 
geringer die zur Last fallenden Verwaltungsunkosten sind. Um 
endlich die Wiederherausziehung von Sparkasscngnthabcn thunlichst 
wenig zn erschweren, genügt es, wenn die Kasse, ohne sich nach 
nicht vorausgegangener Kündigung zu augenblicklicher Rückzahlung 
zu verpflichten, diese dennoch bei kleineren Summen ohne Weiteres 
und bei größeren Summen gegen Zinsenabzug für verfrühte Aus 
zahlung vor Ablauf der Kündigungsfrist insoweit leistet, als es 
der Kassenbestand und die Rücksicht auf den gesammten Geschäfts 
gang gestattet. 
§ 198. 
Die auf Gemeinschaft der Theilnehmer beruhenden 
besonderen Spar an st al ten vermitteln dagegen die 
Aufsparung von Vermögen zur Deckung des nach Eintritt 
eures unausbleiblichen oder nur möglichen Lebensereignisses 
entstehenden Bedarfs, unb sichern dadurch den Bezug des 
fiir einen bestimmten Lebensfall erwünschten Kapitals' oder 
Giufommcna, iubcm sie gegen Beiträge ober eine 
einmalige Kapitaleinlage die Ansammlung der behufs obigen 
Zweckes begehrten und aufzubringen beabsichtigten Geld- 
üeträge #60%^, nnb ba&u berbinbIi^^ m^en, biefe 
beim 0,1%%%^ Eintreten beë borgefeĢenen 3eiiļmnfteê alë 
"i 3%iíen (^a^eêrenten ?c.) an^maMen. 
Dieselben find, insoweit das Fälligwerden letzterer Gegen 
leistung entweder überhaupt oder lvenigstens der Zeit nach 
ungewiß ist, zugleich Versicherungsanstalten, wirken also 
bo^elfcitig mib #01 somit ebenfaüë mmbeftenë bor 
Jnnothgerathen bewahren. 
Zu den Sparanstalten dieser Art zahlen neben den 
Renten- und Lebensversicherungsanstalten mancherlei eigen 
artige Hilfskassen. 
Die besonderen Sparanstalten sind zwar älter als die all- 
gemeinen, haben sich aber erst in neuerer Zeit mit zunehmender 
Ausblldung des Versicherungswesens zu derjenigen Mannig- 
altigkelt entwickelt, in welcher sie gegenwärtig vorkommen. Die- 
lewen sind als Spareinrichtungen mit Assekuranz für Erreichung 
oe^ Sparzieles aufzufassen und unterscheiden sich demnach von
	        
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