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II. Öffentliche Versicherung.
Weitaus am meisten fallen finanziell die Reservefoyds der gewerb
lichen Berufsgenossenschaften ins Gewicht. Die Reservefonds der land
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Versicherungsanstalten
sind im Vergleich dazu nur unbedeutend.
Das sonstige Vermögen der Berufsgeuossenschaften besteht in der
Hauptsache aus den Betriebsfonds; außerdem eigentlich nur noch in
geringem Maße aus Grundstücken und Erneuerungsfonds für Ver
waltungsgebäude. 1908 handelte es sich hier im ganzen — gewerbliche
und landwirtschaftliche Berufsgeuossenschaften mit Ausnahme der Tiefbau-
Berufsgenossenfchaft zusammengenommen — um 17 070 000 Mk. Von
1909 an erhöhen sich diese Summen allerdings ungeheuer, denn es
kommen seitdem die Postbetriebsfouds hinzu. Auf Grund des Art. 1 § 6
des Finanzgesetzes vom 15. Juli 1909 zieht, wie bereits auseinandergesetzt
worden ist, die Post im voraus Betriebsfonds von den Berufsgenoffen-
fchaften ein, um daraus die Unfallentschädigungen zu zahlen, während
sie früher diese Beträge vorschoß. Die Berufsgenossenschaften müssen
also diese an die Post ratenweise zu zahlenden Vorschüsse im voraus er
heben, und dadurch erhöht sich ihr Vermögen rechnerisch annähernd
um die Unfallentschädigungsbeträge eines Jahres. Tatsächlich ist aber
dieser Postbetriebsfonds ebenso wie der Verwaltungsbetriebsfonds niemals
vollständig im Besitz der Berufsgenossenschaft, ja, in der Regel steht
sogar einige Monate zu Beginn jedes Jahres — bis zum Eingang der
Umlage — statt seiner eine Schuld zu Buch. Hieraus ergibt sich, daß
die Berufsgeuossenschaften jetzt den Geldmarkt regelmäßig vom Januar bis
zum April oder Mai mit ungefähr 50 Mill. Mk. beanspruchen, um ihm
dafür im April oder Mai zunächst annähernd 100 Millionen wieder
zuzuführen, die dann aber allmählich bis zum Dezember wieder voll
ständig herausgezogen und verbraucht, d. h. der Post und von dieser den
Entschädigungsberechtigten zugeführt werden. Mit dem weiteren An
wachsen der Entschädigungen in den kommenden Jahren nehmen natürlich
auch diese Summen entsprechend zu. Ähnlich machen sich auch die Ver
waltungsbetriebsfonds der Berufsgenossenschaften mit ihren freilich nur
geringen Beträgen geltend. Ehe die Postbetriebssonds eingezogen wurden,
also bis 1909, hatte das Reich die Entschädigungsbeträge auszulegen
und erhielt sie von den Berufsgenossenschaften stets im Juni des folgenden
Jahres zurück. Die Art der Beanspruchung des Geldmarktes war also
der jetzigen sehr ähnlich.
Dauernde Geldanlagen hat die öffentliche Unfallversicherung nur
insoweit mit sich gebracht, als die Tab. 6 erkennen läßt. Dabei ist noch