Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II. Öffentliche Versicherung. 
von einer bestimmten Beschäftigung abhängig, mit deren Erlöschen grund 
sätzlich auch die Versicherung aufhört. Betriebsbeamte, Werkmeister, 
Techniker, Handlungsgehilfen un-d Personen in ähnlicher Stellung unter 
liegen der Zwangsversicherung nur, wenn ihr Arbeitseinkommen jährlich 
2000 Mk. nicht übersteigt. Diese Personengruppen können jedoch nach 
Überschreiten dieser Gehaltsgrenze die Versicherung freiwillig fortsetzen. 
Das gleiche Recht haben alle Versicherten, die aus der Versicherungspflicht 
ausscheiden und nicht zu einer anderen versicherungspflichtigen Be 
schäftigung übergehen oder Erwerbsarbeiten überhaupt nicht mehr ver 
richten. Die nicht versicherungspflichtigen Personen in Betrieben, welche 
der Versicherung unterliegen, haben das Recht des freiwilligen Beitritts, 
sofern ihr Arbeitseinkommen 2000 Mk. im Jahre nicht übersteigt. In 
einzelnen Teilen des Reiches haben die Kommunen von der Ermächtigung 
Gebrauch gemacht, durch besondere statutarische Bestimmung u. a. auch die 
Hausgewerbetreibenden und die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter 
der Versicherung zu unterwerfen. 
Die Reichsversicherungsordnung dehnt den Kreis der 
Zwangsversicherten erheblich aus. Es werden in die Zwangsversicherung 
neu einbezogen vor allem die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, 
die Hausgewerbetreibenden, das Gesinde, die unständig Beschäftigten und 
die in Wandergewerbebetrieben Beschäftigten sowie einige kleinere Gruppen 
wie die Bühnen- und Orchestermitglieder. Danach umfaßt die Kranken 
versicherung wie zurzeit schon die Invalidenversicherung alle Personen, 
die ihre Arbeitskraft in untergeordneter abhängiger Stellung verwerten. 
Die Versicherungsgrenze für die Angestellten ist von 2000 auf 2500 Mk. 
erweitert worden. Die Bestimmungen über den freiwilligen Beitritt sind 
insofern geändert, als hier die Grenze auf 2500 Mk. Gesamteinkommen 
gesetzt worden ist. Während nach dem Krankenversicherungsgesetz selb 
ständige Gewerbetreibende nur bedingt freiwillige Mitglieder der Kranken 
kassen werden können, sichert ihnen die Reichsversicherungsordnung dieses 
Recht, insofern sie höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen. Die 
Mitgliedschaft, sowohl diejenige, die sich auf den freiwilligen Beitritt, als 
auch diejenige, die sich auf die Fortsetzung der Zwangsversicherung stützt, 
erlischt, wenn das regelmäßige jährliche Gesamteinkommen 4000 Mk. 
übersteigt. In diesem Falle kann in gewisser Beziehung von einer Art 
Prämienverfall gesprochen werden, soweit dies überhaupt bei einer Ver 
sicherung von der Natur der Krankenversicherung möglich ist.
	        
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