Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Hermann  Halbach,  Reichskrankenversicherung.  237
Leistungen.
Die  Krankenkassen  müssen  als  Regelleistungen  gewähren: ­
  Freie  ärztliche  Behandlung  und  freie  Arznei  und  Heilmittel,
Krankengeld  in  Höhe  der  Halste  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  (Höchstlohn ­
  4  Mk.),  diese  Leistungen  bis  zur  Dauer  von  26  Wochen;  an  die
Stelle  dieser  Leistungen  kann  Krankenhauspflege  und  eine  Angehörigenunterstützung ­
  treten;  ein  Wöchnerinnengeld  in  Höhe  des  Krankengeldes
auf  die  Dauer  von  6  Wochen  nach  der  Niederkunft;  ein  Sterbegeld  im
zwanzigfachen  Betrage  des  durchschnittlichen  Tagelohnes.  Die  Reichsversichcrungsordnung
  bringt  in  diesen  Beziehungen  nur  wenige  Änderungen.
Die  Wöchnerinnenunterstützung  muß  für  8  Wochen  gewährt  werden.  Der
Höchstlohn  ist  von  4  Mk.  auf  5  Mk.  gesetzt  worden.
Die  einzelnen  Krankenkassen  können  ihre  Leistungen  durch  die  Satzung
in  weitem  Umfange  erhöhen  und  erweitern.  Vornehmlich  kommen  folgende
Mehrleistungen  in  Betracht:  Ausdehnung  der  Dauer  der  Krankenunterstützung ­
  bis  zu  einem  Jahre;  Erhöhung  des  Krankengeldes  bis  zu
drei  Vierteln  des  durchschnittlichen  Tagelohnes;  Festsetzung  des  Höchstlohnes ­
  auf  5  Mk.;  Erhöhung  der  Angehörigenunterstützung  bei  Krankenhauspflege; ­
  Schwangerenunterstützung,  freie  Hebammendienste  und  freie
ärztliche  Behandlung  bei  Schwangerschaftsbcschwerden;  freie  ärztliche  Behandlung, ­
  freie  Arznei  und  Heilmittel  für  erkrankte  Familienangehörige
der  Kassenmitglieder;  Erhöhung  des  Sterbegeldes  bis  zum  vierzigfachen
Betrage  des  durchschnittlichen  Tagelohnes;  Sterbegeld  beim  Tode  der
Ehefrau  oder  von  Kindern  eines  Mitgliedes.
Die  Reichsversicherungsordnung  dehnt  diese  Möglichkeiten,
die  Leistungen  durch  die  Satzung  zu  erhöhen  und  zu  erweitern,  in  nicht
unbeträchtlicher  Weise  aus.  Von  den  neuen  Mehrleistungen  der  Reichsversicherungsordnung ­
  seien  die  folgenden  als  die  wichtigsten  angeführt:
Der  Höchstlohn,,  der  Leistungen  und  Beiträgen  zugrunde  gelegt  wird,
kann  von  5  Mk.  auf  6  Mk.  erhöht  werden;  es  kann  Hilfe  und  Wartung
durch  Krankenpfleger  und  Krankenschwestern  eintreten;  Zuschüsse  zu  den
Kosten  größerer  Heilmittel  und  Krankenkost  können  gewährt  werden;  bei
Wöchnerinnen  und  Schwangeren,  sowohl  bei  weiblichen  Mitgliedern  als
auch  bei  versicherungsfreien  Ehefrauen  der  Versicherten  kann  eine  ausgedehntere ­
  Wochenhilfe  eintreten;  Unterbringung  in  einem  Wöchnerinnenheim,
  Wartung  durch  Hauspflegerinnen,  freie  Hebammendienste  und  freie
ärztliche  Geburtshilfe,  Schwangerengeld,  Stillgeld  in  Höhe  des  halben
Krankengeldes  bis  zum  Ablauf  der  zwölften  Woche  nach  der  Niederkunft
können  vorgesehen  werden.
            
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