Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II.  Öffentliche  Versicherung.

von  einer  bestimmten  Beschäftigung  abhängig,  mit  deren  Erlöschen  grundsätzlich ­
  auch  die  Versicherung  aufhört.  Betriebsbeamte,  Werkmeister,
Techniker,  Handlungsgehilfen  un-d  Personen  in  ähnlicher  Stellung  unterliegen ­
  der  Zwangsversicherung  nur,  wenn  ihr  Arbeitseinkommen  jährlich
2000  Mk.  nicht  übersteigt.  Diese  Personengruppen  können  jedoch  nach
Überschreiten  dieser  Gehaltsgrenze  die  Versicherung  freiwillig  fortsetzen.
Das  gleiche  Recht  haben  alle  Versicherten,  die  aus  der  Versicherungspflicht
ausscheiden  und  nicht  zu  einer  anderen  versicherungspflichtigen  Beschäftigung ­
  übergehen  oder  Erwerbsarbeiten  überhaupt  nicht  mehr  verrichten. ­
  Die  nicht  versicherungspflichtigen  Personen  in  Betrieben,  welche
der  Versicherung  unterliegen,  haben  das  Recht  des  freiwilligen  Beitritts,
sofern  ihr  Arbeitseinkommen  2000  Mk.  im  Jahre  nicht  übersteigt.  In
einzelnen  Teilen  des  Reiches  haben  die  Kommunen  von  der  Ermächtigung
Gebrauch  gemacht,  durch  besondere  statutarische  Bestimmung  u.  a.  auch  die
Hausgewerbetreibenden  und  die  land-  und  forstwirtschaftlichen  Arbeiter
der  Versicherung  zu  unterwerfen.
Die  Reichsversicherungsordnung  dehnt  den  Kreis  der
Zwangsversicherten  erheblich  aus.  Es  werden  in  die  Zwangsversicherung
neu  einbezogen  vor  allem  die  land-  und  forstwirtschaftlichen  Arbeiter,
die  Hausgewerbetreibenden,  das  Gesinde,  die  unständig  Beschäftigten  und
die  in  Wandergewerbebetrieben  Beschäftigten  sowie  einige  kleinere  Gruppen
wie  die  Bühnen-  und  Orchestermitglieder.  Danach  umfaßt  die  Krankenversicherung ­
  wie  zurzeit  schon  die  Invalidenversicherung  alle  Personen,
die  ihre  Arbeitskraft  in  untergeordneter  abhängiger  Stellung  verwerten.
Die  Versicherungsgrenze  für  die  Angestellten  ist  von  2000  auf  2500  Mk.
erweitert  worden.  Die  Bestimmungen  über  den  freiwilligen  Beitritt  sind
insofern  geändert,  als  hier  die  Grenze  auf  2500  Mk.  Gesamteinkommen
gesetzt  worden  ist.  Während  nach  dem  Krankenversicherungsgesetz  selbständige ­
  Gewerbetreibende  nur  bedingt  freiwillige  Mitglieder  der  Krankenkassen ­
  werden  können,  sichert  ihnen  die  Reichsversicherungsordnung  dieses
Recht,  insofern  sie  höchstens  zwei  Versicherungspflichtige  beschäftigen.  Die
Mitgliedschaft,  sowohl  diejenige,  die  sich  auf  den  freiwilligen  Beitritt,  als
auch  diejenige,  die  sich  auf  die  Fortsetzung  der  Zwangsversicherung  stützt,
erlischt,  wenn  das  regelmäßige  jährliche  Gesamteinkommen  4000  Mk.
übersteigt.  In  diesem  Falle  kann  in  gewisser  Beziehung  von  einer  Art
Prämienverfall  gesprochen  werden,  soweit  dies  überhaupt  bei  einer  Versicherung ­
  von  der  Natur  der  Krankenversicherung  möglich  ist.
            
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