Hermann Halbach, Reichskrankenversicherung. 237
Leistungen.
Die Krankenkassen müssen als Regelleistungen ge
währen: Freie ärztliche Behandlung und freie Arznei und Heilmittel,
Krankengeld in Höhe der Halste des durchschnittlichen Tagelohnes (Höchst
lohn 4 Mk.), diese Leistungen bis zur Dauer von 26 Wochen; an die
Stelle dieser Leistungen kann Krankenhauspflege und eine Angehörigen
unterstützung treten; ein Wöchnerinnengeld in Höhe des Krankengeldes
auf die Dauer von 6 Wochen nach der Niederkunft; ein Sterbegeld im
zwanzigfachen Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes. Die Reichs-
versichcrungsordnung bringt in diesen Beziehungen nur wenige Änderungen.
Die Wöchnerinnenunterstützung muß für 8 Wochen gewährt werden. Der
Höchstlohn ist von 4 Mk. auf 5 Mk. gesetzt worden.
Die einzelnen Krankenkassen können ihre Leistungen durch die Satzung
in weitem Umfange erhöhen und erweitern. Vornehmlich kommen folgende
Mehrleistungen in Betracht: Ausdehnung der Dauer der Kranken
unterstützung bis zu einem Jahre; Erhöhung des Krankengeldes bis zu
drei Vierteln des durchschnittlichen Tagelohnes; Festsetzung des Höchst
lohnes auf 5 Mk.; Erhöhung der Angehörigenunterstützung bei Kranken
hauspflege; Schwangerenunterstützung, freie Hebammendienste und freie
ärztliche Behandlung bei Schwangerschaftsbcschwerden; freie ärztliche Be
handlung, freie Arznei und Heilmittel für erkrankte Familienangehörige
der Kassenmitglieder; Erhöhung des Sterbegeldes bis zum vierzigfachen
Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes; Sterbegeld beim Tode der
Ehefrau oder von Kindern eines Mitgliedes.
Die Reichsversicherungsordnung dehnt diese Möglichkeiten,
die Leistungen durch die Satzung zu erhöhen und zu erweitern, in nicht
unbeträchtlicher Weise aus. Von den neuen Mehrleistungen der Reichs
versicherungsordnung seien die folgenden als die wichtigsten angeführt:
Der Höchstlohn,, der Leistungen und Beiträgen zugrunde gelegt wird,
kann von 5 Mk. auf 6 Mk. erhöht werden; es kann Hilfe und Wartung
durch Krankenpfleger und Krankenschwestern eintreten; Zuschüsse zu den
Kosten größerer Heilmittel und Krankenkost können gewährt werden; bei
Wöchnerinnen und Schwangeren, sowohl bei weiblichen Mitgliedern als
auch bei versicherungsfreien Ehefrauen der Versicherten kann eine aus
gedehntere Wochenhilfe eintreten; Unterbringung in einem Wöchnerinnen-
heim, Wartung durch Hauspflegerinnen, freie Hebammendienste und freie
ärztliche Geburtshilfe, Schwangerengeld, Stillgeld in Höhe des halben
Krankengeldes bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft
können vorgesehen werden.