Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Hermann Halbach, Reichskrankenversicherung. 237 
Leistungen. 
Die Krankenkassen müssen als Regelleistungen ge 
währen: Freie ärztliche Behandlung und freie Arznei und Heilmittel, 
Krankengeld in Höhe der Halste des durchschnittlichen Tagelohnes (Höchst 
lohn 4 Mk.), diese Leistungen bis zur Dauer von 26 Wochen; an die 
Stelle dieser Leistungen kann Krankenhauspflege und eine Angehörigen 
unterstützung treten; ein Wöchnerinnengeld in Höhe des Krankengeldes 
auf die Dauer von 6 Wochen nach der Niederkunft; ein Sterbegeld im 
zwanzigfachen Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes. Die Reichs- 
versichcrungsordnung bringt in diesen Beziehungen nur wenige Änderungen. 
Die Wöchnerinnenunterstützung muß für 8 Wochen gewährt werden. Der 
Höchstlohn ist von 4 Mk. auf 5 Mk. gesetzt worden. 
Die einzelnen Krankenkassen können ihre Leistungen durch die Satzung 
in weitem Umfange erhöhen und erweitern. Vornehmlich kommen folgende 
Mehrleistungen in Betracht: Ausdehnung der Dauer der Kranken 
unterstützung bis zu einem Jahre; Erhöhung des Krankengeldes bis zu 
drei Vierteln des durchschnittlichen Tagelohnes; Festsetzung des Höchst 
lohnes auf 5 Mk.; Erhöhung der Angehörigenunterstützung bei Kranken 
hauspflege; Schwangerenunterstützung, freie Hebammendienste und freie 
ärztliche Behandlung bei Schwangerschaftsbcschwerden; freie ärztliche Be 
handlung, freie Arznei und Heilmittel für erkrankte Familienangehörige 
der Kassenmitglieder; Erhöhung des Sterbegeldes bis zum vierzigfachen 
Betrage des durchschnittlichen Tagelohnes; Sterbegeld beim Tode der 
Ehefrau oder von Kindern eines Mitgliedes. 
Die Reichsversicherungsordnung dehnt diese Möglichkeiten, 
die Leistungen durch die Satzung zu erhöhen und zu erweitern, in nicht 
unbeträchtlicher Weise aus. Von den neuen Mehrleistungen der Reichs 
versicherungsordnung seien die folgenden als die wichtigsten angeführt: 
Der Höchstlohn,, der Leistungen und Beiträgen zugrunde gelegt wird, 
kann von 5 Mk. auf 6 Mk. erhöht werden; es kann Hilfe und Wartung 
durch Krankenpfleger und Krankenschwestern eintreten; Zuschüsse zu den 
Kosten größerer Heilmittel und Krankenkost können gewährt werden; bei 
Wöchnerinnen und Schwangeren, sowohl bei weiblichen Mitgliedern als 
auch bei versicherungsfreien Ehefrauen der Versicherten kann eine aus 
gedehntere Wochenhilfe eintreten; Unterbringung in einem Wöchnerinnen- 
heim, Wartung durch Hauspflegerinnen, freie Hebammendienste und freie 
ärztliche Geburtshilfe, Schwangerengeld, Stillgeld in Höhe des halben 
Krankengeldes bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft 
können vorgesehen werden.
	        
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