Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

E. Jüngst, Die Knappschaftskassen. 
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den letzten 20 Jahren reichlich verdoppelt hat, ist gleichzeitig die Zahl 
der Vereine um annähernd ein Sechstel zurückgegangen; 1891 entfielen 
im Deutschen Reich auf eine Knappschaftskasse 3355 Mitglieder, 1910 
aber 8127. Weiter geht die Konzentration in Preußen, wo einer durch 
schnittlichen Mitgliederzahl von 5553 in 1891 eine solche von 12 731 
in 1910 gegenübersteht. Es bedarf wohl kaum der Hervorhebung, daß 
diese Entwicklung im Interesse der Leistungsfähigkeit der Knappschafts 
kassen für die Erfüllbarkeit ihrer Zwecke im höchsten Maße zu begrüßen 
ist; immerhin gibt es noch eine recht große Zahl von Knappschaftskassen 
mit einem so geringen Bestand von Mitgliedern, daß deren Ansprüche 
in keiner Weise gewährleistet erscheinen 1 . 
Die Knappschaftskasscn sind die Träger der reichsgesetzlichen Kranken 
versicherung sowie der auf Landesgesetz beruhenden Pensionsversicherung, 
welche an die Mitglieder der Kassen und ihre Hinterbliebenen bei Be- 
russinvalidität und Tod dauernde Unterstützungen gewährt. Mit dem 
1. Januar 1912 ist die mit der Invalidenversicherung verbundene reichs 
gesetzliche Hinterbliebenenversicherung zur Einführung gelangt. Das Ver 
hältnis der reichsgesetzlichen zur knappschaftlichen Hinterbliebenenversiche 
rung ist in der Reichsversicherungsordnung durch § 1322 dahin geregelt, 
daß die Unterstützungen, welche die Knappschaftskassen den Hinterbliebenen 
ihrer reichsgesetzlich versicherten Mitglieder geben, sich um den halben 
Wert der reichsgesetzlichen Bezüge der gleichen Art ermäßigen. Die Unter 
stützungen müssen unter Hinzurechnung der reichsgcsetzlichen Bezüge 
mindestens um den Betrag des Reichszuschusses höher sein, als die 
satzungsmäßige Unterstützung ohne die Ermäßigung sein würde. Die 
Satzung kann allerdings bestimmen, daß die Unterstützungen (und ent 
sprechend die Beiträge) gar nicht ermäßigt werden. Der Aufnahme der 
Vorschrift über die Aufrechnung der knappschaftlichen und reichsgesetzlichen 
Hinterbliebenenrenten lag die ausgesprochene Absicht zugrunde, diesmal 
von dem Bergbau eine Doppelbelastung, wie sie ihm das Jnvalidcn- 
und Altersversicherungsgesetz gebracht hatte, fernzuhalten. Dieses Gesetz 
sah vor, daß eine Aufrechnung der landesgesetzlichen und reichsgesetzlichen 
Rente erfolgen könne, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen dahin- 
zielenden Beschluß fassen würden. Einem solchen zeigten sich letztere 
jedoch nicht geneigt, und so hat der Bergbau als einziger deutscher Ge- 
werbszweig bisher neben der landesgesetzlich vorgesehenen Pensions- 
1 Vgl. Dr. Ferdinand Bertrams, Die Sicherstellung der Leistungen der 
preußischen Knappschaftsvereine durch das Knappschaftsgesetz vom 19. Juni 1906. 
"Glückauf" 1912.
	        
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