E. Jüngst, Die Knappschaftskassen.
255
den letzten 20 Jahren reichlich verdoppelt hat, ist gleichzeitig die Zahl
der Vereine um annähernd ein Sechstel zurückgegangen; 1891 entfielen
im Deutschen Reich auf eine Knappschaftskasse 3355 Mitglieder, 1910
aber 8127. Weiter geht die Konzentration in Preußen, wo einer durch
schnittlichen Mitgliederzahl von 5553 in 1891 eine solche von 12 731
in 1910 gegenübersteht. Es bedarf wohl kaum der Hervorhebung, daß
diese Entwicklung im Interesse der Leistungsfähigkeit der Knappschafts
kassen für die Erfüllbarkeit ihrer Zwecke im höchsten Maße zu begrüßen
ist; immerhin gibt es noch eine recht große Zahl von Knappschaftskassen
mit einem so geringen Bestand von Mitgliedern, daß deren Ansprüche
in keiner Weise gewährleistet erscheinen 1 .
Die Knappschaftskasscn sind die Träger der reichsgesetzlichen Kranken
versicherung sowie der auf Landesgesetz beruhenden Pensionsversicherung,
welche an die Mitglieder der Kassen und ihre Hinterbliebenen bei Be-
russinvalidität und Tod dauernde Unterstützungen gewährt. Mit dem
1. Januar 1912 ist die mit der Invalidenversicherung verbundene reichs
gesetzliche Hinterbliebenenversicherung zur Einführung gelangt. Das Ver
hältnis der reichsgesetzlichen zur knappschaftlichen Hinterbliebenenversiche
rung ist in der Reichsversicherungsordnung durch § 1322 dahin geregelt,
daß die Unterstützungen, welche die Knappschaftskassen den Hinterbliebenen
ihrer reichsgesetzlich versicherten Mitglieder geben, sich um den halben
Wert der reichsgesetzlichen Bezüge der gleichen Art ermäßigen. Die Unter
stützungen müssen unter Hinzurechnung der reichsgcsetzlichen Bezüge
mindestens um den Betrag des Reichszuschusses höher sein, als die
satzungsmäßige Unterstützung ohne die Ermäßigung sein würde. Die
Satzung kann allerdings bestimmen, daß die Unterstützungen (und ent
sprechend die Beiträge) gar nicht ermäßigt werden. Der Aufnahme der
Vorschrift über die Aufrechnung der knappschaftlichen und reichsgesetzlichen
Hinterbliebenenrenten lag die ausgesprochene Absicht zugrunde, diesmal
von dem Bergbau eine Doppelbelastung, wie sie ihm das Jnvalidcn-
und Altersversicherungsgesetz gebracht hatte, fernzuhalten. Dieses Gesetz
sah vor, daß eine Aufrechnung der landesgesetzlichen und reichsgesetzlichen
Rente erfolgen könne, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen dahin-
zielenden Beschluß fassen würden. Einem solchen zeigten sich letztere
jedoch nicht geneigt, und so hat der Bergbau als einziger deutscher Ge-
werbszweig bisher neben der landesgesetzlich vorgesehenen Pensions-
1 Vgl. Dr. Ferdinand Bertrams, Die Sicherstellung der Leistungen der
preußischen Knappschaftsvereine durch das Knappschaftsgesetz vom 19. Juni 1906.
"Glückauf" 1912.