Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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4.  Die  Knappschastskassen.
Von
vr.  E.  Iüngst-Essen.

Von  alters  her  besitzt  der  deutsche  Bergbau  in  seinen  Knappschaftskaffen ­
  Einrichtungen  der  Fürsorge  sür  seine  Belegschaften,  wie  sie  ähnlich
Ar  die  Arbeiter  der  anderen  Zweige  unseres  heimischen  Gewerbes  erst  die
soziale  Versicherung  des  Reiches  im  letzten  Menschenalter  geschaffen  hat.
Aus  der  Initiative  der  freien  und  selbständigen  Bergleute  erwachsen,
fanden  die  Knappschaftskassen,  Gnadengroschenkassen  oder  wie  sie  sonst
heißen  mochten,  schon  frühe  die  Unterstützung  der  Unternehmer,  die  sich
durch  Gewährung  von  Beiträgen,  Freikuxen,  im  besonderen  durch  die
Übernahme  der  zeitlichen  Unfall-  und  Krankenleistungen  an  ihren  Fürsorgezwecken ­
  beteiligten.  Nachdem  die  Knappschastskassen  unter  dem  Regime ­
  des  Polizeistaates  zu  staatlich  geleiteten  Einrichtungen  geworden
waren,  erlangten  sie  von  der  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts  ab  die
Rechte  juristischer  Personen  mit  voller  Selbstverwaltung  bei  gleichen
Rechten  von  Wcrksbesitzern  und  Arbeitern.  Die  beiden  grundlegenden
besetze  aus  diesem  Gebiet  sind  das  preußische  Gesetz  vom  10.  April  1854
über  die  Vereinigung  der  Berg-,  Hütten-  und  Salinenarbciter  in  Knappschaften ­
  und  das  dessen  Bestimmungen  weiterführende  Allgemeine  Berg-Jksetz
  für  die  preußischen  Staaten  vom  24.  Juni  1865.  Dieses  Gesetz,
bas  sich  als  eine  mustergültige  Regelung  der  bergrechtlichen  Verhältnisse
darstellt  und  in  einer  großen  Zahl  seiner  wesentlichen  Bestimmungen  noch
heute  gilt,  ist  in  der  Folge  von  den  meisten  deutschen  Staaten  als  Landes-3esetz
  angenommen  worden,  so  daß  auch  in  diesen  der  Beitrittszwang  sür
die  Arbeiter  aller  Bergwerke.  Salinen  und  Aufbereitungsanstalten  zu  den
Knappschaftskassen  besteht.  Wo  dies  nicht  der  Fall  ist,  wo  es  keine  landesgesetzlichen
  Vorschriften  über  Knappschaftswesen  gibt,  wie  z.  B.  im  Großhkrzogtum
  Baden,  unterstehen  die  Bergleute  unmittelbar  der  Sozialbersicherungsgesetzgebung
  des  Reiches.  Hiermit  ist  der  Kreis  der  in  den
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