Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

E.  Jüngst,  Die  Knappschaftskassen.

255

den  letzten  20  Jahren  reichlich  verdoppelt  hat,  ist  gleichzeitig  die  Zahl
der  Vereine  um  annähernd  ein  Sechstel  zurückgegangen;  1891  entfielen
im  Deutschen  Reich  auf  eine  Knappschaftskasse  3355  Mitglieder,  1910
aber  8127.  Weiter  geht  die  Konzentration  in  Preußen,  wo  einer  durchschnittlichen ­
  Mitgliederzahl  von  5553  in  1891  eine  solche  von  12  731
in  1910  gegenübersteht.  Es  bedarf  wohl  kaum  der  Hervorhebung,  daß
diese  Entwicklung  im  Interesse  der  Leistungsfähigkeit  der  Knappschaftskassen ­
  für  die  Erfüllbarkeit  ihrer  Zwecke  im  höchsten  Maße  zu  begrüßen
ist;  immerhin  gibt  es  noch  eine  recht  große  Zahl  von  Knappschaftskassen
mit  einem  so  geringen  Bestand  von  Mitgliedern,  daß  deren  Ansprüche
in  keiner  Weise  gewährleistet  erscheinen  1 .
Die  Knappschaftskasscn  sind  die  Träger  der  reichsgesetzlichen  Krankenversicherung ­
  sowie  der  auf  Landesgesetz  beruhenden  Pensionsversicherung,
welche  an  die  Mitglieder  der  Kassen  und  ihre  Hinterbliebenen  bei  Berussinvalidität
  und  Tod  dauernde  Unterstützungen  gewährt.  Mit  dem
1.  Januar  1912  ist  die  mit  der  Invalidenversicherung  verbundene  reichsgesetzliche ­
  Hinterbliebenenversicherung  zur  Einführung  gelangt.  Das  Verhältnis ­
  der  reichsgesetzlichen  zur  knappschaftlichen  Hinterbliebenenversicherung ­
  ist  in  der  Reichsversicherungsordnung  durch  §  1322  dahin  geregelt,
daß  die  Unterstützungen,  welche  die  Knappschaftskassen  den  Hinterbliebenen
ihrer  reichsgesetzlich  versicherten  Mitglieder  geben,  sich  um  den  halben
Wert  der  reichsgesetzlichen  Bezüge  der  gleichen  Art  ermäßigen.  Die  Unterstützungen ­
  müssen  unter  Hinzurechnung  der  reichsgcsetzlichen  Bezüge
mindestens  um  den  Betrag  des  Reichszuschusses  höher  sein,  als  die
satzungsmäßige  Unterstützung  ohne  die  Ermäßigung  sein  würde.  Die
Satzung  kann  allerdings  bestimmen,  daß  die  Unterstützungen  (und  entsprechend ­
  die  Beiträge)  gar  nicht  ermäßigt  werden.  Der  Aufnahme  der
Vorschrift  über  die  Aufrechnung  der  knappschaftlichen  und  reichsgesetzlichen
Hinterbliebenenrenten  lag  die  ausgesprochene  Absicht  zugrunde,  diesmal
von  dem  Bergbau  eine  Doppelbelastung,  wie  sie  ihm  das  Jnvalidcnund
  Altersversicherungsgesetz  gebracht  hatte,  fernzuhalten.  Dieses  Gesetz
sah  vor,  daß  eine  Aufrechnung  der  landesgesetzlichen  und  reichsgesetzlichen
Rente  erfolgen  könne,  wenn  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  einen  dahinzielenden
  Beschluß  fassen  würden.  Einem  solchen  zeigten  sich  letztere
jedoch  nicht  geneigt,  und  so  hat  der  Bergbau  als  einziger  deutscher  Gewerbszweig
  bisher  neben  der  landesgesetzlich  vorgesehenen  Pensions-1
  Vgl.  Dr.  Ferdinand  Bertrams,  Die  Sicherstellung  der  Leistungen  der
preußischen  Knappschaftsvereine  durch  das  Knappschaftsgesetz  vom  19.  Juni  1906.
"Glückauf"  1912.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.