Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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In  ähnlich  unklarer  Weise  waren  seinerzeit  die  russischen  Bons  und  die
Lieferungsscheine,  auch  soweit  sie  für  die  Adelsbauern  bestimmt  waren,  oft
auf  den  Namen  der  Gutsherrschaft  ausgestellt  und  von  dieser  bezogen  worden.
Die  Bauern  klagten  nun  vielfach,  daß  sie  von  den  Vergütungen  nichts  zu
sehen  bekämen.  So  behaupteten  z.  B.  die  zum  Dominium  Schachenhoff
gehörigen  bäuerlichen  Einsassen  von  Rossenberg  und  Friedenberg,  daß  von
den  ihnen  zustehenden  russischen  Vergütungen  über  6000  Tlr.  „in  das
Interesse  des  Gutsbesitzers  allein  geflossen"  seien.  Einen  großen  Teil  habe
die  Landschaft  zur  Deckung  der  Landschaftszinsen  an  sich  genommen,  „weil
sie  auf  den  Complexus  der  Commune  geschrieben  waren".  Das  Dominiun,
seinerseits  erklärte,  die  Bauern  hätten  ihn,  die  russischen  Forderungen  zediert.
Als  dann  das  Gut  zur  Subhastation  und  in  den  Besitz  der  Landschaft  kam,
leitete  diese  gegen  die  Bauern  wegen  riickständiger  Zinsen,  die  sie  dem  Gute
schuldeten,  das  gerichtliche  Verfahren  ein.  Der  Landrat  von  Gerdauen
bat  Schön,  das  Verfahren  zu  sistieren,  solange  jene  Klage  der  Bauern  noch
unentschieden  sei.  Schön  hielt  sich  aber  an  die  ihm  von  der  Landschaft
gegebene  Darstellung  des  Rechtsverhältnisses  und  weigerte  sich  einzugreifen*).
Bei  den  Regulierungen  hat  Schön  seinen  Einfluß  fast  immer  zugunsten ­
  des  Gutsherren  ausgeübt.  Diese  Stellungnahme  entsprach  seiner
Überzeugung,  daß  die  Hardenbergsche  Gesetzgebung  den  letzteren  gegenüber
seinem  „Pächter"  benachteiligt  habe.  Sichtlich  spielt  aber  auch  Schöns
Gegensatz  gegen  die  Generalkommission  mit,  dje  er  gerne  von  sich  abhängig
gemacht  hätte.  Ihr  gegenüber  trat  er  als  Schützer  der  Gutsherren  auf  und
ermahnte  sie,  „diese  wichtige  in  die  Wirtschaftsverhältnisse  der  Gutsbesitzer
empfindlich  eingreifende  Angelegenheit  mit  größter  Vorsicht  zu  behandeln";
darauf  wurde  ihm  aber  sowohl  von  der  Generalkommission  wie  von  dem
Minister  des  Innern  bedeutet,  daß  er  sich  in  den  inneren  Geschäftsbetrieb
nicht  einzumischen  habe *  2 ).
In  Westpreußen  entstand  1822  die  Frage,  ob  die  bloß  zu  Schutzgeld
angesetzten  Bauern,  die  zwar  im  Kataster  aufgeführt,  aber  nicht  besonders
zur  Kontribution  veranschlagt  waren,  regulierungsfähig  seien.  Die  Generalkommission ­
  wies  darauf  hin,  „daß  es  politisch  ratsan,  sei,  einer  angeblich
großen  Masse  bäuerlicher  Ackerwirte  die  Wohlthat  der  Regulierung  nicht  zu
entziehen".  Schön  aber  machte  geltend:  „in  dieser  ohnedies  trüben  Zeit
die  Gutswirtschaften,  welche  dadurch  betroffen  werden,  beinahe  zum  Stillstand ­
  zu  bringen,  dazu  sehe  ich  nicht  die  entfernteste  Nothwendigkeit".  Das

0  Die  Korrespondenz  von  1828/9  über  diesen  Fall:  Königsberg  St.  A.  L.  K.
Gerdauen  5.
2 )  Schön  an  Schrötter  11.  Aug.  1818.  Antwort  Schrötters  18.  Sept.  Bescheid
Schuckmanns  7.  Olt.  Königsberg  St.  A.  O.  P.  V  Nr.  7.  Lit.  E.
            
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