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II. Öffentliche Versicherung.
stalten aus. Dieser Umstand gab einerseits Anlaß, daß die preußischen
ö. F.A. in den sechziger Jahren, gewissermaßen als Ausgleich, die Erlaubnis
zum Betriebe der Fahrnisversicherung erhielten und zum anderen
bewirkte er, daß diese Anstalten unter dem befruchtenden Einfluß des
Wettbewerbs ihre Einrichtungen zum Wähle ihrer Versicherungsnehmer
immer mehr verbesserten. Eine weitere technisch günstige Folge der Aufhebung
des Versicherungszwanges und der dadurch bedingten Risikenverschlechterung
war ferner der Umstand, daß sich eine große Zahl der
kleinen und kleinsten Gebilde unter den ö. F.A. zu größeren leiftungg
fähigen Anstalten zusammenschließen mußten, ein Prozeß, der auch jetzt
noch langsam weiter fortschreitet und im Hinblick auf die immer noch
verhältnismäßig große Anzahl kleiner nur ein Stadtgebiet umfassender
ö. F.A. nicht zum Stillstand kommen sollte. Diese kleinen Anstalten
erhalten sich, wie bei der Besprechung der einzelnen Tabellen bewiesen wird,
meistens nur durch Rückdeckung fast ihres gesamten Bestandes bei Privatversicherern.
Sie verlieren aber dadurch meines Erachtens die Berechtigung
zu einer selbständigen Existenz, da sie tatsächlich nur noch verschleierte
billig arbeitende Vertretungen ihrer Rückversicherer sind, die naturgemäß
auf den Geschäftsbetrieb einen weitgehenden Einfluß ausüben und dadurch
den öffentlich-rechtlichen Charakter der Anstalten verwischen müssen.
Während die Mehrzahl der preußischen Anstalten unter dem Einfluß
mauchesterlicher Ideen zu Gebäude- und Fahrnisversicherungsanstalten
ohne Zwang sich umgestalteten, behielten sämtliche außerpreußischen Anstalten
mit Ausnahme derjenigen des Herzogtums Sachsen-Koburg-GothaM
ihren Charakter als Zwangs- oder Monopol-Gebäudeversicherungsanstalten
bei. Alle ö. F.A. sind jedoch, wie Tabelle I zeigt, auch heute noch vorwiegend
Gebäudeversicherungsanstalten, wenngleich sich im Laufe der Jahre
ein langsames Steigen des Anteils der Fahrnisversicherung am gesamten
Geschäft der N.Zw.A. deutlich zeigt.
Ohne eine eigene ö. F.A. sind zurzeit nur wenige deutsche Bundesstaaten
und Landesteile, nämlich Bremen, die Fürstentümer Reuß jüngere
und ältere Linie, die Fürstentümer Schwarzburg - Sondershausen und
Schwarzburg-Rudolstadt, sowie das Reichsland Elsaß-Lothringen u . In
den meisten dieser Gebiete sind benachbarte preußische Sozietäten zugelassen.
Sie betreibt Gebäude- und Fahrnisversicherung »ach dem Grundsätze des
freiwilligen Beitritts wie die preußischen Anstalten.
11 Für Elsaß-Lothringen hat im März die Zweite Kammer die Errichtung
einer staatlichen Gebäudeversicherung angeregt.