Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II.  öffentliche  Versicherung.

ö.  F.A.  und  nur  1,37  °lo  bei  Privatversicherern.  Für  die  Jahre  1907
bis  1911  lauten  die  Rückdeckungszahlen:
bei  dem  Verbände  anderweit  zusammen

°/o  ®/o  °/o
1907  .  6,25  2,16  8,4
1908  6,66  1,44  8,1
1909  6,82  0,88  7,7
1910  6,90  1,38  8,28
1911  7,03  1,56  8,59

Der  Anteil  der  Privatversicherer  an  der  Rückdeckung  sank  also  bis  1910
ständig,  während  die  Rückdeckung  durch  den  öffentlichen  Verband  im
ständigen  Wachsen  begriffen  war.
Die  bereits  vorerwähnte  Trennung  der  Betriebsgebiete  gestattet  es
den  ö.  F.A.,  in  weiterem  Maße  als  es  bei  den  Privatversicherern  möglich
  ist,  nach  den  Grundsätzen  der  Gegenseitigkeit  durch  Verbandsbildung
Rückversicherungs-  und  Mitversicherungsgelegenheit  zu  beschaffen.  Mittelpunkte ­
  hierfür  bestehen  zurzeit  in  deni  „Feuerversicherungsverband  in
Mitteldeutschland  zu  Merseburg",  der  2  preußische  und  3  außerpreußische
Anstalten  zur  gemeinsamen  Tragung  größerer  Risiken  zu  dem  Zwecke  vereinigt, ­
  „für  die  ihm  angehörigen  Anstalten  die  Aufbringung  der  Mittel
zur  Deckung  der  Brandschäden  zu  sichern  und  zu  erleichtern"  und  in  der
Rückversicherungsabteilung  des  17  preußische  und  4  außerpreußische  Anstalten ­
  umfassenden  „Verbandes  öffentlicher  Feuerversicherungsanstalteu  in
Deutschland".  Dieser  Rückversicherungsabteilung  sind  einschließlich  der
fünf  Mitglieder  des  Mitteldeutschen  Verbandes  insgesamt  aber  nur  zwölf
Anstalten  angeschlossen.  Da  nur  wenige,  meistens  kleine  städtische  Sozietäten, ­
  ihren  Risikenbestand  bei  Privatversicherern  rückdecken,  so  trägt  sich
die  große  Masse  der  ö.  F.A.,  insbesondere  die  der  Zw.A.,  selbst.  Wenngleich ­
  infolge  des  bei  einem  großen  Teile  der  ö  F.A.  bestehenden  Zwaugscharakters,
  der  reichlich  angesammelten  Vermögensrücklagen  (vgl.  Tab.  X)
und  des  fast  überall  bestehenden  Gegenseitigkeitsprinzips  schwere  Nachteile ­
  daraus  kaum  entstehen  können,  so  dürfte  doch  für  den  Fall  einer
Verwüstung  des  Landes  durch  kriegerische  Einfälle  und  der  dadurch  bedingten ­
  Verarmung  der  Bevölkerung  sowie  für  Zeiten  bürgerlicher  Unruhen ­
  daraus  den  Versicherungsnehmern  unter  Umständen  infolge  des
notwendigen  scharfen  Anziehens  der  Nachschußschrauben  Beschwernisse  entstehen ­
  können 18 ,  die  vielleicht  die  finanzielle  Bereitschaft  beeinflussen.
18  Trotz  der  bei  fast  allen  ö.  F.A.  fahuiigsgemäß  bestehenden  Einschränkung  des
Risikos  durch  Ausschluß  des  reinen  Kriegsrisikos;  denn  in  unruhigen  Zeiten  wird  einmal
            
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