P. Damm, Die öffentliche Schadenversicherung. Z05
Abgesehen davon aber muß eine unvollkommene Rückdeckungsgelegenheit
die Aufnahmefähigkeit der ö. F.A. für große und schwere Risiken (der
Höhe der Versicherungssumme wie der Art der Risiken nach) beeinträchtigen,
ein Faktor, der für die Wettbewerbsfähigkeit der N.Zw.A. in das Ge
wicht füllt. Deshalb ist ein geeigneter Ausbau der Rückdeckungsmöglich
keiten durch Verbandsbildung ohne Anlehnung an die Privatversicherer,
verbunden mit größerer Zersplitterung der Risikenmassen durch internatio
nale Retrozession, eine Aufgabe, deren wirksame Durchführung die Be
deutung des öffentlichen Feuerversichernngswesens erheblich steigern und
ihnen im Laufe der Zeit eine wesentliche Erweiterung ihres Aufgaben
kreises gestatten würde. Dieser Umstand ist von den ö. F.A. sehr wohl
erkannt und es darf erwartet werden, daß die Grundlagen für eine zweck,
entsprechende Organisation in absehbarer Zeit vorhanden sind.
Vergleicht man die alljährlich in den „Mitteilungen für die öffent
lichen Feuerversichernngsanstalten" veröffentlichten Verwaltungsergebnisse
in bezug auf die Art und den Umfang der Rückdeckung miteinander, so
zeigt sich, daß die Rückdeckungsmöglickkeit bei Privatgesellschaften vor
allem von jenen kleinen, in der Mehrzahl auf den Bezirk einer Stadt
beschränkten und mit Zwangsrechten nicht ausgestatteten Sozietäten be
nutzt wird, die sich im übrigen meist von der Beteiligung an Verbands
bestrebungen fast ängstlich fernhalten. Von solchen Anstalten hatten
drei^ 100 °/o, drei 2° 95 bzw. über 99% und zwei^ 50 und 66,6%
ihres gesamten Bestandes ständig bei Privatversicherern rückgedeckt. Von
den 27 N.Zw.A., einschließlich der beiden schleswig-holsteinischen adeligen
Brandgilden, hatten im übrigen durchschnittlich 14 ständige Rückdeckung
bei dem „Verbände" allein oder in Verbindung mit Privatversicherern
in verschiedenen Anteilen bis zu höchstens 50 % ihres Vcrsicherungs-
bestandes; fünf * 20 21 22 N.Zw.A. benutzten überhaupt keine Rückdeckungsgelegen
heit, während von den 24 Zw.A. 20 23 keine Rückversicherung benötigten.
die Brandstiftung regelmäßig zunehmen, zum anderen werden viele Versicherungs
nehmer nicht in der Lage sein, regelmäßig ihre Beiträge aufzubringen.
is> Die städtischen Brandtäffen in Rostock und Wismar und die „Ritterschaft-
liche" in Schauen a. Harz.
20 Die beiden Städtesozietäten in Lübeck und diejenige der Stadt Stralsund.
21 Die Stüdtesozietüten Elbing und Thorn.
22 Rheinprovinz, Westfalen, Pommern, mecklenburgischen Städte, die adelige
Brandgilde für Gebäude.
^ Bayern, Sachsen, Württemberg, Hessen, Baden, Oldenburg, die Dominal-
anstalt in Mecklenburg, Altenburg, Braunschweig, Anhalt, Lippe-Detmold, Hamburg,
Hohenzollern, Jever, die Stadt Berlin, die beiden ostfriesischen landschaftlichen An-
Schristcn 137. IV. 20