Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

R.  Mueller  und  E.  Mittermüller,  Lebensversicherung.

die  Bildung  von  Reserve-  und  Gründungsfonds  vor.  Welche  Art  von
Werten  diesen  Fonds  zuzuführen  sind,  sagt  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich.
Das  Aufsichtsgesetz  räumt  aber  durch  die  §§  7  und  8,  in  denen  nähere
Bestimmungen  über  den  Geschäftsplan  und  über  Gesellschastsvertrag  und
Satzung  enthalten  sind,  der  Aufsichtsbehörde  einen  Einfluß  auch  auf  die
Art  der  Anlagen  ein,  die  nicht  zur  Deckung  der  Prämienreserven  dienen.
Für  den  Erwerb  von  Grundstücken  spricht  der  §  54  des  Aussichtsgesetzes ­
  gewisse  Beschränkungen  aus.  Der  Erwerb  bedarf  nämlich  der
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde,  soweit  es  sich  nicht  um  den  Kauf  von
beliehenen  Grundstücken  im  Zwangsversteigerungsverfahren  handelt.  Die
Genehmigung  muß  erteilt  werden,  wenn  die  zu  erwerbenden  Grundstücke
für  Zwecke  des  Geschäftsbetriebes  bestimmt  sind.  Eine  ausführliche  Vorschrift ­
  ist  ferner  für  die  von  den  Lebensversicherungsunternehmungen  am
meisten  bevorzugte  Kapitalanlage,  die  Hypotheken,  und  im  Zusammenhang ­
  damit  für  die  Grund-  und  Rentenschulden  im  §  60  des  Aussichtsgesetzes ­
  erlassen.  Er  lautet:
„Bei  der  Anlegung  der  Bestände  des  Prämienreservesonds  nach  der
Vorschrijt  des  §  59  Abs.  1  Nr.  1  darf  die  Sicherheit  einer  Hypothek,
einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  angenommen  werden,  wenn  die
Beleihung  die  ersten  drei  Fünfteile  des  Wertes  des  Grundstücks  nicht
übersteigt.  Soweit  jedoch  die  Zentralbehörde  eines  Bundesstaats  gemäß
8  11  Abs.  2  des  Hypothekenbankgesetzes  die  Beleihung  landwirtschaftlicher
Grundstücke  bis  zu  zwei  Dritteilen  des  Wertes  gestattet  hat,  darf  die
Sicherheit  auch  bei  einer  solchen  Beleihung  angenommen  werden.
Die  Beleihungen  dürfen  der  Regel  nach  nur  zur  ersten  Stelle  erfolgen. ­

Beleihungen  von  Bauplätzen  und  solchen  Neubauten,  welche  noch
nicht  fertiggestellt  und  ertragsfähig  sind,  sowie  von  Grundstücken,  die
einen  dauernden  Ertrag  nicht  gewähren,  insbesondere  von  Gruben,  Brüchen
und  Bergwerken,  sind  ausgeschlossen.
Der  bei  der  Beleihung  angenommene  Wert  des  Grundstücks  darf
durch  sorgfältige  Ermittelung  festgestellten  Berkaufswert  nicht  übersteigen. ­
  Bei  der  Feststellung  dieses  Wertes  sind  nur  die  dauernden
Eigenschaften  des  Grundstücks  und  der  Ertrag  zu  berücksichtigen,  welchen
bas  Grundstück  bei  ordnungsmäßiger  Wirtschaft  jedem  Besitzer  nachhaltig
Tewähren  kann.
Auf  Verlangen  der  Aufsichtsbehörde  haben  die  Unternehmungen  über
bie  Wertsermittelung  eine  Anweisung  zu  erlassen,  welche  der  Genehmigung
Aufsichtsbehörde  bedarf."
Schriften.  187.  IV.  4
            
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